07/06/2016, 12:15
Pet 1-18-14-580-023915Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Mütter von minderjährigen Kindern nur
heimatnah eingesetzt werden dürfen und von Auslandseinsätzen ausgeschlossen
werden.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen 60 Mitzeichnungen und 187 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten Gesichtspunkte einzeln
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Bundeswehr-Einsatz von Müttern im Ausland in Hinblick auf Artikel 6 des
Grundgesetzes (GG) grob verfassungswidrig sei. Das Kind verliere die Mutter im Falle
ihres Todes. Dies widerspräche dem verfassungsmäßig garantierten Anspruch des
Kindes auf seine Mutter. Ein Vater könne die Mutter nicht ersetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt fest, dass Artikel 6 GG u. a. die Eltern vor staatlichen Eingriffen
bei der Ausübung ihres Erziehungsrechtes schützt. Danach haben die Eltern das
Recht und gleichzeitig die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren
eigenen Vorstellungen frei zu gestalten. Insofern ist diese freie Entscheidung der
Eltern, wie der eigenen Verantwortung nachgekommen wird, durch Artikel 6 GG gegen
staatliche Eingriffe geschützt. Davon ausgenommen sind solche staatlichen Eingriffe,
die im Rahmen des Wächteramtes der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 GG geboten und davon abgedeckt sind.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Begründung eines Dienstverhältnisses einer
Soldatin auf Zeit oder auf Lebenszeit voraussetzt, dass sich die Bewerberin freiwillig
verpflichtet hat, Wehrdienst zu leisten. Davon ist auch die ausdrücklich erklärte
Bereitschaft zur Teilnahme an Auslandseinsätzen umfasst. Ein staatlicher Eingriff in
Artikel 6 GG ist vor diesem Hintergrund in Fällen des Auslandseinsatzes daher von
vornherein nicht gegeben. Die sich für die Familie ergebenden Einschränkungen
stellen sich als Nebenfolge der eigenverantwortlichen Entscheidung der Bewerberin
dar.
Das bereits angesprochene Wächteramt des Staates gemäß Artikel 6 Absatz 2
Satz 2 GG und die darin verankerte Schutzpflicht des Staates, die Grenzen der
Einhaltung des Kindeswohl zu überwachen, garantiert den Eltern, dass der Staat
innerhalb der Grenzen des Artikels 6 Absatz 3 GG die Entscheidungen der Eltern
respektiert und schützt. Das mit der Petition geforderte Verbot der Teilnahme an
Auslandseinsätzen durch Soldatinnen mit Kindern würde gerade diesem
verfassungsrechtlichen Auftrag widersprechen und wird vom Ausschuss daher
abgelehnt.
Der Ausschuss begrüßt das mit der Eingabe zum Ausdruck gebrachte Engagement
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Familien. Allerdings zweifelt er an, ob
ein gesetzliches Verbot von Auslandseinsätzen durch Soldatinnen mit Kindern
zweckförderlich ist. Sachgerechter erscheint grundsätzlich eine Prüfung und möglichst
einvernehmliche Vorgehensweise im Einzelfall. Im Rahmen der Steigerung der
Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften sowie angesichts der Fürsorgegründe
beschreitet die Bundeswehr diesen Weg bereits.
Im Ergebnis der Prüfung hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für die geforderte Gesetzesänderung
auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)