Steuerrecht - Keine unternehmensinterne Kapitalverlagerung von in Deutschland tätigen Unternehmen in Niedrigsteuerländer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
282 Unterstützende 282 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

282 Unterstützende 282 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.01.2017, 03:22

Pet 2-18-08-610-018379



Steuerrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zu

überweisen, soweit Maßnahmen gefordert werden, die wettbewerbsverzerrende

Steuergestaltungen unterbinden,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung



Der Petent fordert gesetzliche Regelungen, die die Abzugsfähigkeit von Zins-, und

Lizenzzahlungen an Gläubiger in Niedrigsteuerländern untersagt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die gängige Praxis multinationaler Konzerne,

mittels unternehmensinterner Kapitalverlagerung (etwa in Form von Lizenz- oder

Kreditzahlungen) steuerliche Verpflichtungen auf einem verschwindend geringen

Niveau zu halten, müsse unterbunden werden. Als Beispiel nennt der Petent

multinationale Unternehmen, die sich vermehrt in Luxemburg ansiedelten, um die

dortigen günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen zur Minimierung ihrer

Steuerschuld zu nutzen. Großkonzerne könnten somit in erheblichem Umfang

Steuervermeidung realisieren, wohingegen mittelständischen Unternehmen der

Zugang zu derartigen Steueroptimierungsmodellen verwehrt sei.

Der Petent plädiert für eine Fortführung der bisherigen Anstrengungen der

internationalen Staatengemeinschaft, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und das

gezielte Ausnutzen von Steuerschlupflöchern zu bekämpfen und dadurch für mehr

Steuergerechtigkeit zu sorgen. Er verweist dabei insbesondere auf einen

einschlägigen Beschluss des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister Europas

(ECOFIN) zur Einführung eines Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung

sowie auf die Aktionspläne der EU-Kommission (1. Dezember 2012) und der OECD

(19. Juli 2013). Im Zusammenhang mit seiner Forderung nach einer Einschränkung

bzw. Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Zins- und Lizenzzahlungen an in

Niedrigsteuerländern ansässige Gläubiger stellt der Petent zur Diskussion, ob



Unternehmen in einem solchen Fall den Standort Deutschland aufgeben oder ihr

Geschäft anderen Mitbewerbern überlassen würden. Falls dies zutreffe, sei zu

fragen, ob dies für Deutschland tatsächlich einen Verlust darstellen würde.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 282 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Grundsätzlich kann der Petitionsausschuss dem Petenten dahingehend folgen, dass

multinationale Unternehmen unter Ausnutzung von bestehenden

Besteuerungsinkongruenzen in der Lage sind, ihre Steuerlast entsprechend zu

senken. Dies führt zu Steuermindereinnahmen, aber auch zu erheblichen

Wettbewerbsverzerrungen. Denn rein national agierende Unternehmen – das sind in

der Regel kleine und mittelständische Unternehmen – können derartige

Steuergestaltungen nicht einsetzen und erleiden wegen ihrer höheren Steuerlast

Wettbewerbsnachteile.

Auf internationaler Ebene sind daher von Deutschland Initiativen wirksam, die in

Richtung einer fairen Besteuerung international tätiger Unternehmen wirken sollen.

Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die Mitwirkung Deutschlands an dem BEPS-

Projekt der OECD und der G-20-Staaten ("Base Erosion and Profit Shifting"). Bei

diesem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen

schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen

international tätiger Unternehmen. Die endgültigen Empfehlungen zum gesamten

Aktionsplan wurden kürzlich von der OECD beschlossen und am 8. Oktober 2015

von den G-20-Finanzministern gebilligt.

Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass auch die vom

Petenten vorgetragenen Gestaltungen zur Gewinnverminderung und

Gewinnverlagerung durch Zins- und Lizenzzahlungen vom BEPS-Projekt adressiert

werden. So wurden etwa unter Aktionspunkt 4 konkrete Empfehlungen erarbeitet, die

die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen – in der Abhängigkeit von der

Höhe der Erträge des Unternehmens oder von der Höhe der vorhandenen



Anlagegüter – einschränkt. Deutschland verfügt mit der sogenannten Zinsschranke

bereits heute über eine Regelung, die einen Betriebsausgabenabzug für Zinsen im

Fall übermäßiger Fremdfinanzierung begrenzt und dadurch einen Anreiz für die

Konzerne schaffen soll, Gewinne im Inland zu versteuern.

Die Ergebnisse zu Aktionspunkt 5 sowie zu den Aktionspunkten 8 bis 10 des BEPS-

Projektes betreffen die Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung durch

Lizenzzahlungen. Die Empfehlungen in diesem Bereich sollen sicherstellen, dass

Einkünfte aus der Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter dort besteuern werden, wo

unternehmerische Aktivitäten und Wertschöpfungsprozesse stattfinden.

Beispielsweise stehen im Rahmen des Aktionspunktes 5 Regelungen, mit denen

Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden (sogenannte Patentboxen), im Fokus.

Diese Privilegierung darf nach den Empfehlungen künftig nur noch dann gewährt

werden, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von

Unternehmen selbst ausgeübt wird.

Die Frage, welche Konsequenzen Deutschland gerade aus der Empfehlung zu

Aktionspunkt 5 ziehen soll und ob gegebenenfalls ergänzende nationale Regelungen

erforderlich sind, muss noch geprüft werden. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf

Maßnahmen zur Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Lizenzgebühren. Vor-

und Nachteile der Einführung einer solchen sogenannten Lizenzschranke sind

jedoch sorgfältig abzuwägen.

Der Petitionsausschuss hält die Eingabe für geeignet, in einschlägige

Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu der zugrunde liegenden Thematik

Eingang zu finden. Er empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem

Bundesministerium der Finanzen – zu überweisen, soweit Maßnahmen gefordert

werden, die wettbewerbsverzerrende Steuergestaltungen unterbinden und das

Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem

Bundesministerium der Finanzen – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen

des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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