Post- und Telekommunikation - Briefgeheimnis auch für E-Mails

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

4.646 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

4.646 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Fabian Griesser Post- und Telekommunikation Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.07.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Mit der öffentlichen Petition wird die Ausweitung des Briefgeheimnisses auf elektro-
nische Post (E-Mails) begehrt.

Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 4.646 Mitzeichnungen
und 93 Diskussionsbeiträge vor.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Briefver-
kehr heutzutage immer mehr durch elektronische Korrespondenzen ersetzt werde,
wobei der Inhalt dieser Post jedoch unverändert bleibe. Dem schützenswerten Cha-
rakter von E-Mails müsse daher ebenso Rechnung getragen werden, wie dies be-
rechtigterweise bei der Briefpost der Fall sei.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Zugrundelegung einer
zu der Petition eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie zusammengefasst wie folgt dar:

Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet die Unverletzlichkeit des Briefge-
heimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Den in Artikel 10 GG sta-
tuierten Grundrechten kommt besondere Bedeutung für die Wahrung der persönli-
chen Geheimsphäre sowie für den Schutz des Kommunikationsvorganges zu.

Der von der Petition gewünschten Ausweitung des Briefgeheimnisses auf E-Mails
steht der Regelungscharakter des Grundgesetzes entgegen.

Das Briefgeheimnis schützt den Nachrichtenverkehr konkreter einzelner Personen
untereinander, der in Form des Kommunikationsmittels Brief stattfindet, vor der
Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt. Unter Brief versteht man jede den
mündlichen Verkehr ersetzende schriftliche Nachricht in beliebiger Schrift- und Ver-
vielfältigungsart und in verschlossener Form.

Den in der Petition genannten Kommunikationsformaten der elektronischen Post
hierunter sind nicht nur E-Mail zu fassen, sondern auch Short Message Service im
Mobilfunkbereich (SMS) oder Blogs im Internet fehlt indes der schriftliche Charakter
in seiner physikalischen Form. Sie sind mithin nicht unter den Begriff Brief zu
subsumieren und können dem Schutz des Briefgeheimnisses aus Artikel 10 GG
daher nicht unterstellt werden. Aus dem gleichen Grund scheidet regelmäßig auch
die Anwendung des § 202 Strafgesetzbuch (StGB) aus, der die Strafbarkeit der
Verletzung des Briefgeheimnisses regelt.

Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter
natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen (§ 39
Abs. 1 Postgesetz PostG). Zur Wahrung des Postgeheimnisses sind diejenigen
verpflichtet, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken. Die
Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die
sie begründet worden ist (§ 39 Abs. 2 PostG).

Für elektronische Nachrichten, die mittels Telekommunikationsmitteln ausgetauscht
werden, ist ein ausreichender Schutz jedoch dadurch gewährleistet, dass die mit der
Kommunikation verbundenen elektronischen Daten während der Übermittlung vom
Fernmeldegeheimnis umfasst sind.

Gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) unterliegen dem Fernmeldegeheim-
nis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die
Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Die Kenntnisnahme vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunika-
tion ist nur im engen Rahmen des § 88 Abs. 3 TKG zulässig und darf nur bei Vorlie-
gen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. im Fall einer Anzeigepflicht
nach § 138 StGB) weitergegeben werden. Sind die Nachrichten übermittelt, liegt nur
noch dann ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis vor, wenn mittels der Verbin-
dungsdaten versucht wird, die Kommunikationswege und/oder -partner eines Grund-

rechtsträgers nachzuvollziehen. Die Nachricht selbst obliegt nach der erfolgreichen
Übermittlung dem Machtbereich des rechtmäßigen Empfängers, d. h. dieser kann sie
löschen, ausdrucken und gesichert aufbewahren oder nach Belieben anderen Per-
sonen zur Kenntnis geben.

Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des Petitionsausschusses kein
Erfordernis, E-Mails in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses nach Artikel 10 GG
aufzunehmen. Der Petitionsausschuss vermag daher keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu erkennen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.


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