Rechtssicherheit für Aktionäre - am Beispiel Google-Aktien Split

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundestag
139 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

139 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

06.06.2014, 14:36

Sehr geehrte Frau G.,

wie in unserem Telefongespräch vereinbart, sende ich Ihnen noch einmal meine Anfrage zur Nichtöffentlichmachung meiner Petition, unter Ihrer Aktennummer Pet-2-18-08-763-007179.

Sie schreiben, dass gemäß Ihrer Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen Nr. 3, Ziffer 7.1 (4), eine Veröffentlichung wegen der Verletzung Rechte Dritter nicht möglich sei.

Dabei beziehen Sie sich wohl auf Punkt 3h: „h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;“

Es liegt hier jedoch keine Namensnennung von Personen vor, deren Persönlichkeitsrechte daher auch nicht angegriffen werden. Auch eine Produktbewerbung oder anderweitige Werbung findet nicht statt.

Leider ist aus dem Telefongespräch nicht hervor gegangen, auf welches Gesetz Sie sich bei dem angeblichen Namensrechtsverstoß beziehen. Die bloße Namensnennung eines Unternehmens ist doch nicht automatisch ein Verstoß gegen die Namensrechte. Dann dürft doch in der Öffentlichkeit niemand mehr „Google“ sagen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, von Google verklagt zu werden.

Die Nichtveröffentlichung meiner Petition ist ein massiver Eingriff in mein Petitionsrecht. Daher bitte ich Sie erneut, mir ausführlich zu schildern, auf welche Rechtsprechung Ihre Einschätzung eines Namensrechtsverstoßes basiert. Welches konkrete Gesetz haben Sie dabei vor Augen?

Bitte berücksichtigen Sie dabei auch, dass es sich bei der Petition nicht um eine Beschwerde über Google handelt. Vielmehr wird die Praxis Deutscher Banken beklagt, von denen jedoch keine konkreten Namen aufgeführt werden. Als Google-Aktionär sollte ich wohl das Recht haben, mich Google-Aktionär nennen zu dürfen, ohne die Namensrechte von Google zu verletzen. Der Name Google fällt in diesem Zusammenhang lediglich um die Besteuerung der Aktie. Dabei werden weder Google noch die Geschäftspraktiken von Google diskreditiert. Ich erschaffe mir auch keinen Wettbewerbsvorteil oder stehe mit meinem Geschäftsbetrieb in Konkurrenz zu Google. Es werden also keine Interessen von Google verletzt.

In § 12 des BGB, Abs. 1 heißt es:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Daher bitte ich Sie noch einmal, meine Petition auf den entsprechenden Seiten des Bundestages öffentlich zu machen. Ich darf Sie ferner darauf hinweisen, dass eine gleichlautende Petition auch an anderer Stelle veröffentlicht wurde, ohne dass der Seitenbetreiber die Gefahr einer Namensrechtverletzung befürchtet hat. Und auch Google Inc. hat sich nicht über einen möglichen Namensrechtsverstoß n dieser Angelegenheit bei mir beschwert, bzw. Rechtsmittel eingelegt.
(www.openpetition.de/petition/online/rechtssicherheit-fuer-aktionaere-am-beispiel-google-aktien-split )

Über eine zeitnahe Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.

Können Sie mir schon etwas über den Fortgang der Ereignisse im Zusammenhang mit meiner Petition berichten?

Mit freundlichen Grüßen, Felix Mühlberg

PS. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass der Link auf Ihrer Webseite zum Richtlinien-PDF falsch ist (www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a02/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze/260564).


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