08.06.2017, 07:01
Kurt Hermann
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird ein generelles Überholverbot von Fahrzeugen gefordert, die
aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 80 km/h auf Bundesautobahnen fahren dürfen,
wie beispielsweise Fahrzeuge mit Anhänger oder Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem
Gesamtgewicht (Lkw).
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
446 Mitzeichnungen und 66 Diskussionsbeiträgen sowie weitere inhaltsgleiche Ein-
gaben vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentari-
schen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis,
dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Überholvor-
gänge auf Autobahnen durch langsame Fahrzeuge immer wieder lange Staus und
gefährliche Situationen, besonders in Phasen hohen Verkehrsaufkommens, verursa-
chen würden. Durch ein generelles Überholverbot würde sowohl für die Überwa-
chungsbehörden als auch für die Lkw-Fahrer Rechtssicherheit geschaffen. Die der-
zeitig geltende Regelung, die einen zügigen Überholvorgang fordere, sei ausle-
gungsabhängig und nur schwer zu beweisen oder zu beurteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Petentenvortrages wird auf den Inhalt der Ak-
ten verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie
folgt zusammenfassen:
Nach Auffassung des Petitionsausschusses kann ein allgemeines Überholverbot für
Lkw auch beschränkt auf Autobahnen mit zweistreifiger Richtungsfahrbahn nicht
befürwortet werden. Der gesamte Lkw-Verkehr würde auf die Geschwindigkeit des
langsamsten Fahrzeugs hinuntergedrückt, die auch deutlich unter 80 km/h liegen
kann. Bei allen erkennbaren Fortschritten bei der Motorleistung der Lkw gibt es im-
mer noch eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fahrzeugen, die zumindest voll be-
laden eine Fahrgeschwindigkeit von unter 80 km/h erreichen.
Andere Kraftfahrzeuge, wie z. B Busse mit stehenden Fahrgästen, dürfen auch auf
Autobahnen nicht schneller als 60 km/h fahren. Ein einzelnes dieser Fahrzeuge wür-
de bei
einem generellen gesetzlichen Überholverbot
auf
Autobahnen mit
zweistreifiger Richtungsfahrbahn den gesamten Lkw-Verkehr auf seine niedrige
Fahrgeschwindigkeit reduzieren.
Allerdings haben die Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit, zeit- und strecken-
bezogen Lkw-Überholverbote durch Verkehrszeichen anzuordnen. Damit ist sicher-
gestellt, dass im Einzelfall sachgerecht auf die jeweilige Verkehrssituation (z. B.
Steigungsstrecke oder hohe Verkehrsdichte) reagiert werden kann.
Diese Überholverbote leisten somit einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen
Interessen des Gütertransportgewerbes und der übrigen Verkehrsteilnehmer und
werden von den Lkw-Fahrern weithin akzeptiert und befolgt.
Entsprechendes gilt auch für Fahrzeuge mit Anhänger.
Das Thema Lkw-Überholverbot war auch Gegenstand der Verkehrsministerkonfe-
renz in den Jahren 2007/2008. Die Verkehrsminister von Bund und Ländern waren
einvernehmlich der Auffassung, dass ein generelles Überholverbot für Lkw auf
zweistreifigen Autobahnrichtungsfahrbahnen nicht sinnvoll ist. Stattdessen wurde
beschlossen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 277 Straßenverkehrs-
Ordnung StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen (ausge-
nommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse)) so zu fassen, dass auf
zweistreifigen Autobahnrichtungsfahrbahnen vereinfacht Überholverbote- auch auf
längeren Strecken- angeordnet werden können.
Dies gilt, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch häufiges Überholen von Lkw
die Geschwindigkeit auf Überholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu
einem stark gestörten Verkehrsfluss kommt, durch den die Verkehrssicherheit beein-
trächtigt werden kann.
Im Ergebnis ist es daher auch nach Auffassung der Verkehrsministerkonferenz der
Länder sinnvoller, zeit- und streckenbezogene Lkw-Überholverbote durch Verkehrs-
zeichen anzuordnen, um so im Einzelfall sachgerecht auf die jeweilige Verkehrssi-
tuation vor Ort reagieren zu können.
In diesem Zusammenhang wurde zudem auch ein Überholverbot für Lkw bei extre-
men Wetterlagen diskutiert. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, durch
eine Änderung der StVO Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t bei
extremen Wetterlagen, wie z. B Schneefall oder Eisglätte, die Benutzung des äu-
ßerst linken Fahrstreifens zu verbieten. So kann verhindert werden, dass der nach-
folgende Lkw-Verkehr an einem liegengebliebenen Lkw vorbeifährt und dann auf
dem linken Fahrstreifen selbst liegenbleibt und die gesamte Fahrbahn blockiert.
Die genannten Änderungen der Verwaltungsvorschriften und der StVO wurden zwi-
schenzeitlich umgesetzt.
Angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
das Anliegen der Petenten im Ergebnis nicht zu unterstützen und empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.