05/01/2017, 3:22 π.μ.
Pet 2-18-08-610-024619
Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass deutsche Firmen, die Waffen herstellen und
exportieren, zu einer Zwangsabgabe verpflichtet werden, die dann zweckgebunden
zur Deckung der Kosten für die Aufnahme von Flüchtlingen aus Krisengebieten
verwendet wird
Dabei soll sich die Höhe der Abgabe nach den zu erwartenden Kosten für das jeweils
laufende Jahr richten, jedoch mindestens 20 Prozent der im Vorjahr angefallenen
Ausgaben abdecken.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Deutsche Rüstungsindustrie erziele mit dem
Export von Waffen in alle Welt Umsätze in Milliardenhöhe. Sie sei global gesehen
eine der größten Waffenexporteure überhaupt. Auch wenn die Waffenexporte nicht
direkt in Krisen- bzw. Kriegsgebiete erfolgten, gebe es keine Gewähr dafür, dass
deutsche Waffen nicht in Kriegsgebieten verwendet würden. Hieraus folge, dass von
deutschen Unternehmen hergestellte und ins Ausland verkaufte Waffen
mitverantwortlich für eine unbekannte Anzahl von Toten seien.
Durch die Verwendung dieser Waffen in Kriegsgebieten folge weiterhin die
Verantwortlichkeit für die vor diesen Waffen fliehenden Menschen. Diese kämen
nach Deutschland und forderten deutsche Hilfe ein. Hierfür müssten Gelder zur
Verfügung gestellt werden, die aus dem Bundeshaushalt bzw. von allen in
Deutschland lebenden steuerzahlenden Bürgern aufgebracht werden müssten. Um
dieses Ungleichgewicht zumindest teilweise zu beseitigen, sei es geboten, dass
diejenigen, die an dem Verkauf der Waffen verdienten, stärker in die Verantwortung
gezogen würden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 143 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegen zwei weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhanges in die parlamentarische Beratung mit einbezogen werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass es das Ziel der
Steuerpolitik ist, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die dazu
beitragen, die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu gewährleisten,
die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Wirtschaft
bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen zu
unterstützen.
Mit Bezug auf das vorgetragene Petitum nach Einführung einer Abgabe stellt der
Petitionsausschuss weiterhin fest, dass eine Ausgestaltung als nicht-steuerliche
Sonderabgabe zu Lasten der Waffenexporteure aufgrund der hierfür geltenden
engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ausscheidet. Die erforderliche
spezifische Sachnähe der Waffenexporteure zu der mit der Abgabe bezweckten
Finanzierung der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen erscheint dabei nicht
erkennbar.
Einer ausschließlichen Verwendung derartiger Einnahmen zur Finanzierung der
gegenwärtig erhöhten Kosten für die Flüchtlingshilfe würde zudem der Grundsatz der
Gesamtdeckung entgegenstehen. Danach dienen grundsätzlich alle Einnahmen des
Staates zur Deckung aller staatlichen Ausgaben. Dieser Grundsatz gilt auf allen
staatlichen Ebenen und ist in § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie in den
Haushaltsordnungen von Bund und Ländern – für den Bund in § 8
Bundeshaushaltsordnung (BHO) – verankert. Das Gesamtdeckungsprinzip
gewährleistet, dass der Gesetzgeber, also das von den Bürgerinnen und Bürgern
gewählte Parlament, grundsätzlich ohne eine Verwendungsvorgabe frei über die
vorhandenen Einnahmen verfügen und entscheiden kann, wie und für welche
Aufgaben die Finanzmittel eingesetzt werden sollen.
Wäre eine derartige Einnahmequelle, wie in der Petition gefordert, von vornherein an
spezifische Verwendungszwecke gebunden, würde der Gestaltungsspielraum des
Parlamentes wesentlich beschränkt. Seine Freiheit, zu entscheiden, wie und für
welche Aufgaben die Einnahmen des Staates eingesetzt werden sollen und wie
damit die Schwerpunkte zur Gestaltung zur Politik festgelegt werden, wäre
beeinträchtigt. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und
haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat zudem
rechtstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den ihn finanzierenden
Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich.
Des Weiteren macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die
Unternehmenserträge der Besteuerung durch Einkommen- oder Körperschaftsteuer
sowie Gewerbesteuer unterliegen. Vor diesem Hintergrund könnte die Forderung des
Petenten auch verfassungsrechtlich problematisch sein, weil dadurch allein
Waffenhersteller in einer nicht zu rechtfertigenden Weise gegenüber den Beziehern
anderer der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte benachteiligt würden. Dies
würde eine Abkehr von den im Einkommensteuerrecht geltenden und aus
Artikel 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Prinzipien der gleichmäßigen Besteuerung
der Einkünfte und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Einzelnen bedeuten.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (PDF)