Familie

Sofortige Ausstellung eines Reisedokumentes zur Heimreise mit einem in Kenia adoptierten Kind.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
1.064 Unterstützende

Der Petition wurde nicht entsprochen

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Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

08.07.2014, 09:39

Kenia ist dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten, hat es aber nicht ratifiziert. Hinweis auf die Sicherheitslage vor Ort
Neuer Petitionstext: Die deutschen Botschaft in Nairobi, Kenia, beansprucht nach Abschluss der Adoption in Kenia eine meines Erachtens unangemessen lange Zeit (nach Auskunft der Botschaft 2 bis 6 Monate) für die Prüfung der kenianischen Adoptions-Dokumente. Erst dann wird ein Reisedokument für das Kind ausgestellt. Solange die Prüfung durch die Botschaft nicht abgeschlossen wurde, kann eine Heimreise der Familie nicht angetreten werden. Nachdem die Familien ca. 6 Monate bereits in Kenia verbracht haben, ist eine Heimkehr sowohl aus finanziellen Gründen als auch für die Integration des Kindes wünschenswert. Zudem wird die Sicherheitslage hier immer prekärer.
Die Prüfung der Dokumente soll unabhängig vom Aufenthaltsort kann auch nach der Heimkehr der Familie durchgeführt werden. Neue Begründung: - Die Bestimmungen zur Durchführung einer Auslandsadoption sind im Haager Adoptionsübereinkommen festgelegt, das von Deutschland ratifiziert wurde und dem Kenia ratifiziert wurde. beigetreten ist. Darin wird unter anderem festgelegt, dass auf beiden Seiten fachlich qualifizierte Stellen für die Durchführung der Adoption zuständig sind, auf deutscher Seite ist dies die BZAA, Bundeszentrale für Auslandsadoptionen. Dabei soll immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Im Falle einer Adoption mit Kenia (sog. „starke Adoption“) führt das Übereinkommen zu mehr Rechtssicherheit mit Blick auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsakte, die nach den Regeln des Übereinkommens zustande gekommen sind.
Dadurch ist ein Kinderhandel in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Im Vorfeld führen die Adoptionsagentur, eine staatlich anerkannte Fachstelle für Auslandsadoption, das Landesjugendamt und das örtlichen Jugendamt in Deutschland die fachliche Prüfung der Eltern durch und lassen diese zur Adoption zu. Die gleiche fachliche Prüfung erfolgt von den kenianischen Sozialbehörden, die im Vorfeld den Kindervorschlag erstellen und dem dann in Deutschland durch die oben aufgeführten Behörden nachträglich zugestimmt wird.
- In Kenia wird mehrfach während des Aufenthaltes die Pflegschaft von verschiedenen Stellen begleitet und geprüft.
- Das kenianische Adoptionsrecht sieht eine 3-monatige Pflegezeit im Land mit anschließendem Gerichtsverfahren, welches aus 3 Terminen im Zeitraum von ca. 3 Monaten besteht, vor. Die Familien sind somit bereits mindestens 6 Monate in Kenia, bevor der Pass-Antrag bei der deutschen Botschaft eingereicht werden kann.
- Die Adoption wird in Kenia vollzogen und ist damit unumkehrbar.
Ab dann liegen alle elterlichen Rechte und Pflichten bei den Eltern.
- Die Adoption als solche wird von der Botschaft nicht in Frage gestellt. Dafür fehlt der deutschen Botschaft vor Ort sowohl die Berechtigung als auch die fachliche Kompetenz, dies zu beurteilen.
- Alle Familien werden mit dem adoptierten Kind nach Deutschland ausreisen. Dazu gibt es keine Alternative. Das Kind ist nach dem Zusammenleben bereits emotional an die neuen Eltern gebunden und eine erneute Trennung wäre sehr traumatisch für das Kind. Eine Trennung ist auch für die neuen Eltern nicht mehr vorstellbar.
- Das Kind hat die deutsche Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Urteil-Sprechung des kenianischen Gerichtes.
Auszug aus BZAA Broschüre:
Internationale Adoption Hinweise zur grenzüberschreitenden Adoption von Kindern (9.Auflage 2014 Stand: Januar 2014)
Da bei der Voll- bzw. starken Adoption eines ausländischen Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen das Merkmal der Gleichwertigkeit regelmäßig erfüllt ist, bedarf es zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind rechtlich keiner weiteren Maßnahmen, etwa der Durchführung des Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens oder gar eines zusätzlichen Rechtsaktes, etwa einer Einbürgerung.
Es gibt kein Gesetz, das deutschen Staatsbürgern die Einreise nach Deutschland verbietet!


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