Pflegeversicherung - Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

475 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

475 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:50

Pet 2-17-15-829-032595Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass § 114a Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch wie folgt geändert wird: Anlass- und Wiederholungsprüfungen sind
unangemeldet durchzuführen; Regel- und Vergleichsprüfungen werden grundsätzlich
angemeldet durchgeführt.
Zur Begründung wird ausgeführt, unangemeldete Prüfungen führten in der Praxis zu
erheblichen Belastungen der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Prüfungen würden
in der Regel von zwei und mehr Prüfern durchgeführt, die regelmäßig um 9.00 Uhr
erscheinen würden. Dies führe in den Pflegeeinrichtungen zu sehr chaotischen
Zuständen. Es müssten Mitarbeiter aktiviert, Arbeiten anders verteilt, Mitarbeiter aus
dem Urlaub gerufen und Angehörige sowie gesetzliche Betreuer aktiviert werden. Die
Prüfungen seien für die Pflegeeinrichtungen mit einem hohen bürokratischen
Aufwand verbunden und führten bei den zumeist weiblichen Mitarbeitern zu Ängsten.
Prüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen würden – ohne sachliche
Rechtfertigung – angemeldet durchgeführt.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 475 Mitzeichnungen sowie
58 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
weitere 803 unterstützende Unterschriften auf dem Postwege.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass mit dem Gesetz zur
strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 u. a. § 114a (Durchführung der
Qualitätsprüfungen) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Wirkung zum
01.07.2008 eingeführt wurde. Danach ist im Einzelnen vorgesehen, dass der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der
Pflegekassen bestellten Sachverständigen im Rahmen ihres Prüfauftrages nach
§ 114 jeweils berechtigt und verpflichtet sind, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach
diesem Buch erfüllen. Prüfungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen
(§ 114a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI).
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28. Juli 2011 wurde der Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. in die Regelung des § 114a Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit
Wirkung vom 04.08.2011 einbezogen.
Ausweislich der Begründung zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde geregelt,
"dass alle Qualitätsprüfungen in Zukunft grundsätzlich unangemeldet durchzuführen
sind. Eine angemeldete Prüfung ist nur dann angezeigt, wenn aus organisatorischen
Gründen die Durchführung einer Prüfung sonst nicht möglich wäre, etwa, wenn die
Einwilligung von rechtlichen Betreuern bei der Inaugenscheinnahme nach § 114a
Abs. 3 einzuholen ist" (Bundestags-Drucksache 16/8525 vom 12.03.2008, S. 103).
Die ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Fassung, wonach
Anlass-, Stichproben- und Wiederholungsprüfungen unangemeldet durchzuführen
sind, Regel- und Vergleichsprüfungen auch angemeldet durchgeführt werden
können, erwuchs nicht in Gesetzeskraft (Bundestags-Drucksache 16/7439 vom
07.12.2007, S. 25).
Das BMG wies in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss darauf
hin, dass – im Gegensatz zu stationären Pflegeeinrichtungen – bei der Prüfung von
ambulanten Pflegediensten bereits heute vielfach eine Prüfankündigung am

vorherigen Tag stattfindet, um die Anwesenheit der Pflegedienstleitung und die
organisatorische Durchführung der Prüfung sicherzustellen. Der Grund liegt vor allem
darin, dass die Pflegedienstleitung in ambulanten Einrichtungen oft selbst in die
Pflege eingebunden ist. Zudem können kurzfristige Änderungen bzw.
Verschiebungen in der Tourenplanung für ambulant versorgte Pflegebedürftige und
ihre Angehörigen durchaus schwieriger zu bewältigen sein als eine eventuell
notwendige kurzfristige Umorganisation des Tagesablaufs in stationären
Pflegeeinrichtungen.
Hinsichtlich der Prüfung im Bereich der ambulantenPflege weist der
Petitionsausschuss im Übrigen darauf hin, dass bei der ambulanten Pflege der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der
Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt sind, die Qualität der
Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligungdes Pflegebedürftigen auch in
dessen Wohnungzu überprüfen (§ 114a Abs. 2 SGB XI). Insoweit wird auf die in
§ 114a Abs. 2 SGB XI enthaltene differenzierte Regelung verwiesen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-
Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) sieht vor, nach § 114a Abs. 1 Satz 2 SGB XI die
folgenden Sätze anzufügen: "Wenn organisatorische Gründe es erfordern, soll die
Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegeeinrichtungen kurzfristig angekündigt werden.
Diese Gründe sind den Landesverbänden der Pflegekasse mit dem Prüfbericht
schriftlich mitzuteilen."
Als "kurzfristig" ist eine Ankündigung am Tag vor der Prüfung anzusehen. Der MDK –
oder eine andere Prüfinstitution – ist in diesen Fällen verpflichtet, gegenüber den
Landesverbänden der Pflegekassen schriftlich zu begründen, warum von einer
unangemeldeten Prüfung abgesehen wurde. Diese Mitteilung kann auch Grundlage
einer Information der Transparenzberichte gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI sein
(Bundestags-Drucksache 17/9369 vom 23.04.2012). Der Petitionsausschuss weist
darauf hin, dass die Beratungen zum PNG noch nicht abgeschlossen sind.
Unabhängig davon weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass er die
grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers – unangemeldeter Prüfungen – für
geboten und angemessen hält.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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49 %
245 Unterschriften
77 Tage verbleibend

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