2016. 07. 06. 12:15
Pet 2-18-08-610-024858
Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll die Einführung einer Frist für die Erteilung des Steuerbescheides
und anderer Amtsakte erreicht werden.
Im Rahmen der Begründung wird ausgeführt, dass immer dann, wenn vom Bürger
eine Pflicht verlangt werde (wie etwa bei einer Steuererklärung), werde diesem
Bürger eine Frist gesetzt. Fristen seien für bestimmte Vorgänge notwendig, damit
entsprechende Vorgänge geregelt ablaufen könnten. Es sei aber nicht angemessen,
dass lediglich der Bürger über solche Fristen verpflichtet werde, jedoch staatliche
Organe wie etwa die Finanzverwaltung keinem expliziten Zeitrahmen für ihr Handeln
unterlägen. Es gebe zwar die Regelung, dass der Steuerbescheid in einem
angemessenem Zeitraum ergehen müsse, die Formulierung sei jedoch nicht
geeignet, um eine zeitnahe Bearbeitung der Steuererklärung durch die
Finanzverwaltung auch rechtswirksam einfordern zu können.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 69 Mitzeichnungen sowie 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses richtet sich das Petitum explizit
darauf, gesetzlich zu regeln, dass die Finanzbehörden Anträge auf Erlass eines
Verwaltungsaktes (insbesondere eines Steuerbescheides) innerhalb einer
bestimmten Frist bearbeiten müssen. Der Petitionsausschuss gibt diesbezüglich zu
bedenken, dass eine starre gesetzliche Frist für den Erlass eines beantragten
Verwaltungsaktes nicht der Tatsache Rechnung tragen würde, dass von den
Finanzbehörden zu treffende Entscheidungen unterschiedliche Schwierigkeitsgrade
aufweisen und unter Umständen umfangreiche Sachverhaltsermittlungen erfordern
können. Weiterhin würde bei einer starren Bearbeitungsfrist nicht berücksichtigt
werden, dass Verwaltungsakte sowohl endgültige Entscheidungen (z. B.
Steuerfestsetzung ohne Nachprüfungsvorbehalt und ohne Vorläufigkeitsvermerk) als
auch Entscheidungen mit zeitlich begrenzter Wirkung (z. B. Stundung gemäß § 222
Abgabenordnung - AO - oder Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO) zum
Gegenstand haben können.
Mit Blick auf das Petitum weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass den
Steuerbürgern Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wird über einen
Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. Antrag auf Veranlagung zur
Einkommensteuer - § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz – EStG) ohne
Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht
entschieden, ist der sogenannte Untätigkeitseinspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz
2 AO). Bleibt die Finanzbehörde auch nach Erhebung dieses Einspruchs untätig,
kann unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Klage zum Finanzgericht erhoben werden, ohne den Ausgang des
Einspruchsverfahrens abwarten zu müssen. Ein beantragter Verwaltungsakt ist somit
– wie vom Petenten gefordert – bereits nach geltendem Recht "einklagbar". Nach
Überzeugung des Petitionsausschusses sind die genannten
Rechtsschutzmöglichkeiten für den Steuerbürger als ausreichend anzusehen.
Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass es sich – anders als vom
Petenten angeführt – bei der angeführten Steuererklärungsfrist nicht um eine starre
Frist handelt. Sie kann nämlich gemäß § 109 AO von der Finanzbehörde verlängert
werden.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss insgesamt nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (pdf)