14.05.2016, 04:23
Pet 1-18-12-9213-020934
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird ein Verbot im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung gefordert,
wonach Reiter unter 16 Jahren nicht alleine mit Pferden im öffentlichen Gebiet
ausreiten dürfen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutsche Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 60 Mitzeichnungen und
15 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass Jugendliche, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, unmittelbare Gefahrensituationen nicht
richtig einschätzen könnten, um angemessen darauf zu reagieren. Gerade auf
öffentlichem und weitem Gelände stellten sie damit nicht nur eine Gefahr für sich und
das Pferd, sondern auch für Dritte dar. Selbst für erfahrene erwachsene Reiter sei es
problematisch, wenn ein Pferd aufgrund seines Fluchtreflexes durchgehe, da Pferde
dem Menschen sowohl in Größe und als auch in Stärke überlegen seien. In Österreich
bestehe nach § 79 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Regelung, dass Reiter
körperlich geeignet und des Reitens kundig sein sowie das 16. Lebensjahr vollendet
haben müssten. Jüngere Menschen seien dort nur in Begleitung eines Erwachsenen
berechtigt zu reiten. An einer solchen Regelung fehle es in der deutschen StVO.
Der Petitionsausschuss hat zu der Beschwerde eine Stellungnahme der
Bundesregierung eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass sich allgemeine
Verhaltensregeln im Straßenverkehr aus der StVO ergeben. Gemäß § 1 Absatz 2
StVO haben sich alle Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer
Teilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird. Nach § 28 Absatz 1 StVO sind Haus- und Stalltiere, die
den Straßenverkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur
zugelassen, soweit sie von einer Person begleitet werden, die ausreichend auf sie
einwirken kann. Wer ein Pferd reitet oder führt unterliegt ebenfalls den geltenden
Verkehrsregeln und Anordnungen. Dies geht aus § 28 Absatz 2 StVO hervor.
Gemäß § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde im
Einzelfall die Möglichkeit, das Führen von Tieren im öffentlichen Straßenverkehr zu
untersagen, zu beschränken oder Auflagen anzuordnen, wenn der Betroffene sich als
ungeeignet oder nur als bedingt geeignet erweist.
In den Richtlinien „Reiten und Fahren“ der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind
Voraussetzungen für die Ausbildung von Reiter und Pferd unter anderem im Gelände
aufgeführt. Hierzu zählen beispielsweise die Fähigkeit des Reiters, auch bei
unvorhergesehenen Situationen sicher im Sattel zu bleiben, die Begleitung eines im
Geländeritt erfahrenen Reiters und ein gelände- und verkehrssicheres Lehrpferd.
Diese Regelung ist jedoch nicht rechtlich bindend, sie sind als Empfehlung zu
verstehen. Eine Altersgrenze ist hier nicht festgelegt.
Auch im Tierschutzgesetz (TierSchG) ist keine allgemein gültige Altersgrenze geregelt.
Eine Ausnahme stellt § 11c TierSchG mit der Abgabe von Tieren an Minderjährige dar.
Dies darf bei Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr lediglich
mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten erfolgen.
Die Einführung einer allgemein gültigen Altersgrenze ab dem vollendeten
16. Lebensjahr für das Führen oder Reiten von Pferden auf öffentlichem Gelände ist
nicht vorgesehen, da bereits entsprechende Regelungen zum Schutz der
Verkehrsteilnehmer bestehen und sich seit Jahrzehnten bewähren. Zudem stehen den
zuständigen Behörden bei der Bewertung von Einzelfällen Ermessens- und
Handlungsspielräume wie beispielsweise in § 3 FeV zu.
Der Petitionsausschuss sieht vor diesem keine Veranlassung tätig zu werden und
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
entsprochen werden kann.
Begründung (pdf)