Sozialrecht - Freibetragserhöhung für Vermögen von schwerbehinderten Arbeitslosengeld II-Empfängern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

239 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

239 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:50

Pet 3-17-11-217-031962Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin begehrt die Erhöhung der Freibeträge für Vermögen für
Schwerbehinderte, die Arbeitslosengeld II beziehen.
Die Petentin führt aus, dass schwerbehinderte Menschen es in unserer
Leistungsgesellschaft viel schwerer haben, einen Beruf auszuüben. Wenn nun ein
schwerbehinderter Mensch Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehe, dann würden
aufgrund der bestehenden Regelungen seine Ersparnisse angegriffen oder auch
ganz aufgebraucht. Gleichzeitig hätten die Schwerbehinderten jedoch nicht dieselben
Chancen wie Nichtbehinderte, um die Ersparnisse jemals wieder aufzufüllen. Für die
Betroffenen bedeute dies große Unannehmlichkeiten und den Verlust der
Selbständigkeit. Um diese Situation grundlegend zu verbessern, regt die Petentin an,
die Freibeträge für Vermögen für Schwerbehinderte, die ALG II beziehen, stark zu
erhöhen oder ganz abzuschaffen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 34 Diskussionsbeiträge
und 239 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen der parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Leistungsberechtigten werden gemäß § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Freibeträge von Vermögen unterschiedlicher Art eingeräumt. Dies gilt auch für
behinderte oder schwerbehinderte Menschen. Zu nennen sind hier:

- ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für
volljährige Leistungsberechtigte und ihre Partner, mindestens aber jeweils
3100 Euro (für Vermögen jeder Art),
- Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
geförderten Vermögens, einschließlich seiner Erträge und einschließlich der
so genannten „Riester-Rente“ (soweit der Inhaber das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet),
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen (Lebensversicherung),
soweit der Inhaber sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vor dem Eintritt
in den Ruhestand nicht verwerten kann, und der Wert der geldwerten
Ansprüche (jedoch höchstens 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seines Partners),
- ein weiterer Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro
für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
Das geschützte Vermögen zur Altersvorsorge hat jedoch auch Begrenzungen. Diese
sehen folgendermaßen aus (nach § 12 Abs. 2 SGB II):
- Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der
Grundfreibetrag jeweils 9750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche
jeweils 48.750 Euro nicht übersteigen.
- Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964
geboren sind, darf der Grundfreibetrag jeweils 9900 Euro und der Wert der
geldwerten Ansprüche jeweils 49.500 Euro nicht übersteigen.
- Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der
Grundfreibetrag jeweils 10.250 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche
jeweils 50.250 Euro nicht übersteigen.
Soweit Vermögen oberhalb dieser Freibeträge vorhanden ist, liegt keine
Hilfebedürftigkeit vor. Der den Freibetrag übersteigende Vermögensbetrag ist
zunächst für den Lebensunterhalt einzusetzen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Begrenzung des geschützten
Vermögens zur Altersvorsorge darin begründet ist, dass eine Altersrente aus der
gesetzlichen Altersvorsorge zu erwarten ist. Es handelt sich also um eine
zusätzliche, die Altersrente ergänzende Vorsorge.
Die private Altersvorsorge ist politisch erwünscht. Dennoch darf nicht verkannt
werden, dass in den Fällen, in denen der Bürger seinen aktuellen Lebensunterhalt

nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann, abzuwägen ist zwischen dem
Erfordernis, den Lebensunterhalt hier und heute zu bestreiten, und der Vorsorge für
das Alter. Mit den Regelungen des § 12 SGB II wird der Bestreitung des aktuellen
Lebensunterhalts größere Bedeutung gegeben. Hintergrund dafür ist die Tatsache,
dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine staatliche Transferleistung ist, die
eine gegenwärtige Notlage für Betroffene abwenden soll.
Auch unter dem Gesichtspunkt von sozialer Gerechtigkeit ist es nicht vertretbar,
Vermögen in unbegrenzter Höhe vom Einsatz zum Lebensunterhalt auszunehmen.
Denn Anspruch auf staatliche Fürsorge haben nur hilfebedürftige Bürger. Von einer
Hilfebedürftigkeit kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn Vermögen
oberhalb der eingeräumten Freibeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts
vorhanden ist. Das gilt gleichermaßen für schwerbehinderte und nicht-
schwerbehinderte Leistungsempfänger.
Der Petitionsausschuss weist anschließend darauf hin, dass schwerbehinderte
Menschen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche erhalten (§ 21 SGB II) und für sie zur
Überwindung behinderungsbedingter Eingliederungshemmnisse spezielle
Teilhabeleistungen (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) zur
Verfügung stehen.
Vor dem Hintergrund dieser bestehenden Regelungen kann der Petitionsausschuss
keine Gesetzesänderung in Aussicht stellen und nur empfehlen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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