Steuerpolitik - Absetzbarkeit von Führerscheinkosten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

449 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

449 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Kosten für den Führerscheinerwerb von minderjährigen Kindern oder Kindern in der Ausbildung von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können.

Begründung

Der Führerscheinbesitz gehört heute zu den selbstverständlichen Voraussetzungen für die zukünftigen Berufs- und Teilhabechancen der Jugendlichen. Die Kosten für den Erwerb sind andererseits enorm und stellen für eine Familie eine sehr hohe Belastung dar, insbesondere wenn mehrere Kinder zur Familie gehören. Die steuerliche Absetzbarkeit würde eine erhebliche Entlastung für Familien mit Kindern darstellen und dazu beitragen, dass mehr Jugendliche diese unerlässliche Vorraussetzung für die berufliche und soziale Teilhabe erwerben, von der auch sozial weniger gut gestellte Jugendliche nicht ausgeschlossen werden sollten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb man Investitionen am Haus zwar absetzen kann, diese Investition in die Zukunft der Kinder aber nicht.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.05.2009
Sammlung endet: 03.08.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Friederike von Westerholt

    Steuerpolitik

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.04.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin möchte erreichen, dass die Kosten für den Führerscheinerwerb von
    minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung von der Einkommensteuer
    abgesetzt werden können.

    Zur Begründung führt sie an, dass der Führerscheinbesitz heute einerseits
    unerlässliche Voraussetzung für die berufliche und soziale Teilhabe sei, andererseits
    der Erwerb des Führerscheins mit Kosten von 1.500 für die Familien eine enorme
    finanzielle Belastung darstelle. Gerade für Familien mit mehreren Kindern könne sich
    dies zu ganz erheblichen Kosten summieren. Eine steuerliche Absetzbarkeit der
    Kosten für den Führerscheinerwerb könnte daher die Familien entlasten und dazu
    beitragen, dass mehr Jugendliche mit dem Führerschein eine unerlässliche
    Voraussetzung für ihre zukünftigen Ausbildungs- und Berufschancen erwerben, von
    der auch sozial weniger gut gestellte Jugendliche nicht ausgeschlossen werden
    sollten.

    Die Petition war als öffentliche Petition auf der
    Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und wird von 449 Mitzeichnern unterstützt. Es gingen
    57 Diskussionsbeiträge ein.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf ihre Zuschrift in
    der Petitionsakte verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme
    folgt
    (BMF) wie
    Finanzen
    der
    des Bundesministeriums
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass bereits nach geltendem Recht eine
    steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der
    Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im Rahmen des geltenden
    Familienleistungsausgleichs nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) entweder
    durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld erfolgt.

    Er stellt fest, dass nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Veranlagung jedes Elternteils zur
    Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind der Kinderfreibetrag in Höhe
    von 1.932 für das sächliche Existenzminimum des Kindes sowie der Freibetrag für
    den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von
    1.080 vom Einkommen abgezogen werden. Für jedes Kind wird damit insgesamt je
    Elternpaar ein Betrag in Höhe von 6.024 steuerfrei belassen, wovon 2.160 auf
    den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf entfallen.

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass mit dem Erziehungsbedarf die allgemeinen
    Kosten berücksichtigt werden, die Eltern aufzubringen haben, um ihrem Kind eine
    Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser
    Gesellschaft befähigt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
    10.11.1998, Az.: 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91, veröffentlicht in:
    Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG BVerfGE , Band 99,
    S. 216). Dieser Erziehungsbedarf
    ist
    im Rahmen des Freibetrages für den
    Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pauschal berücksichtigt (vgl.
    Siebter Existenzminimumbericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache
    16/11065).

    Der Petitionsausschuss betont, dass durch das Kindergeld oder die Freibeträge für
    Kinder grundsätzlich alle Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung
    eines Kindes berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um pauschale,
    in
    typisierender Weise bemessene Beträge, die unter dem Gesichtspunkt der
    Gleichbehandlung den sozialen Belangen aller Steuerpflichtigen Rechnung tragen
    sollen. Die finanzielle Belastung der Eltern durch Unterhalt und Berufsausbildung
    von Kindern kann aus mancherlei Gründen verschieden hoch sein. Bei der
    Einkommensbesteuerung kann jedoch nicht allen im Einzelfall bestehenden
    Unterschieden Rechnung getragen werden. Die grundsätzliche pauschale Abgeltung
    aller Unterhalts- und Ausbildungskosten liegt sowohl im Interesse der Praktikabilität
    als auch der Rechtssicherheit. Das BVerfG hat dem Steuergesetzgeber

    zugestanden, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu
    treffen. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und
    ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung
    zu tragen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und
    spezialisierende Gesetzgebung,
    die
    letztlich
    die Gleichmäßigkeit
    des
    Gesetzesvollzuges gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen
    und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber
    wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums
    einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gerechtigkeit willen im
    typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten
    unberücksichtigt
    lassen (st. Rspr., zuletzt Urteil des BVerfG vom 07.12.1999,
    Az.: 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297).

    Der Ausschuss weist abschließend darauf hin, dass auch jenseits der geltenden
    Regelung
    steuerliche
    generelle
    eine
    Familienleistungsausgleichs
    des
    Berücksichtigung der Kosten für den Führerscheinerwerb nicht in Betracht kommt.
    Das Einkommensteuerrecht
    von
    der Berücksichtigung
    bei
    unterscheidet
    Aufwendungen zwischen dem Bereich der Einkunftserzielung und der privaten
    Einkommensverwendung. Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungskosten),
    die mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen, können
    dabei grundsätzlich von den entsprechenden Einnahmen abgezogen werden.
    Aufwendungen für die private Lebensführung sind hingegen grundsätzlich nicht
    steuerlich abziehbar (§ 12 EStG). Sie können nur in einigen, vom Gesetzgeber
    genau bezeichneten Fällen Steuer mindernd berücksichtigt werden.

    Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, dem
    Anliegen der Petentin zu entsprechen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.

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