Preisrecht - Auszeichnung der Kraftstoffpreise an Tankstellen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
408 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

408 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Heinz Knauff Preisrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass an Tankstellen die Kraftstoffpreise in Euro mit
maximal zwei Nachkommastellen angegeben werden sollen.

Die Petition wurde als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht und von
408 Unterstützern mitgezeichnet. Zu der Petition wurden 22 Diskussionsbeiträge
abgegeben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die übliche Hundertstelstelle
bei den Kraftstoffpreisen die Verbraucher irreführe. Eine korrekte und endgültige An-
gabe des Endpreises fände nicht statt. Dem Verbraucher sei es nicht möglich, einen
Liter Kraftstoff zum ausgezeichneten Preis zu erwerben. Es dränge sich der Verdacht
auf, dass eine faktisch nicht bestehende Preisgünstigkeit suggeriert werde. Ferner
entspreche die gängige Preisauszeichnung nicht den gesetzlichen Vorgaben in der
Preisangabenverordnung.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die Petition Bezug genommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie
folgt zusammenfassen:

In der Bundesrepublik Deutschland regelt die Preisangabenverordnung (PAngV) die
Art und Weise der Preisauszeichnung gegenüber dem privaten Endverbraucher. Ziel
dieser Verordnung ist es, dem Verbraucher eine rasche und zuverlässige Preisin-

formation zu ermöglichen, einen einfachen Preisvergleich zu gewährleisten und eine
Irreführung auszuschließen.

Nach § 1 Abs. Satz 1 PAngV hat der Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber
Letztverbrauchern die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Bestandteile zu zahlen sind (Endpreise). § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV normiert
den für das Preisangabenrecht tragenden Grundsatz, wonach eine Preisangabe der
allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und
Preiswahrheit entsprechen muss. Preisklarheit bedeutet, dass der angesprochene
Verbraucher den angegebenen Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und
Nachlesen, gewissermaßen auf einen Blick, richtig versteht.

Für Tankstellen enthält § 8 PAngV eine branchenspezifische Sondervorschrift für die
Preisauszeichnung von Kraftstoffen. Danach ist der Tankstellenbetreiber verpflichtet,
Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden
bzw. für den von einer Autobahn in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Hinsichtlich der an Tankstellen üblichen Auszeichnung von
Kraftstoffpreisen in Centbruchteilen enthält diese Vorschrift keine Regelung. Dies
richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen
von Preisklarheit und Preiswahrheit.

Grundsätzlich entspricht die Angabe von Centbruchteilen nicht der Preisklarheit, da
es Zehntelcent nicht gibt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine derartige
Preisangabe hingenommen werden. Beim Verkauf von Waren in größeren Abnah-
memengen, wie z. B. Kraftstoffen, hat sich die Preisauszeichnung mit Centbruchtei-
len (vormals Pfennigbruchteilen) jedoch als allgemeine Verkehrsauffassung durch-
gesetzt. Diese Art der Preisauszeichnung entspricht den Vorstellungen und Erwar-
tungen der Mehrzahl der Verbraucherinnen und Verbrauchern und wird von den für
die Preisüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer nicht beanstandet.
Dabei ist festzustellen, dass Tankstellen ihre Kraftstoffe nicht nur mit acht- oder
zehn-zehntel, sondern teilweise auch mit vier- oder fünf-zehntel auszeichnen.
Centbruchteile haben somit den Vorteil, dass sie genauere Preisangaben ermögli-
chen, die bei Waren in größeren Abnahmemengen von Interesse sind und den Wett-
bewerb fördern. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass auch der Bund-Länder-Ausschuss
Preisangaben vor diesem Hintergrund festgestellt hat, dass die jahrzehntelange
Anwendung und preisangabenrechtliche Hinnahme des Systems 3. Kommastelle
auch mit der Euro-Einführung eine neue Beurteilung des Sachverhalts nicht zulässt.

Aufgrund der oben dargestellten Ausführungen sieht der Ausschuss keinen Anlass
für ein parlamentarisches Tätigwerden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.


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