14-10-2016 04:22
Pet 1-18-14-51-022525
Rechtsstellung der Soldaten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Berufssoldaten, die aufgrund von
Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand getreten sind, in Fragen des
Versorgungsausgleichs und Hinzuverdienstes gleich behandelt werden wie
diejenigen, die durch das Attraktivitätsgesetz begünstigt werden.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen 1.051 Mitzeichnungen und 61 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten Gesichtspunkte
einzeln eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass die Entlassung
von Berufssoldaten aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen
(§ 1 Personalanpassungsgesetz) aus dienstlichem Interesse erfolge und nicht
lediglich eine Entscheidung auf persönlichen Antrag des Berufssoldaten darstelle.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) betone, dass keine
Schlechterstellung gegenüber „Normalentlassungen“ erfolge. Das Bundeswehr-
Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) benachteilige jedoch die Soldaten, die
aufgrund von Strukturgründen in den Ruhestand gingen. Der vom Bundestag
beabsichtigte Abbau von Überhangpersonal könne mit dem BwAttraktStG nicht
erreicht werden.
Auch Soldaten, die nach traumatischen Erlebnissen in den Auslandseinsätzen vom
Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (BWRefBeglG) Gebrauch
gemacht hätten, würden nun im Nachhinein „bestraft“. Auch der Wehrbeauftragte des
Deutschen Bundestages habe in einer Expertenanhörung im
Verteidigungsausschuss am 25. Februar 2015 die herrschende soziale
Ungerechtigkeit betont. Diese könne, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum
Versorgungsausgleich, so nicht hingenommen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass aufgrund der Neuausrichtung der
Bundeswehr eine Reduzierung und Umstrukturierung der militärischen und zivilen
Personalsituation erforderlich ist. Die zur Verringerung und Verjüngung des
Personals der Bundeswehr notwendigen Regelungen wurden im Rahmen des
BwRefBeglG mit dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
(Artikel 1 BwRefBeglG) geschaffen. Die vorzeitige Versetzung des Berufssoldaten in
den Ruhestand kommt demnach nur dann in Betracht, wenn eine
Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft nicht erreicht
werden kann.
Ferner kann die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nur auf Antrag und damit
auf freiwilliger Basis erfolgen. Der Ausschuss stellt klar, dass die Entscheidung über
den Antrag sodann auf der Grundlage des dienstlichen Interesses erfolgt. Aus den
Antragstellern wählt der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen den
Berechtigten aus.
Sofern die in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Berufssoldaten das
50. Lebensjahr (Berufsunteroffiziere) bzw. das 52. Lebensjahr (Berufsoffiziere) nicht
erreicht haben, bekommen sie die Versorgungsleistung in Höhe der bis dahin
erworbenen Anwartschaften und eine steuerpflichtige Ausgleichszahlung von
10.000 Euro für jedes Jahr vor dem frühestmöglichen regulären
Zurruhesetzungszeitpunkt. Die Gruppe der Berufssoldaten, die bereits das 50. bzw.
52. Lebensjahr erreicht haben, beziehen die Versorgung, die ihnen bei regulärem
Ausscheiden zugestanden hätte.
Die mit der Petition hervorgebrachte Einschätzung der Ungleichbehandlung
hinsichtlich des Hinzuverdienstes teilt der Ausschuss nicht. Mit Einführung des
BwAttraktStG entfällt die Anrechnung privatwirtschaftlich erzielter Einkünfte bis zum
Ende des Monats, in dem pensionierte Berufssoldaten die Altersgrenze für
Bundespolizeivollzugsbeamte (derzeit 60 Jahre plus neun Monate, schrittweise
ansteigend auf 62 Jahre) erreichen. Bis zum Zeitpunkt des Erreichens der
allgemeinen Altersgrenze für Beamte (derzeit 65 Jahre, schrittweise ansteigend auf
67 Jahre) wird eine Anrechnung wieder vorgenommen. Im Fall der Zurruhesetzung
nach dem BwRefBeglG ist für die Anrechnungsfreiheit des Hinzuverdienstes
hingegen keine zeitliche Begrenzung vorgesehen, sodass hier die mit der Petition
geforderte Anpassung an das BwAttraktStG zu einer Verschlechterung führen würde.
Der Ausschuss merkt an, dass hinsichtlich des Versorgungsausgleichs im
BwAttraktStG eine Ausnahmeregelung zum Normalfall geschaffen wurde, um die
soldatenspezifischen Nachteile aufgrund der besonderen Altersgrenzen für
geschiedene Berufssoldaten auszugleichen. Demnach werden Berufssoldaten im
Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie
geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 Soldatengesetz
wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.
Grundsätzlich werden beim Versorgungsausgleich die Versorgungsbezüge des
ausgleichpflichtigen Ehegatten unmittelbar nach Wirksamkeit der den
Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung gekürzt. Das
BwAttraktStG sieht hingegen vor, dass der Zeitpunkt des Beginns des
scheidungsbedingten Versorgungsverkürzung der Berufssoldaten, die wegen
Überschreitens der für die festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in
den Ruhestand versetzt werden, bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenzen
für Bundespolizeivollzugsbeamte hinausgeschoben wird. Voraussetzung ist, dass
aus dem Versorgungsausgleich keine Leistungen gewährt werden, also der
ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner noch keine Rente oder Pension
bezieht.
Mit dieser Ausnahmeregelung sollen die unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen
werden. Insofern besteht hier ein Unterschied zu einer Zurruhesetzung nach dem
BwRefBeglG, da diese auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Berufssoldaten, die sich auf
diese Möglichkeit berufen, können vorher im Rahmen einer Versorgungsauskunft
ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind. Sie können
die Entscheidung nicht darauf stützen, dass sich die Rechtslage zukünftig zu ihren
Gunsten ändern wird.
Die Ausnahme der dienstunfähigen Berufssoldaten von den Regelungen des
BwAttraktStG erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses, unerwünschte
Frühpensionierungen zu vermeiden. Zudem ist hier der Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung zu dienstunfähigen Beamten/-innen bzw.
Erwerbsunfähigkeitsrentner/-innen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
berücksichtigen.
Zusammenfassend merkt der Ausschuss abschließend an, dass mit den
Neuregelungen des BwAttraktStG Verbesserungen für die Zukunft bezweckt sind, die
einen anderen Personenkreis ansprechen. Die Neuregelungen beziehen sich neben
den genannten Sachgebieten unter anderem auf Erhöhungen einer Vielzahl von
Zulagen, die nur von aktiven Soldaten in Anspruch genommen werden können.
Hiervon sind die vorzeitig ausgeschiedenen Berufssoldaten ebenso ausgenommen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen und der intensiven Behandlung der
Gleichbehandlungsgesichtspunkte während der Ressortberatungen zum
BwAttraktStG erkennt der Petitionsausschuss keinen weiteren parlamentarischen
Handlungsbedarf. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)