Regiune: Germania

Steuerrecht - Einführung einer Frist für die Erteilung des Steuerbescheides und anderer Amtsakte

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
69 69 in Germania

Petiția este respinsă.

69 69 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

06.07.2016, 12:15

Pet 2-18-08-610-024858



Steuerrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll die Einführung einer Frist für die Erteilung des Steuerbescheides

und anderer Amtsakte erreicht werden.

Im Rahmen der Begründung wird ausgeführt, dass immer dann, wenn vom Bürger

eine Pflicht verlangt werde (wie etwa bei einer Steuererklärung), werde diesem

Bürger eine Frist gesetzt. Fristen seien für bestimmte Vorgänge notwendig, damit

entsprechende Vorgänge geregelt ablaufen könnten. Es sei aber nicht angemessen,

dass lediglich der Bürger über solche Fristen verpflichtet werde, jedoch staatliche

Organe wie etwa die Finanzverwaltung keinem expliziten Zeitrahmen für ihr Handeln

unterlägen. Es gebe zwar die Regelung, dass der Steuerbescheid in einem

angemessenem Zeitraum ergehen müsse, die Formulierung sei jedoch nicht

geeignet, um eine zeitnahe Bearbeitung der Steuererklärung durch die

Finanzverwaltung auch rechtswirksam einfordern zu können.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 69 Mitzeichnungen sowie 5 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses richtet sich das Petitum explizit

darauf, gesetzlich zu regeln, dass die Finanzbehörden Anträge auf Erlass eines



Verwaltungsaktes (insbesondere eines Steuerbescheides) innerhalb einer

bestimmten Frist bearbeiten müssen. Der Petitionsausschuss gibt diesbezüglich zu

bedenken, dass eine starre gesetzliche Frist für den Erlass eines beantragten

Verwaltungsaktes nicht der Tatsache Rechnung tragen würde, dass von den

Finanzbehörden zu treffende Entscheidungen unterschiedliche Schwierigkeitsgrade

aufweisen und unter Umständen umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erfordern

können. Weiterhin würde bei einer starren Bearbeitungsfrist nicht berücksichtigt

werden, dass Verwaltungsakte sowohl endgültige Entscheidungen (z. B.

Steuerfestsetzung ohne Nachprüfungsvorbehalt und ohne Vorläufigkeitsvermerk) als

auch Entscheidungen mit zeitlich begrenzter Wirkung (z. B. Stundung gemäß § 222

Abgabenordnung - AO - oder Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO) zum

Gegenstand haben können.

Mit Blick auf das Petitum weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass den

Steuerbürgern Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wird über einen

Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. Antrag auf Veranlagung zur

Einkommensteuer - § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz – EStG) ohne

Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht

entschieden, ist der sogenannte Untätigkeitseinspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz

2 AO). Bleibt die Finanzbehörde auch nach Erhebung dieses Einspruchs untätig,

kann unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Klage zum Finanzgericht erhoben werden, ohne den Ausgang des

Einspruchsverfahrens abwarten zu müssen. Ein beantragter Verwaltungsakt ist somit

– wie vom Petenten gefordert – bereits nach geltendem Recht "einklagbar". Nach

Überzeugung des Petitionsausschusses sind die genannten

Rechtsschutzmöglichkeiten für den Steuerbürger als ausreichend anzusehen.

Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es sich – anders als vom

Petenten angeführt – bei der angeführten Steuererklärungsfrist nicht um eine starre

Frist handelt. Sie kann nämlich gemäß § 109 AO von der Finanzbehörde verlängert

werden.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss insgesamt nicht in

Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt

daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (pdf)


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