18.01.2017, 03:22
Pet 1-18-12-9213-023196
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass das Rechtsfahrgebot aufgehoben wird und es
somit künftig erlaubt ist, rechts zu überholen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und 51 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei täglichen
Autofahrten wahrgenommen werden könne, dass viele Verkehrsteilnehmende auf
Autobahnen nur die mittlere und die linke Fahrspur nutzten. Die rechte Fahrspur werde
hingegen nur von Lkw befahren und sei daher teilweise über mehrere hundert Meter
frei. In den USA gebe es dieses Fahrverhalten nicht, da dort auch rechts überholt
werden dürfe. Dadurch würden Staus bei hohem Verkehrsaufkommen vermieden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass in Deutschland das
Rechtsfahrgebot gilt und das Linksüberholgebot. Rechtsüberholen ist grundsätzlich
nicht erlaubt, da es große Gefahren für die Straßenverkehrssicherheit birgt.
Ausnahmen hiervon bestehen nur unter ganz engen Voraussetzungen (vgl. § 7
Straßenverkehrs-Ordnung). Eine Änderung dieser Regelungen wäre nicht sinnvoll.
Das Rechtsüberholen ist eine Eigenart in den USA („keep in lanes“). Europäische
Staaten kennen diese Regeln nicht. Die Rechtfertigung für das Rechtsüberholen in
den USA liegt in der Gleichförmigkeit des Verkehrsflusses, denn die
Geschwindigkeiten auf beiden Fahrspuren sind annähernd gleich. Diese
Voraussetzung liegt in Deutschland schon deshalb nicht vor, weil bestimmte
Fahrzeugkategorien, z. B. Lkw, sich an die für sie geltenden Höchstgeschwindigkeiten
auf Autobahnen halten müssen, die deutlich unterhalb der Richtgeschwindigkeit von
130 km/h liegen. Auch dürfen Autobahnen hierzulande mit Kraftfahrzeugen mit einer
bauartbedingten Geschwindigkeit ab 60 km/h befahren werden, wobei es gleichzeitig
kein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen gibt. Dies hat in der Praxis erhebliche
Differenzgeschwindigkeiten zur Folge. Rechtsüberholen würde zudem bedeuten, dass
der Fahrende bei hohen Geschwindigkeiten eine zusätzliche Gefahrenquelle im Auge
behalten muss. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Fahrkultur in den USA
im Allgemeinen nicht mit derjenigen in Mitteleuropa vergleichbar ist. Das „keep-in-lane“
Prinzip basiert auf der grundsätzlichen Bereitschaft zu gleichförmigem Fahren. An die
Einführung einer vergleichbaren Regelung ist wegen der unterschiedlichen
Gegebenheiten in Deutschland nicht gedacht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)