Regiune: Germania

Recht der Ehescheidung - Einvernehmliche Scheidung ohne Kosten/Anwaltszwang abschaffen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
217 de susținere 217 in Germania

Petiția este respinsă.

217 de susținere 217 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:29

Pet 4-19-07-40301-004281 Recht der Ehescheidung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung ohne
Anwaltszwang gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch den Anwaltszwang bei
einer Scheidung den Parteien erhebliche Kosten entstünden. Davon profitierten die
Anwälte. Dies gelte selbst dann, wenn zwischen den Eheleuten Einigkeit bestünde und
kein Anwalt notwendig sei. Auch die Gerichte würden belastet. Die Abschaffung des
Anwaltszwangs bedeute nicht gleichzeitig eine Abschaffung der rechtlichen Ansprüche
gegenüber dem Ehepartner. Nach Bedarf bestehe auch weiterhin die Möglichkeit zur
Beratung durch einen Anwalt. Ansprüche könnten im Fall einer streitigen Scheidung
auch nachträglich juristisch verhandelt werden. Dabei wird darauf verwiesen, dass sich
Streitigkeiten auch in anderen Lebens- und Geschäftsbereichen ohne Zwang zur
juristischen Aufarbeitung beilegen ließen. Auch werde den Partnern ohne weiteres
zugetraut, die Ehe ohne juristische Begleitung zu schließen. Daher sollte es ihnen
auch erlaubt werden, die Ehe eigenständig mit freier Wahl der Mittel zu beenden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 217 Mitzeichnern online
unterstützt, und es gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung in der Regel auch
Entscheidungen über weitergehende Rechtsverhältnisse zu treffen sind, so
insbesondere über den Versorgungsausgleich, aber auch über die elterliche Sorge,
den Unterhalt, die Zuteilung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände sowie
über sonstige Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Das geltende
Ehescheidungsrecht sieht daher vor, dass über bestimmte Folgestreitigkeiten
gleichzeitig und zusammen mit der Ehescheidungssache verhandelt und entschieden
wird (Verfahrensverbund). In dem dadurch umfangreichen und schwierigen Verfahren
ist gemäß § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die anwaltliche
Vertretung der Ehegatten gesetzlich vorgesehen, damit diese ihrem
Rechtschutzinteresse entsprechend angemessen beraten und vertreten werden
können.

Mit den Regelungen über den sogenannten Anwaltszwang wird einerseits den
Interessen der Bürgerinnen und Bürger an einer effektiven Verteidigung ihrer Rechte
vor den Gerichten, einer qualifizierten rechtlichen Beratung und ihrer Chancen- und
Waffengleichheit vor Gericht Rechnung getragen. Andererseits besteht aber auch ein
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer geordneten und
funktionsfähigen Rechtspflege. Der Anwaltszwang soll sicherstellen, dass die
Förmlichkeit des Prozessverfahrens möglichst nicht zu Rechtsverlusten für die
Parteien führt. Darüber hinaus bezweckt der Anwaltszwang den Schutz des
Mandanten vor unüberlegten Handlungen im Prozess, deren Folgen er in ihrer
Tragweite oft nicht zu übersehen vermag. Die regelmäßige anwaltliche Vertretung soll
auch der in den meisten Fällen bestehenden Zerstrittenheit der Ehegatten Rechnung
tragen, in der einvernehmliche Lösungen nur selten gefunden werden.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass nur einer der
scheidungswilligen Ehepartner mit einem Rechtsanwalt vor Gericht auftritt; der
nichtvertretene Ehegatte kann im Verfahren die Zustimmung zur Ehescheidung
erklären (§ 134 Absatz 1 i. V. m. § 114 Absatz 4 Nummer 3 FamFG). Auf diese Weise
können trotz bestehenden Anwaltszwangs die scheidungswilligen Ehepartner die
Verfahrenskosten deutlich reduzieren, indem – in der Regel – der Antragsgegner der
Scheidung ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des Gerichts oder in der mündlichen Verhandlung zustimmt. Der
Antragsgegner kann dann aber ohne anwaltliche Vertretung keine (eigenen) Anträge
im Verfahren stellen.

Ansätze für eine weitere Vereinfachung des Ehescheidungsverfahrens sind in der
Vergangenheit diskutiert worden, zuletzt in der 16. Wahlperiode im Rahmen der
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Gegenwärtig bestehen Tendenzen in einzelnen europäischen Staaten
(z. B. Frankreich, Italien und Spanien) eine sogenannte „Privatscheidung“ zu
ermöglichen, die nicht durch eine richterliche Gestaltungsentscheidung (§ 1564 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sondern durch Erklärungen der Ehegatten, sei es mit
oder ohne staatliche Begleitung, vollzogen wird. Allerdings hat sich der deutsche
Gesetzgeber vor allem in Anbetracht der Komplexität der mit der Ehescheidung
verbundenen weiteren Fragen und der sehr weitreichenden Konsequenzen für die
Beteiligten bisher nicht für ein solches Verfahren entschieden. Zu denken ist z. B. an
den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich, die die
Lebensverhältnisse der Geschiedenen noch über Jahre, teilweise über Jahrzehnte hin
prägen können, oder an die Folgen für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. Die
unabhängigen Gerichte und - soweit vorgesehen - die Anwaltschaft als Organ der
Rechtspflege gewährleisten eine rechtssichere Prüfung und Gestaltung dieser Fragen
und tragen insbesondere dazu bei, dass keine Übervorteilung des wirtschaftlich
schwächeren Beteiligten eintritt oder die Bedürfnisse der Kinder aus dem Blick
geraten.

Der Ausschuss sieht vor dem Dargestellten keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches
Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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