Straßenverkehrsordnung - Parken von motorisierten Zweirädern auf Gehwegen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

941 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

941 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Stefan Grafenberger

Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass motorisierte Zweiräder künftig unter bestimmten
Voraussetzungen auf Gehwegen parken dürfen.

In der öffentlichen Petition, zu der 941 Mitzeichnungen vorliegen, wird im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Nach der derzeitigen Rechtslage sei das Parken von zwei- wie auch von vierrädrigen
Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg verboten, wenn nicht Zeichen 315 Parken auf
Gehwegen oder eine Parkflächenmarkierung die Benutzung des Gehwegs als
Parkfläche für Kraftfahrzeuge ermögliche. Durch das generelle Parkverbot auf
Gehwegen ergäben sich für die Fahrer motorisierter Zweiräder erhebliche Probleme.

Einerseits
und
von Motorrädern, Kleinkrafträdern
das Abstellen
stelle
Leichtkrafträdern am rechten Fahrbahnrand gerade bei Dunkelheit eine erhebliche
Gefährdung dar. Durch ihre schmale Silhouette seien Motorräder von anderen
Verkehrsteilnehmern deutlich schlechter zu erkennen. Bei Dunkelheit und einzelnen
am Fahrbahnrand abgestellten Motorrädern bestehe dadurch die erhebliche Gefahr
einer Kollision durch einen fahrenden Verkehrsteilnehmer.

Andererseits werde das ordnungsgemäße Parken eines motorisierten Zweirades auf
einem Parkplatz oder längs zur Fahrbahn gerade von Pkw-Fahrern häufig mit dem
Argument der Platzverschwendung als inadäquat angesehen. Dies erscheine in
(Innen-)Städten mit hoher Verkehrsdichte und wenigen Parkplätzen auch
verständlich.
Vielerorts werde durch Ordnungsämter und Polizei das Parken von motorisierten
Zweirädern auf dem Gehweg stillschweigend geduldet; allerdings gäbe es auch

Kommunen, die rigoros kostenpflichtig verwarnten. Hier bedürfe es dringend einer
bundeseinheitlichen Regelung, um insbesondere Rechtssicherheit für alle Fahrer von
motorisierten Zweirädern zu schaffen. Bei einer möglichen Umsetzung dieses
Begehrens sollte beachtet werden, dass der Gehweg vorwiegend für die Nutzung
durch Fußgänger erhalten bleibe.

Das Parken von motorisierten Zweirädern sollte also nur unter engen
Voraussetzungen entsprechend der Gehwegbreite gestattet werden, sodass Eltern
mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und mobilitätseingeschränkte Personen den
Fußweg ohne eine Gefährdung oder Behinderung durch abgestellte Zweiräder
benutzen können. Daher sollte eine Mindestbreite des Gehwegs zwischen
abgestelltem Zweirad und Bordsteinkante bzw. Hauswand normiert werden.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass im Rahmen der W idmung von
öffentlichem Verkehrsraum das Parken von zum Verkehr zugelassenen fahrbereiten
Kraftfahrzeugen zum so genannten Gemeingebrauch gehört, d. h. grundsätzlich ist
das Parken für jedermann überall erlaubt. Eingeschränkt wird das Parken nur durch
die §§ 1 Abs. 2 (allgemeines Gefährdungs- und Behinderungsverbot), 12 (spezielle
Halt-
und Parkverbote),
13
(Parkraumbewirtschaftung)
sowie
durch
die
entsprechenden Verkehrszeichen, die in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
abgebildet sind.

Das Parken von Motorrädern wird insbesondere durch § 12 Abs. 4 S. 1 StVO
bestimmt. Zum Parken ist danach der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch
entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu
ausreichend
rechten Fahrbahnrand
den
an
ist
ist. Ansonsten
befestigt
heranzufahren. Das Parken auf dem Gehweg ist somit grundsätzlich nicht gestattet,
es sei denn, es wird durch Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen" § 42
Abs. 4 StVO)
oder
entsprechende
Parkflächenmarkierungen
(§ 41
Abs. 3
Nr. 7 StVO) ausdrücklich erlaubt.
Die Notwendigkeit einer darüber hinaus gehenden Regelung, die etwa wie in der
Petition vorgeschlagen das Parken von Motorrädern unter Berücksichtigung der
Belange von Fußgängern, Eltern mit Kinderwagen u. Ä. Fußgängerverkehr
grundsätzlich erlaubt, ist für den Petitionsausschuss nicht ersichtlich. Das Parken
von Motorrädern auf Gehwegen ist mit einer erheblichen Platzbeanspruchung auf
beengtem Raum verbunden. Damit einhergehen infolge einer fehlenden Flexibilität
der Fahrzeuge erhebliche Umsturzgefahren zum Nachteil des Fußverkehrs.

Der Mindestplatzanspruch von Rollstuhlfahrern, Radfahrern oder auch anderen
Verkehrsteilnehmern ist gesetzlich nicht geregelt. Häufig sind, gerade im
innerörtlichen Bereich mit historisch gewachsenen städtebaulichen Strukturen,
Kompromisse und ggf. Einschränkungen für alle Verkehrsteilnehmer unter Wahrung
der Verkehrssicherheit erforderlich. Daher ist vorliegend eine abstrakt generelle
Regelung nicht ohne weiteres möglich.

Planung und Bau von Straßen liegen in der Zuständigkeit des jeweiligen
Baulastträgers. Diesen stehen technische Regelwerke zur Verfügung, die von der
Forschungsgesellschaft
für Straßen-
und Verkehrswesen
erarbeitet
und
herausgegeben werden. Der Verkehrsraum für Fußgänger (sodass zwei Personen
bequem aneinander vorbeikommen) beträgt nach der Richtlinie für die Anlage von
Stadtstraßen 1,80 m; Rollstuhlfahrer haben einen Breitenbedarf von 1,10 m, blinde
Personen mit Langstock benötigen 1,20 m. Dieser Verkehrsraum kann in den
Städten und Gemeinden überwiegend nicht zur Verfügung gestellt werden.

Demgegenüber
(inklusive
eines Motorrads
Abmessungen
die
stehen
Lichtraumprofil). Das Parken von Motorrädern auf Gehwegen hätte mithin eine
weitere Reduzierung des beanspruchten Verkehrsraums für den Fußverkehr zur
Folge, der nach Ansicht des Petitionsausschusses mit der Richtlinie für die Anlage
von Stadtstraßen nicht vereinbar wäre. Dadurch würde die Verkehrssicherheit auf
Gehwegen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Hinsichtlich der Gefahr, die von parkenden Motorrädern am rechten Fahrbahnrand
bei Dunkelheit ausgeht, ist auf § 17 Abs. 4 S. 4 StVO zu verweisen. Danach dürfen
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, bei
Dunkelheit nur beleuchtet stehen gelassen werden.

Für die Anordnung der Verkehrszeichen und die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
sind nach dem Grundgesetz (Artikel 83 und 84) die Länder zuständig, die die
Bundesgesetze (hier: die Straßenverkehrs-Ordnung) als eigene Angelegenheit
ausführen. Der Bund hat hierbei weder Eingriffs- noch Weisungsrechte. Die
Straßenverkehrs-Ordnung stellt damit ein geeignetes Instrumentarium für die
Straßenverkehrsbehörden
zur Verfügung,
um den
besonderen
örtlichen
Gegebenheiten bei der Ausbringung von Parkflächen gerecht zu werden.
Eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung im Sinne der Petition hält der
Petitionsausschuss vor diesem Hintergrund für nicht erforderlich. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.


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