29.08.2017, 10:40
Pet 4-17-07-40325-014301
Sorgerecht der Eltern
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem
Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit mit der Petition die Anerkennung von Intersex als Geschlecht gefordert und
die operative Behandlung von intersexuellen Menschen im Kindesalter kritisiert
wird,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird unter anderem gefordert, dass kein mehrgeschlechtliches
Neugeborenes zwangsoperiert werden darf.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Zwangsoperationen der
freien Entwicklung der Betroffenen schaden würden. Durch eine öffentliche
Aufklärung solle eine gesellschaftliche Grundlage geschaffen werden, die es jedem
Intersexuellen ermöglicht, selbst zu entscheiden, ob und wann eine
geschlechtszuweisende Operation durchgeführt werden soll. Die Eltern eines
zweigeschlechtlich geborenen Menschen sollten umfassend beraten werden.
Ergänzend wird mit der Petition gefordert, Intersex als Geschlecht anzuerkennen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.047 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 216 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der
17. Wahlperiode (WP) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend hat dazu mitgeteilt, dass die
Petition während der Beratungen der Vorlage Rechte intersexueller
Menschen stärken (BT-Drs. 17/13253), Grundrechte von intersexuellen Menschen
wahren (BT-Drs. 17/12859 und 17/12851) und der Unterrichtung durch den
Deutschen Ethikrat – Stellungnahme zum Thema Intersexualität (BT-Drs. 17/9088)
dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 17/14014). Das Plenum des Deutschen
Bundestags befasste sich in der 17. WP mehrmals mit der Thematik und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/178 vom 10.05.2012 und
Protokoll 17/250 vom 27.06.2013).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die der Petition zugrunde liegende Problematik der Intersexualität umfasst nach
Angaben des Fehlbildungsmonitorings Sachsen-Anhalt eine Größenordnung von
0,5 bis 1 je 1.000 Kinder (vgl. BT-Drs. 14/5627, S. 3 f.) und bildet eine Vielzahl von
Fallgruppen, in denen ein Mensch nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen
Geschlecht zugeordnet werden kann, weil entweder Geschlechtsmerkmale beider
Geschlechter vorliegen oder die Geschlechtsorgane von sekundären
Geschlechtsmerkmalen differieren.
Der Ausschuss nimmt diese Problematik sehr ernst und ist der Ansicht, dass die
Öffentlichkeit stärker auf die Situation der Intersexuellen aufmerksam gemacht und
über diese besser aufgeklärt werden sollte, um einen langfristigen
Bewusstseinsprozess in Gang zu setzen. Das Thema kann nicht gesondert als
Problem des elterlichen Sorgerechts bzw. der Arztbehandlung angesehen und
beurteilt werden.
Soweit die Petition die Vornahme von geschlechtsangleichenden Operationen an
minderjährigen intersexuellen Menschen kritisiert, ist Folgendes festzustellen:
Der Petitionsausschuss stimmt mit dem Deutschen Ethikrat, der sich im Auftrag der
Bundesregierung mit dem Thema Intersexualität befasst und hierzu ein
Stellungnahme erarbeitet hat, überein, dass es sich bei der Entscheidung über die
Vornahme eines operativen nicht reversiblen Eingriffs, der die (zukünftige)
Fortpflanzungsfähigkeit und/oder die sexuelle Empfindungsfähigkeit möglicherweise
irreversibel beeinträchtigt, um eine schwerwiegende Entscheidung handelt, die einen
gravierenden Eingriff in die Rechte des Kindes darstellt und auf die gesamte weitere
Entwicklung des Kindes bleibenden Einfluss hat. Medizinische Interventionen greifen
in die körperliche Unversehrtheit des Kindes ein und setzen grundsätzliche eine
Einwilligung voraus, da anderenfalls eine strafbare Körperverletzung vorliegen
würde. Werden Kinder, die mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen geboren
werden, in der frühen Kindheit operiert, ist die Einwilligung der Eltern entscheidend.
Auch der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass dabei der Wille des Kindes,
wenn dieses selbst nicht einwilligungsfähig ist und die Entscheidung daher von den
Sorgeberechtigten getroffen werden muss, angemessen berücksichtigt werden
muss.
Dies findet in der geltenden Rechtslage darin Berücksichtigung, dass sich nach
§ 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Ausübung des elterlichen Sorgerechts
stets am Kindeswohl auszurichten hat. Deshalb dürfen die Menschenwürde und das
Persönlichkeitsrecht des Kindes auch durch Einwilligung der Eltern in medizinische
Eingriffe nicht verletzt werden. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
Eingriffe, die medizinisch indiziert sind, dem Wohl des Kindes dienen. Umgekehrt
folgt daraus, dass eine geschlechtsangleichende Operation zu unterbleiben hat,
wenn es dem Wohl des Kindes abträglich ist.
