Pfändungsschutz - Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zugunsten von Kleinunternehmen und Selbständigen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Unterstützende 5 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

5 Unterstützende 5 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.12.2018, 03:23

Pet 4-18-07-31051-036180 Pfändungsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den rechtlichen Grundstein für ein
Pfändungsschutzkonto zugunsten von Kleinunternehmern und Selbständigen zu
legen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass es seit einigen Jahren jedem Staatsbürger
gestattet sei, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten, bei dem ein
festgelegter Betrag pfändungsfrei sei. Während bei einem Arbeitnehmer mit geringem
Einkommen unter Umständen das gesamte Gehalt unpfändbar sei, verhielte es sich
bei einem Selbständigen gleichen Einkommens anders. Der Selbständige habe nur
beschränkt Einfluss auf die Zahlungsmoral seiner Kunden und verfüge nicht über
regelmäßige Einkünfte wie ein Angestellter. Wenn der Verdient von drei Monaten oder
mehr gleichzeitig auf das Konto des Selbständigen fließe, werde in diesen Fällen ein
Teilbetrag, selbst bei einem eingerichteten P-Konto, pfändbar. Überschüsse, die den
Pfändungsfreibetrag überschritten, würden in vollem Umfang pfändbar. Daraus folge
eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz, die laut Artikel 3 des Grundgesetzes (GG)
als verfassungswidrig zu betrachten sei. Der Selbständige, der bei seiner Tätigkeit
angehalten sei, Materialkosten und Ähnliches vorzustrecken, habe einen zusätzlichen
Nachteil dadurch, dass die vom Kunden erstatteten Auslagen im vollen Umfang als
Zuverdienst angesehen würden. Daher sollte ein P-Konto, das das Einkommen eines
Selbständigen ebenso wie das Gehalt eines Angestellten schütze, pfändungsfrei bis
zur Einkommenssteuererklärung bleiben, aus der der tatsächliche monatliche
Durchschnittsverdienst des Betroffenen hervorgehe.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 54 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit der Einführung des P-Kontos im Jahre 2010 wurde ein unbürokratischer Schutz
von Einkünften Selbständiger auf einem Girokonto sichergestellt. Denn beim P-Konto
kommt es auf die Herkunft der Einkünfte nicht an. Automatisch ist der Grundfreibetrag
in Höhe von derzeit 1.073,88 Euro pfändungsgeschützt (Stufe 1 des
Kontopfändungsschutzes). Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten
Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des
Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich derzeit um 404,16 Euro für die
erste und um jeweils weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person (Stufe 2 des
Kontopfändungsschutzes). Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden
zusätzlich geschützt.

Darüber hinaus können auch weitere Einkünfte Selbständiger auf dem P-Konto
geschützt werden. Gemäß § 850k Absatz 4 in Verbindung mit § 850i der
Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
Schuldners, der nicht Arbeitseinkommen bezieht, einen abweichenden
pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dabei ist dem Schuldner so viel zu belassen, als
er während eines angemessenen Zeitraums für seinen Unterhalt und den seiner
bevorrechtigten Angehörigen benötigt. Der Freibetrag ist in Anlehnung an die für die
Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung zu
bemessen. Da auch der Schuldner, dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
auf dem P-Konto gutgeschrieben werden, den über die Stufen 1 und 2
hinausgehenden Kontopfändungsschutz durch einen Antrag beim
Vollstreckungsgericht sicherstellen muss, ist eine Ungleichbehandlung der Einkünfte
Selbständiger und Nichtselbständiger und damit die Verletzung von Artikel 3 Absatz 1
GG für den Petitionsausschuss nicht ersichtlich.

Der Vorschlag, dass das P-Konto bis zur Einkommenssteuererklärung, aus der der
tatsächliche monatliche Durchschnittsverdienst des Betroffenen hervorgeht,
pfändungsfrei bleiben müsse, würde dem Gläubiger auf unabsehbare Zeit die
Befriedigung seiner Forderung vorenthalten und wäre daher wohl kaum mit Artikel 14
Absatz 1 GG vereinbar.

Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Schlussbericht vom
1. Februar 2016 über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform des
Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, die das Institut der Finanzdienstleistungen
(iff) in Hamburg im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz durchgeführt hat, um die Schwachstellen beim
Kontopfändungsschutz zu identifizieren, keine spezifischen Probleme bei der
Sicherstellung des Pfändungsschutzes von Selbständigen aufgezeigt hat.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen, weil er keinen
Handlungsbedarf sieht.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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