Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Sanktion gegen Gewalt im öffentlichen Personennahverkehr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.734 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.734 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Jens Gröger

Strafen nach dem Strafgesetzbuch

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge einen neuen Straftatbestand Eingriff
in den
Öffentlichen Personennahverkehr (§ 316d Strafgesetztbuch) mit folgendem Text
einführen:

Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer zur Begehung
eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls, einer räuberischen Erpressung, einer
schweren oder gefährlichen Körperverletzung, einer sexuellen Nötigung oder
Vergewaltigung einen Angriff auf die Entschlussfreiheit, Leib oder Leben einer
anderen Person unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse im Öffentlichen
Personennahverkehr unternimmt.

Die Petition wurde
im
Internet
veröffentlicht
und von 1734 Unterstützern
mitgezeichnet. Außerdem wurden 147 Kommentare abgegeben. Über 20.000
Unterschriften zur Unterstützung der Petition wurden übergeben.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Justiz wie folgt zusammenfassen:

Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen Personennahver-
kehrs (ÖPNV) sowie der Fahrgäste wird nach den derzeit geltenden Rechtsvor-
schriften vor allem durch die Körperverletzungsdelikte gewährleistet. Nach dem
Grundtatbestand (§ 223 Strafgesetzbuch - StGB) kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine andere Person körperlich
misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Strafandrohung kann sich bei
Vorliegen weiterer Umstände deutlich erhöhen. Begeht der Täter z. B. die Tat mittels
einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen
Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich erhöht sich die Straf-
androhung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 224 StGB).
Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) liegt die Strafandrohung bei Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Selbstverständlich greifen zum Schutz der im ÖPNV tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie der Fahrgäste auch die Tötungsdelikte (§§ 211 ff StGB), die Straf-
tatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, wie die sexuelle Nötigung
oder Vergewaltigung (§ 177 StGB), die Vermögensdelikte, wie zum Beispiel Dieb-
stahl
oder
Raub
und die Beleidigungsdelikte
249 ff StGB)
ff,
(§§ 242
(§§ 185 ff StGB).

Darüber hinaus ist auf den Tatbestand der Nötigung hinzuweisen, nach dem sich
strafbar macht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Nach § 241 StGB ist die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen
ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens strafbar.

Die vom Petenten angesprochenen Fallkonstellationen können auch von § 315 StGB
(Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) oder von § 315b StGB
(Gefährliche Eingriffe
in den Straßenverkehr) erfasst
werden.
Nach § 315
Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft, wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luft-
verkehrs durch verkehrsfeindliche Eingriffe beeinträchtigt und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet. Wer durch solche Eingriffe die Sicherheit des Straßenverkehrs beein-
trächtigt, wird gemäß § 315b Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Zu den vom Schutzbereich dieser beiden Normen
erfassten Verkehrsmitteln gehören, anders als in der Petition ausgeführt, auch die
Regionalbahnen, Straßenbahnen, Busse und Barkassen mithin sämtliche Fahr-
zeugarten, die vom Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verwendet werden.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch stets, dass die Gefahr für Leib oder

Leben von Personen oder fremde Sachen aus der Beeinträchtigung der Verkehrssi-
cherheit resultiert. Das kann, bezogen auf den ÖPNV, etwa gegeben sein, wenn der
Fahrer eines Busses während der Fahrt körperlich attackiert wird, so dass die Gefahr
eines Unfalls mit Personen- oder Sachschäden besteht.

Die verschiedenen Straftatbestände, die bei Übergriffen im ÖPNV einschlägig sein
können, weisen je nach Schwere des Delikts unterschiedlich hohe Strafandrohungen
aus. Sie sind daher zum Teil als Vergehen und zum Teil auch als Verbrechen einzu-
ordnen. Dass Angriffe im ÖPNV wie der Petent meint als Kavaliersdelikte behan-
delt würden, trifft nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht zu.

Zutreffend ist, dass einige der weniger schwerwiegenden Delikte als Antragsdelikte
ausgestaltet sind. Hierdurch wird erreicht, dass der von der Tat Verletzte grundsätz-
lich selbst entscheiden kann, ob er sich den Belastungen eines Strafverfahrens aus-
setzen will.

Zusammenfassend kann aus Sicht des Petitionsausschusses festgestellt werden,
dass bereits heute ein umfassender strafrechtlicher Schutz für die im ÖPNV arbei-
tenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Fahrgäste besteht. Es gibt
insoweit keine Strafbarkeitslücken. Ein eigenständiger Straftatbestand, wie es die
Petition fordert, könnte für die Betroffenen keinen besseren Schutz bewirken.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der Ausschluss von der Beförderung
grundsätzlich nicht von der Einordnung der von den Tätern begangenen Delikte als
Vergehen oder Verbrechen abhängt. Näheres regeln die jeweiligen Beförderungsbe-
dingungen der im ÖPNV tätigen Unternehmen.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unter-
stützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.


Das könnte Sie auch interessieren

49 %
246 Unterschriften
66 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern