Private Krankenversicherung - Wechselmöglichkeit für vormalig privat versicherte Auszubildende in den Ausbildungstarif der GKV

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
79 Unterstützende 79 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

79 Unterstützende 79 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:57

Pet 2-18-15-7613-027625Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Kindern, die bislang über die Beihilfeberechtigung der
Eltern und eine ergänzende private Restkostenversicherung abgesichert waren, ein
Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu eröffnen, wenn deren
Beihilfeberechtigung mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet und sie sich zu
diesem Zeitpunkt in einer schulischen Ausbildung befinden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 79 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Zugang zur GKV
Beamtinnen und Beamte sind traditionell nicht dem System der GKV zugeordnet. Sie
zählen nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis, der von der GKV erfasst wird. Das
Krankenversicherungsrecht berücksichtigt ebenso wie das Rentenversicherungsrecht
ausdrücklich, dass für bestimmte Personengruppen in besonderen Systemen ein
Schutz im Krankheitsfall oder im Alter gewährleistet ist. Das allgemein anerkannte
Prinzip der Trennung der Sicherungssysteme für Beamtinnen und Beamte einerseits
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits wirkt sich dabei auch auf die
nahen Angehörigen aus. Sie sind, sofern sie nicht selbst versicherungspflichtig sind,

zur Absicherung im Krankheitsfall bei der Beihilfe nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen als Angehörige berücksichtigungsfähig.
Endet die Berücksichtigungsfähigkeit der Angehörigen bei der Beihilfe, z. B. bei
Kindern mit dem Wegfall des Kindergeldanspruchs in der Regel mit Vollendung des
25. Lebensjahres, bleiben sie dem System der privaten Krankenversicherung (PKV)
zugeordnet. Ein Zugang zur GKV besteht erst dann, wenn sie die Voraussetzungen
für eine Versicherungspflicht in der GKV erfüllen.
Die GKV ist traditionell eine Solidargemeinschaft für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die im Laufe der Jahrzehnte um bestimmte, als besonders
schutzbedürftig angesehene Personenkreise erweitert worden ist (z. B.
Arbeitslosengeldbezieher, Studierende oder behinderte Menschen in bestimmten
Einrichtungen). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem
Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und der Begründung einer
leistungsfähigen Solidargemeinschaft abgegrenzt. Die Sicherung dieser
Leistungsfähigkeit macht es dabei auch erforderlich, dass nicht jeder Bürger jederzeit
einen Zugang zur GKV erhalten kann.
Der Gesetzgeber hat daher für eine Mitgliedschaft in der GKV die Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen vorgesehen. Zur Versicherungspflicht in der GKV führen
insbesondere die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die
Aufnahme eines Studiums sowie der Bezug von Arbeitslosengeld. Zur
Berufsausbildung Beschäftigte unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Gleiches gilt für
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Sie
stehen, wie die Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur
Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gleich (§ 5 Abs. 4a SGB V).
Personen, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden, unterliegen grundsätzlich
nicht der Versicherungspflicht in der GKV, da es in der Regel an der Erfüllung der für
die Versicherungspflicht maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen der
Beschäftigung fehlt. Ein Zugang zur GKV würde erst dann bestehen, wenn erstmals
eine Beschäftigung aufgenommen wird oder ein anderer, zur Versicherungspflicht
führender Tatbestand eintritt.
Versicherungsschutz in der PKV

Der Versicherungsschutz für Personen, deren Beihilfeberechtigung endet, ist in der
PKV in jedem Fall sichergestellt. Soweit die Beihilfeberechtigung nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes entfällt, haben die Betroffenen Anspruch
darauf, dass der Versicherer ihren Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden
Krankheitskostentarife so anpasst, dass der entfallene Beihilfeanspruch ausgeglichen
wird. Dies erfolgt ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeit, wenn der Antrag
innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Beihilfeanspruchs gestellt wird
(§ 199 Versicherungsvertragsgesetz).
Auch die vom Petenten angesprochene gesetzliche Krankenversicherung für
Studenten ist nicht kostenfrei. Die Tarife in der PKV für einen jungen Menschen, der
ohne Risikozuschläge weiterversichert wird, dürften im Rahmen der
Lebenshaltungskosten ebenfalls zumutbar sein. Auch die Vereinbarung von
Selbstbehalten bzw. der Verzicht auf einige Leistungen kann den Beitrag senken. Der
Versicherer ist verpflichtet, seinen Kunden auf Anfrage die für ihn günstigsten Tarife
zu nennen.
Eine Änderung der Rechtslage wurde vor dem Hintergrund der o. g. Ausführungen
nicht in Aussicht gestellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern