20/01/2017, 3:22 π.μ.
Pet 4-18-07-31051-011567
Pfändungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Der Petent fordert verbesserte Regelungen bei einem Pfändungsschutzkonto, das
zuvor als Gemeinschaftskonto geführt wurde.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nur
als Einzelkonto und nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden dürfe. Wenn das
Girokonto vor der Umwandlung in das P-Konto aber als Gemeinschaftskonto geführt
worden sei und zwei Gehälter eingingen, die über dem Pfändungsfreibetrag des
Schuldners liegen würden, würde das Gehalt des anderen Ehepartners
mitgepfändet. Der Ehepartner, der nicht Schuldner sei, würde somit in Haftung
genommen. Nach dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes müssten
alle Zahlungen, die auf das Konto eingehen und über dem Pfändungsfreibetrag
liegen würden, an die Gläubiger ausgekehrt werden. Er fordere daher eine einmalige
Freigabe des Gehalts des Kontoinhabers, der nicht Schuldner sei, für den Fall, dass
die Zahlung des Arbeitgebers noch auf das alte Konto eingehe. Dies Problem trete
auf, wenn eine Umwandlung in ein P-Konto nach dem 15. eines Monats erfolge und
der Arbeitgeber keine Möglichkeit mehr habe, eine Zahlung auf ein anderes
Girokonto umzuleiten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 72 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) können in einem der
Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag der Kunde, der eine
natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut
vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.
Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als
P-Konto führt. Gemäß § 850k Absatz 8 ZPO darf jede Person nur ein P-Konto
unterhalten.
Zu der Einrichtung eines P-Kontos bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten
gibt es – wie vom Petenten zutreffend dargestellt – keine ausdrückliche gesetzliche
Regelung. In der Gesetzesbegründung finden sich hierzu folgende Ausführungen
(Bundestags-Drucksache 16/7615, S. 20f.):
„Besteht bereits ein Girokonto, so hat der Kontoinhaber einen Anspruch auf
die „Umwandlung“ in ein Pfändungsschutzkonto (Satz 2). Bei einem Konto,
das von mehreren natürlichen Personen gemeinsam als „Oder-Konto“ oder als
„Und“-Konto geführt wird, hat jeder der Kontoinhaber einen Anspruch auf ein
eigenes Pfändungsschutzkonto. …
Um zu vermeiden, dass eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des
automatischen Kontopfändungsschutzes eintritt, darf eine natürliche Person
nur ein Pfändungsschutzkonto führen (…). Das bedeutet z. B. auch, dass
Eheleute und Lebenspartner kein gemeinsames Pfändungsschutzkonto führen
können. Ein automatischer Pfändungsschutz für mehrere Kontoinhaber ließe
sich in der Praxis nur mit sehr großem Aufwand bewältigen, der den davon
betroffenen Kreditinstituten nicht zugemutet werden kann. Wenn aus Gründen
der Praktikabilität und Handhabbarkeit Inhaber des Pfändungsschutzkontos
nur eine Person sein darf, ist davon die Möglichkeit, einer anderen Person,
z. B. dem Ehepartner oder dem Lebenspartner, die Verfügungsbefugnis
einzuräumen, nicht betroffen. Den Bedürfnissen der Praxis ist im Übrigen
damit Genüge getan, dass bei bestehenden Gemeinschaftskonten jeder der
Kontoinhaber, wie oben ausgeführt, für sich ein Pfändungsschutzkonto
verlangen kann.“
Die Ausführungen der Gesetzesbegründung sind zwischenzeitlich in der Literatur
aufgegriffen worden. Dort ist – als Argument gegen diese Auffassung – angeführt
worden, dass dadurch der Anspruch auf Umwandlung eines einzigen Kontos in einen
Anspruch auf Umwandlung in zwei Konten entstehen würde. Ähnlich argumentiert
auch die Deutsche Kreditwirtschaft, die die Meinung vertritt, dass ein Anspruch auf
Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in zwei P-Konten oder ein P-Konto und ein
nicht als P- Konto geführtes Girokonto abzulehnen sei.
Aber auch wenn man sich der Auffassung anschließt, dass ein Anspruch jedes Inha-
bers des Gemeinschaftskontos auf Umwandlung in ein eigenes P-Konto besteht,
kann ein bereits auf dem Gemeinschaftskonto gepfändetes Guthaben nicht durch die
nachträgliche Umwandlung geschützt werden. Denn das Vollstreckungsgericht darf
eine abweichende Festsetzung des Freibetrags nach § 850k Absatz 4 ZPO nur im
Rahmen der dort genannten Fälle vornehmen. Hierzu zählt nicht die Freigabe des
Arbeitseinkommens des Kontoinhabers, gegen den eine Forderung des Gläubigers
nicht besteht. Andere gesetzliche Grundlagen für eine Freigabe bestehen, von dem
in der Regel vermutlich nicht anwendbaren Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
abgesehen, nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Gemeinschaftskonto für
von der Pfändung bedrohte Kontoguthaben als nicht zielführend.
Das Thema „Zugangsprobleme bei Gemeinschaftskonten“ war Gegenstand der Eva-
luierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009,
die das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführt hat.
Der zwischenzeitlich vorgelegte Schlussbericht des iff vom 1. Februar 2016 schlägt
zur Lösung des Zugangsproblems bei Gemeinschaftskonten eine Klarstellung zum
Umwandlungsanspruch vor. Allein durch einen solchen Anspruch wäre ein bereits
auf dem Gemeinschaftskonto gepfändetes Guthaben aber weiterhin nicht geschützt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) prüft derzeit
die Ergebnisse der Evaluierung. Dabei ist, auch unter Einbeziehung der
Verbraucherverbände, der Schuldnerberatung, der Deutschen Kreditwirtschaft und
insbesondere der betroffenen Ressorts und der Länder abzuklären, welcher
Nachsteuerungsbedarf gegeben ist. Dies bedarf einer sorgfältigen Auswertung der
Studie und der darin enthaltenen Empfehlungen zur weiteren Optimierung des
Kontopfändungsschutzes.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, die Eingabe der
Bundesregierung – dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie in die weiteren
Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.
Begründung (PDF)