Sicherheits- und Verteidigungspolitik - Keine Auslandseinsätze für Mütter mit minderjährigen Kindern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
60 Unterstützende 60 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

60 Unterstützende 60 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06.07.2016, 12:15

Pet 1-18-14-580-023915Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Mütter von minderjährigen Kindern nur

heimatnah eingesetzt werden dürfen und von Auslandseinsätzen ausgeschlossen

werden.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

wurde, liegen 60 Mitzeichnungen und 187 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um

Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten Gesichtspunkte einzeln

eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der

Bundeswehr-Einsatz von Müttern im Ausland in Hinblick auf Artikel 6 des

Grundgesetzes (GG) grob verfassungswidrig sei. Das Kind verliere die Mutter im Falle

ihres Todes. Dies widerspräche dem verfassungsmäßig garantierten Anspruch des

Kindes auf seine Mutter. Ein Vater könne die Mutter nicht ersetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Ausschuss stellt fest, dass Artikel 6 GG u. a. die Eltern vor staatlichen Eingriffen

bei der Ausübung ihres Erziehungsrechtes schützt. Danach haben die Eltern das

Recht und gleichzeitig die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren

eigenen Vorstellungen frei zu gestalten. Insofern ist diese freie Entscheidung der



Eltern, wie der eigenen Verantwortung nachgekommen wird, durch Artikel 6 GG gegen

staatliche Eingriffe geschützt. Davon ausgenommen sind solche staatlichen Eingriffe,

die im Rahmen des Wächteramtes der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 GG geboten und davon abgedeckt sind.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Begründung eines Dienstverhältnisses einer

Soldatin auf Zeit oder auf Lebenszeit voraussetzt, dass sich die Bewerberin freiwillig

verpflichtet hat, Wehrdienst zu leisten. Davon ist auch die ausdrücklich erklärte

Bereitschaft zur Teilnahme an Auslandseinsätzen umfasst. Ein staatlicher Eingriff in

Artikel 6 GG ist vor diesem Hintergrund in Fällen des Auslandseinsatzes daher von

vornherein nicht gegeben. Die sich für die Familie ergebenden Einschränkungen

stellen sich als Nebenfolge der eigenverantwortlichen Entscheidung der Bewerberin

dar.

Das bereits angesprochene Wächteramt des Staates gemäß Artikel 6 Absatz 2

Satz 2 GG und die darin verankerte Schutzpflicht des Staates, die Grenzen der

Einhaltung des Kindeswohl zu überwachen, garantiert den Eltern, dass der Staat

innerhalb der Grenzen des Artikels 6 Absatz 3 GG die Entscheidungen der Eltern

respektiert und schützt. Das mit der Petition geforderte Verbot der Teilnahme an

Auslandseinsätzen durch Soldatinnen mit Kindern würde gerade diesem

verfassungsrechtlichen Auftrag widersprechen und wird vom Ausschuss daher

abgelehnt.

Der Ausschuss begrüßt das mit der Eingabe zum Ausdruck gebrachte Engagement

zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Familien. Allerdings zweifelt er an, ob

ein gesetzliches Verbot von Auslandseinsätzen durch Soldatinnen mit Kindern

zweckförderlich ist. Sachgerechter erscheint grundsätzlich eine Prüfung und möglichst

einvernehmliche Vorgehensweise im Einzelfall. Im Rahmen der Steigerung der

Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften sowie angesichts der Fürsorgegründe

beschreitet die Bundeswehr diesen Weg bereits.

Im Ergebnis der Prüfung hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für

sachgerecht und vermag sich nicht für die geforderte Gesetzesänderung

auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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