Steuerpolitik - Absetzbarkeit von Führerscheinkosten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

449 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

449 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Friederike von Westerholt

Steuerpolitik

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.04.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass die Kosten für den Führerscheinerwerb von
minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung von der Einkommensteuer
abgesetzt werden können.

Zur Begründung führt sie an, dass der Führerscheinbesitz heute einerseits
unerlässliche Voraussetzung für die berufliche und soziale Teilhabe sei, andererseits
der Erwerb des Führerscheins mit Kosten von 1.500 für die Familien eine enorme
finanzielle Belastung darstelle. Gerade für Familien mit mehreren Kindern könne sich
dies zu ganz erheblichen Kosten summieren. Eine steuerliche Absetzbarkeit der
Kosten für den Führerscheinerwerb könnte daher die Familien entlasten und dazu
beitragen, dass mehr Jugendliche mit dem Führerschein eine unerlässliche
Voraussetzung für ihre zukünftigen Ausbildungs- und Berufschancen erwerben, von
der auch sozial weniger gut gestellte Jugendliche nicht ausgeschlossen werden
sollten.

Die Petition war als öffentliche Petition auf der
Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt und wird von 449 Mitzeichnern unterstützt. Es gingen
57 Diskussionsbeiträge ein.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf ihre Zuschrift in
der Petitionsakte verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme
folgt
(BMF) wie
Finanzen
der
des Bundesministeriums
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass bereits nach geltendem Recht eine
steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der
Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im Rahmen des geltenden
Familienleistungsausgleichs nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) entweder
durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld erfolgt.

Er stellt fest, dass nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Veranlagung jedes Elternteils zur
Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind der Kinderfreibetrag in Höhe
von 1.932 für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie der Freibetrag für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von
1.080 vom Einkommen abgezogen werden. Für jedes Kind wird damit insgesamt je
Elternpaar ein Betrag in Höhe von 6.024 steuerfrei belassen, wovon 2.160 auf
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf entfallen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass mit dem Erziehungsbedarf die allgemeinen
Kosten berücksichtigt werden, die Eltern aufzubringen haben, um ihrem Kind eine
Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser
Gesellschaft befähigt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
10.11.1998, Az.: 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91, veröffentlicht in:
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG BVerfGE , Band 99,
S. 216). Dieser Erziehungsbedarf
ist
im Rahmen des Freibetrages für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pauschal berücksichtigt (vgl.
Siebter Existenzminimumbericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache
16/11065).

Der Petitionsausschuss betont, dass durch das Kindergeld oder die Freibeträge für
Kinder grundsätzlich alle Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung
eines Kindes berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um pauschale,
in
typisierender Weise bemessene Beträge, die unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung den sozialen Belangen aller Steuerpflichtigen Rechnung tragen
sollen. Die finanzielle Belastung der Eltern durch Unterhalt und Berufsausbildung
von Kindern kann aus mancherlei Gründen verschieden hoch sein. Bei der
Einkommensbesteuerung kann jedoch nicht allen im Einzelfall bestehenden
Unterschieden Rechnung getragen werden. Die grundsätzliche pauschale Abgeltung
aller Unterhalts- und Ausbildungskosten liegt sowohl im Interesse der Praktikabilität
als auch der Rechtssicherheit. Das BVerfG hat dem Steuergesetzgeber

zugestanden, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu
treffen. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und
ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung
zu tragen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und
spezialisierende Gesetzgebung,
die
letztlich
die Gleichmäßigkeit
des
Gesetzesvollzuges gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen
und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber
wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums
einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gerechtigkeit willen im
typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten
unberücksichtigt
lassen (st. Rspr., zuletzt Urteil des BVerfG vom 07.12.1999,
Az.: 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).

Der Ausschuss weist abschließend darauf hin, dass auch jenseits der geltenden
Regelung
steuerliche
generelle
eine
Familienleistungsausgleichs
des
Berücksichtigung der Kosten für den Führerscheinerwerb nicht in Betracht kommt.
Das Einkommensteuerrecht
von
der Berücksichtigung
bei
unterscheidet
Aufwendungen zwischen dem Bereich der Einkunftserzielung und der privaten
Einkommensverwendung. Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungskosten),
die mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen, können
dabei grundsätzlich von den entsprechenden Einnahmen abgezogen werden.
Aufwendungen für die private Lebensführung sind hingegen grundsätzlich nicht
steuerlich abziehbar (§ 12 EStG). Sie können nur in einigen, vom Gesetzgeber
genau bezeichneten Fällen Steuer mindernd berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem
Anliegen der Petentin zu entsprechen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.


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