Ob die geschlechtliche Festlegung bzw. Korrektur durch einen solchen Eingriff dem
Wohl des Kindes dient, ist – schon aufgrund der großen Bandbreite an klinischen
Bildern, die unter den Sammelbegriff der „Intersexualität“ gefasst werden – jeweils im
Einzelfall nach eingehender ärztlicher Beratung zu entscheiden.
Der Petitionsausschuss kann nicht zu den fachlichen Fragen von Diagnostik und
Therapie Stellung beziehen und eigenständig prüfen, inwieweit sich – sofern die
medizinische Notwendigkeit nicht angezeigt ist – die Geschlechtszuweisung im
Kindesalter negativ auswirkt. Der Petitionsausschuss weist darüber hinaus darauf
hin, dass das mit der Petition gewünschte generelle Verbot einer
geschlechtsangleichenden Operation schon aufgrund der Vielschichtigkeit der
Intersexualität und der Meinungsstände unter den Betroffenen höchst problematisch
wäre. So gibt es beispielsweise das Adrenogenitale Syndrom (AGS) als eine
Ausprägung der Intersexualität. Bei Kindern mit diesem Syndrom handelt es sich um
eine Stoffwechselstörung, wobei Cortison und meist auch Aldosteron in zu geringem
Maße gebildet werden. Nach Ansicht einer von der Bundesregierung eingeholten
Stellungnahme zu einer AGS-Patienteninitiative würde man – unabhängig von der
zumeist medizinischen Notwendigkeit der Behandlung mit Cortison in Tablettenform
– die betroffenen Mädchen zu einem schweren Lebens- und möglichen Leidensweg
zwingen, wenn man an ihnen keine frühzeitige Genitaloperationen durchführte. Sie
definieren sich später in aller Regel weiblich und möchten auch so leben. Auch
distanziert sich diese Patienteninitiative von der Verwendung des Begriffes „Zwitter“
und von einem entsprechenden Geschlechtseintrag in Urkunden.
Daran zeigt sich, dass es durchaus unterschiedliche Meinungen zu den erforder-
lichen medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Erscheinungsformen intersexueller Indikationen gibt. Auch innerhalb der
Bundesregierung ist die Meinungsbildung vor dem Hintergrund der sich noch im
Fluss befindlichen medizinischen Diskussion und der noch am Anfang stehenden
juristischen Debatte, nicht abgeschlossen. Auch wenn der Ausschuss die Forderung
der Petition nach einem generellen Verbot von geschlechtsangleichenden
Operationen an minderjährigen intersexuellen Menschen nicht zu unterstützen
vermag, hält er die Eingabe vor dem Hintergrund der noch andauernden
medizinischen und juristischen Diskussion gleichwohl für geeignet, um auf die
bestehende Problematik der operativen Behandlung von intersexuellen Menschen im
Kindesalter aufmerksam zu machen.
Im Übrigen hält der Petitionsausschuss es für erforderlich, dass im Hinblick auf das
Kindeswohl die Aufklärung der Eltern umfassend sein muss und mögliche
Traumatisierungen durch Korrektureingriffe und weitere mögliche Belastungen von
den Eltern aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht bei ihren Entscheidungen
bedacht werden müssen. Dazu dienen Richtlinien und Empfehlungen in der
medizinischen Praxis, die für den Umgang mit Patienten mit Intersex-Syndromen im
Laufe der Jahre entwickelt wurden. Ob diese Richtlinien und Empfehlungen
ausreichen, vermag der Petitionsausschuss nicht zu beurteilen. Dies sollte im
Rahmen der anstehenden Diskussionen mit untersucht werden.
Soweit sich die Petition dafür ausspricht, dass Intersex als Geschlecht anerkannt
wird, ist auf eine Gesetzesänderung im Personenstandsgesetz hinzuweisen, die zum
1. November 2013 in Kraft getreten ist und die Regelung enthält, dass nunmehr bei
Eintragung des Personenstandsfalls in das Geburtenregister die Angabe des
Geschlechts nicht erfolgen muss, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem
männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Insoweit ist dem Anliegen der
Petition also zumindest teilweise entsprochen worden.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass die
Koalitionsfraktionen vereinbart haben, die durch die Änderung des
Personenstandsrechts für intersexuelle Menschen erzielten Verbesserungen zu
evaluieren und gegebenenfalls auszubauen und die besondere Situation von trans-
und intersexuellen Menschen in den Fokus zu nehmen. Ferner beabsichtigt die
Bundesregierung im Hinblick auf die Situation von intersexuellen Menschen, eine
interministerielle Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzurichten. Der Ausschuss hält die Petition
daher für geeignet, um auf die bestehende Problematik der Anerkennung von
Intersex als Geschlecht aufmerksam zu machen.
Soweit mit der Petition die Anerkennung von Intersex als Geschlecht gefordert und
die operative Behandlung von intersexuellen Menschen im Kindesalter kritisiert wird,
empfiehlt der Ausschuss daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zuzuleiten, damit sie bei
zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als
Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Im Übrigen
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für Gesundheit – zur Erwägung
zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Begründung (PDF)