21/07/2016 à 04:22
Pet 1-18-12-9213-022303Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Eltern-Kind-Parkplätze in die Straßenverkehrs-Ordnung
aufzunehmen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 43 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es Familien
mit Kleinkindern verwehrt werde, bestehende Eltern-mit-Kind-Parkplätze zu nutzen,
weil diese durch rücksichtslose Verkehrsteilnehmende blockiert seien. Um diese
Parkplätze bestimmungsgemäß nutzen und die dort Parkenden belangen zu können,
bedürfe es einer verkehrsrechtlichen Regelung im Rahmen der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO). Denn Eltern, die auf die Bestimmung eines Parkplatzes als Eltern-
Kind-Parkplatz hinwiesen, würde entgegengehalten, dass es sich hierbei nicht um eine
Parkregelung auf Grundlage der StVO handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt einführend fest, dass Eltern-Kind-Parkplätze
beispielsweise auf privaten Parkplätzen von Einkaufszentren, Supermärkten oder in
Parkhäusern bereits heute zum normalen Parkplatzangebot zählen. Dies ist ein
begrüßenswerter Service der jeweiligen Eigentümer der Stellflächen, um ihre
Parkmöglichkeiten für Eltern mit Kindern attraktiver zu gestalten.
Der verfügungsberechtigte Eigentümer ist auch bereits nach geltendem Recht befugt,
die Benutzung der Eltern-Kind-Parkplätze entsprechend zu kontrollieren oder von
Nachweisen abhängig zu machen. Dem Eigentümer steht damit bereits heute die
Möglichkeit offen, bei Missbrauch durch eine nicht gerechtfertigte Nutzung dieser
Stellflächen zivilrechtliche Vertragsstrafen zu erheben oder sogar das rechtswidrig
geparkte Fahrzeug abschleppen zu lassen. Es handelt sich dabei um die
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund seiner Eigentümerstellung
(Hausrecht).
Die StVO ist als besonderes Polizei- und Ordnungsrecht hingegen privilegienfeindlich
(Artikel 3 Grundgesetz). Besondere straßenverkehrsrechtliche Bevorrechtigungen
können daher nur zum Zwecke des Nachteilsausgleichs vorgenommen werden. So im
Fall der Einrichtung von „Behindertenparkplätzen" für schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung oder beim Bewohnerparken, die allerdings
ausschließlich aus Gründen der Gewährleistung eines sicheren und flüssigen
Verkehrsablaufs für diese Personengruppen erforderlich waren. Der vorgenommene
Nachteilsausgleich stellt diese beiden Personengruppen erst mit den übrigen
Verkehrsteilnehmern gleich.
Der Parkraumdruck ist besonders im innerstädtischen Bereich besonders hoch. Wollte
man allen Personengruppen, die ein Interesse an der Nutzung von Parksonderrechten
anmelden (ältere Menschen, Kranke etc.), die Benutzung von speziell für sie
reserviertem Parkraum ebenfalls zubilligen, würde sich der Kreis der Berechtigten um
ein Vielfaches erhöhen. Die Konsequenz wäre, dass das Parkraumangebot zu Lasten
derjenigen, die am dringendsten auf diese Erleichterung angewiesen sind, verringert
würde.
Die StVO bedarf vor diesem Hintergrund aus Sicht des Ausschusses keiner Änderung.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen, nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)