29.08.2017, 10:48
Ludwig BühlmeierStrafen nach dem Strafgesetzbuch
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Inkassounternehmen in Zukunft
die Angaben des Auftraggebers genau prüfen müssen und strafrechtlich wegen
Betrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt werden können, wenn sie unberechtigte
Forderungen des Auftraggebers in nicht geringer Höhe (20€) und/oder in großer Zahl
einzutreiben suchen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.732 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 112 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der von
zu dem Vorbringen eingeholten Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz
wie folgt zusammenfassen:
Nach § 253 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich wegen Erpressung strafbar,
wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und
dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich
oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Ein Übel ist empfindlich, wenn der
Nachteil, mit dem gedroht wird, geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der
Lage des Bedrohten zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen. Als
Übel in diesem Sinne kommt deshalb grundsätzlich auch die Drohung des
Inkassounternehmens in Betracht, aus einem erschlichenen Vollstreckungstitel die
Zwangsvollstreckung zu betreiben oder über eine in Wirklichkeit nicht bestehende
Forderung einen Zivilprozess anzustrengen. Ob und wann „eine Drohung mit einem
empfindlichen Übel“ vorliegt, kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden,
sondern ist jeweils im Einzelfall durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu
entscheiden.
Die Bestrafung der für das Inkassobüro handelnden Personen setzt weiterhin voraus,
dass sie hinsichtlich des Nichtbestehens der Forderung vorsätzlich handelten, d. h.
wussten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Forderung nicht besteht.
Handelt der Auftraggeber hinsichtlich des Nichtbestehens der Forderung vorsätzlich,
kommt für ihn eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Erpressung nach §§ 253,
26 StGB oder - im Fall der Gutgläubigkeit der Mitarbeiter des Inkassounternehmens -
wegen Erpressung in mittelbarer Täterschaft nach §§ 253, 25 Absatz 1 2. Alternative
StGB in Betracht.
Nach § 263 Absatz 1 StGB macht sich wegen Betruges strafbar, wer in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher
oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält. Das Einfordern einer Leistung kann dementsprechend eine
Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB nur begründen, wenn sich dabei
zumindest aus den Umständen auch die konkludente Erklärung eines tatsächlichen
Geschehens, beispielsweise die Einigung über die Erbringung der Leistung, ergibt.
Maßgeblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung die entsprechende
Erklärung zu verstehen ist. Auch dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern
kann nur bezogen auf den konkreten Einzelfall durch die Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte entschieden werden.
Insoweit ist dem Anliegen also bereits entsprochen worden.
Neben den dargestellten strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten gibt es zudem im
Rechtsdienstleistungsgesetz und in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Möglichkeit
berufsrechtlicher Sanktionen bei unseriöser Inkassotätigkeit. Anders als in anderen
europäischen Ländern ist in Deutschland die berufliche außergerichtliche
Geltendmachung von Forderungen Dritter gesetzlich reglementiert und allein den
registrierten Inkassounternehmen sowie den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
vorbehalten.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht für Inkassounternehmen eine allgemeine
Schlüssigkeitsprüfung nicht vor.
Eine solche Forderung ist nach Auffassung des Petitionsausschusses auch
abzulehnen. Denn das Gebot einer allgemeinen Schlüssigkeitsprüfung, oder eine
noch darüber hinausgehende Verpflichtung zur Prüfung der Richtigkeit der
tatsächlichen Angaben des Auftraggebers, wäre für die Inkassounternehmen mit
einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Die gegenwärtige Praxis im
Masseninkasso, Kleinstforderungen anhand der vom Auftraggeber übersandten
Datensätze in einem EDV-gestützten Verfahren geltend zu machen, müsste
zugunsten einer Einzelfallprüfung aufgegeben werden. Die voraussichtliche Folge
wäre, dass die Kosten des Masseninkassos aufgrund des erhöhten Zeit- und
Personalaufwands deutlich steigen würden, was im Ergebnis zu Lasten der
Schuldner gehen würde.
Im Übrigen hätte das Gebot einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zur Folge, dass ein
Inkassounternehmen Forderungen, an deren Bestehen er Zweifel hat, nicht mehr
geltend machen könnte. Denn es wäre systemwidrig, für Inkassounternehmen
berufsrechtliche Verpflichtungen zu schaffen, die über die Verpflichtungen des
deutlich stärker reglementierten Berufs der Rechtsanwälte in den §§ 43 ff. der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hinaus gehen. Die Geltendmachung von
Forderungen, deren Bestand aus Sicht des Rechtsanwalts zweifelhaft ist, stuft die
BRAO bewusst nicht als pflichtwidrig ein. Insofern schützt den Rechtsanwalt der
Grundsatz der freien Advokatur (§§ 1, 3, 43 a Abs. 1 BRAO). Denn im Interesse des
Gemeinwohls ist sein Beruf als ein vom Staat grundsätzlich unabhängiger freier
Beruf ausgestaltet. Der Schutz seiner Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und
Bevormundung dient dabei auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer
wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Denn erst durch die Arbeit
unabhängiger Rechtsanwälte und deren Bereitschaft, im Einzelfall auch vermeintlich
aussichtslose Mandate zu übernehmen, erhalten neue Rechtsaufassungen vor
Gericht Gehör. Hinreichend geschützt werden Mandant und Gegenseite vor der
Geltendmachung von Forderungen, an deren Bestand erhebliche Zweifel bestehen,
dadurch, dass die Entscheidung darüber, ob eine Forderung, die geltend gemacht
werden soll, beim Mandanten und die Entscheidung über das Bestehen der
Forderung beim Gericht liegt.
Die vorgenannten, für Anwälte geltenden Grundsätze müssen für den Inkassobereich
entsprechend gelten, da Rechtsanwälte und Inkassounternehmen gleichermaßen mit
dem Forderungseinzug befasst sind. Nur, wenn ein Inkassounternehmer weiß, dass
eine Forderung, die er geltend macht, nicht besteht, handelt er daher
(berufs-)rechtswidrig mit der Folge, dass seine Registrierung wegen Erbringung
unqualifizierter Rechtsdienstleistungen widerrufen werden kann.
Im Übrigen schützt den Adressaten einer nicht bestehenden Forderung das Zivilrecht
und das Zivilprozessrecht. Denn danach muss er nicht existierende Forderungen
nicht begleichen; die Darlegungslast hinsichtlich der Schlüssigkeit einer Forderung
trifft im Fall der gerichtlichen Geltendmachung allein den Gläubiger, der allein das
Kostenrisiko im Fall der Geltendmachung unschlüssiger Forderungen trägt.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)