Alueella: Saksa
Menestys

Strafrecht - Einführung einer verfassungskonformen Beweislastumkehr hinsichtlich organisierter Kriminalität

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
92 Tukeva 92 sisään Saksa

Vetoomus on hyväksytty.

92 Tukeva 92 sisään Saksa

Vetoomus on hyväksytty.

  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Menestys

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

12.10.2019 klo 4.22

Pet 4-18-07-45-031714 Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in der Strafgesetzgebung schnellstmöglich die
Beweislastumkehr einzuführen, um der organisierten Kriminalität den Nährboden zu
entziehen.

Der Petent hält hinsichtlich des Vermögens von Mitgliedern krimineller
Organisationen die Einführung einer verfassungskonformen Beweislastumkehr für
notwendig, so dass der legale Erwerb der Vermögenswerte nachgewiesen werden
muss. Er fordert den Deutschen Bundestag auf, die Bundesregierung mit der
Einführung einer entsprechenden Regelung zu beauftragen.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 92 Mitzeichnungen sowie 27 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen.

Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 23. November 2016 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 18/11640). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/225 vom 23. März 2017).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:

Mit dem zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung wurde mit § 76a Absatz 4 Strafprozessordnung eine
Regelung eingeführt, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig
vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat (selbstständig) einzuziehen, wenn
das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Gegenstand aus
(irgend)-einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es ist nicht erforderlich, dass die Tat im
Einzelnen festgestellt wird.

Damit ist dem Anliegen der Petition entsprochen worden. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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