Regiji: Turingija

Öffentlichkeit in Ausschüssen der kommunalen Selbstverwaltungsgremien

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
38 podpornik 38 v Turingija

Dialog končan

38 podpornik 38 v Turingija

Dialog končan

  1. Začelo 2013
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Thüringer Landtages .

Posredovanje

25. 01. 2016 17:25

Im Rahmen des Petitionsverfahrens hat der Petitionsausschuss die Landesregierung um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Im Rahmen der abschließenden Beratung berücksichtigte der Petitionsausschuss eine entsprechende Stellungnahme des Thüringer Innenministeriums. Im Ergebnis ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

Die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO, wonach die Sitzungen vorberatender Ausschüsse nicht öffentlich sind, soll ermöglichen, völlig offen und von jeglichen Einflüssen geschützt zu diskutieren. Die Transparenz der Entscheidungen des Stadtrates ist auch bei Nichtöffentlichkeit vorberatender Ausschüsse gewahrt, da die abschließende Entscheidung dem Stadtrat oder einem beschließenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung obliegt. In der Gesetzesbegründung zu § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO (vgl. LT-Drucksache 1/2149 vom 15. April 1993, S. 63) heißt es: „… Denn wenn Sitzungen des Gemeinderats öffentlich sind, so hat dies auch für Sitzungen solcher Ausschüsse zu gelten, die als verkleinertes Abbild an Stelle des Gemeinderats entscheiden. Etwas anderes gilt nach Abs. 1 Satz 3 für vorberatende Ausschüsse als interne Gremien, da die dort behandelten Angelegenheiten ohnehin der abschließenden Entscheidung durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung unterliegen.“

Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen Artikel 9 Thüringer Verfassung und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz sind daher aus Sicht des Petitionsausschusses nicht ersichtlich. Um das Anliegen des Petenten dennoch zu befördern, beschloss der Petitionsausschuss abschließend, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, entsprechende Gesetzesinitiativen zur Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO zu ergreifen.


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