Staatsorgane - Strafbewehrung von Amtseiden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an:
Deutschen Bundestag

824 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

824 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:44

Sebastian MüllerStaatsorgane
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird die Strafbewährung des Amtseides des Bundespräsidenten,
des Bundeskanzlers und der Bundesminister gefordert.
Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen 824 Mitzeichnungen und 46 Diskussionsbeiträge vor.
Zur Begründung des Anliegens wird Artikel 56 Grundgesetz (GG) zitiert, wonach der
Bundespräsident bei seinem Amtseintritt vor den versammelten Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates seinen Amtseid abzulegen habe. Dieser Eid
könne ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Zudem wird auf Artikel 64 GG verwiesen, der festlege, dass die Minister auf
Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen
werden würden. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten ebenfalls bei
Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 GG aufgeführten Eid. Dieser
verpflichte Bundespräsident,- kanzler und - minister, im Interesse des Volkes zu
handeln. Nach gängiger Lehrmeinung sei dieser Eid nach Artikel 56 GG aber nicht
strafbewährt. Es sei nach Ansicht der Petenten sicherlich wünschenswert, dass die in
einem Kommentars vertretene Auffassung, dass keiner dieser wichtigen
Repräsentanten des Staates sein Amt auf zynische Weise für persönliches Ansehen
oder gar für eine nicht vorgesehene Machtausübung missbrauche, stets zutreffe,
aber sei wenig realtitätsnah. Vielmehr würde eine solche Auffassung von einer
idealen Welt, in der es keines Rechtssystems bedürfe, ausgehen.
Für das deutsche Volk sei es von größtem Interesse, dass seine Politiker die Volks-
und nicht die Eigeninteressen bei den politischen Zielsetzungen verfolgten. So sei es

unabdingbar, dass dem Volk Rechtsmittel gegen Politker, die dem entgegenhandeln,
zugesprochen bekommen.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
Bundesministeriums des Innern eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der Stellungnahme wie folgt dar:
Die mit einem Eid eingegangene Verpflichtung ist von einer rechtlich
sanktionierbaren Amtspflicht zu unterscheiden. Die Eidesleistung hat die Funktion
eines Gelöbnisses, durch das die Ausrichtung der Amtsführung an ethischen
Prinzipien bekräftigt wird, deren Einhaltung in einem politischen Führungsamt
unverzichtbar ist und nach dem Grundgesetz daher erwartet wird. Eine besondere
strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen diese Prinzipien würde dem
Charakter des Eides widersprechen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwächst die
Verpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung zur Eidesleistung aus dem freiwillig
gefassten Entschluss, die Berufung in das Amt eines Verfassungsorgans
anzunehmen, in dem der Staat in besonders ausgeprägter Weise unmittelbar zu
repräsentieren ist und das deshalb grundsätzlich die vollkommene Identifizierung des
Amtsinhabers mit den in der Verfassung niedergelegten Wertungen voraussetzt. Die
Leistung des Amtseides zwingt den Amtsinhaber vor den Augen der Öffentlichkeit
dazu, die Erwartung, dass er das Amt in Übereinstimmung mit den Wertmaßstäben
des Grundgesetzes ausübt, den besonderen Anforderungen an das Amt
entsprechend ernst zu nehmen.
Unabhängig davon sieht das Grundgesetz Sanktionen gegen Amtsträger vor, die ihre
Amtspflichten grob verletzen. So können der Bundestag oder der Bundesrat den
Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen (Artikel 61
GG). Nicht nur bei Amtspflichtverletzungen ist gegenüber dem Bundeskanzler ein
konstruktives Misstrauensvotum im Bundestag möglich (Artikel 67 GG). Einzelne
Minister können auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
entlassen werden (Artikel 64 Abs. 1 GG). Darüber hinaus hat der Bundestag das
Recht, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen (Artikel 44 GG).
Vor dem Hintergrund der Ausführungen vermag sich der Petitionsausschuss dem
Anliegen des Petenten nicht anzuschließen.

Der Petititonsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht gefolgt werden kann.

Begründung (PDF)


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