29.08.2017, 10:43
Wolfgang BackStraßenverkehrsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung von § 23 Straßenverkehrs-Ordnung gefordert,
damit Radarwarngeräte in Kraftfahrzeugen zugelassen werden können.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht ist, liegen dem Petitionsausschuss 604 Mitzeichnungen sowie
154 Diskussions-beiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass feste Blitzanlagen an
Unfallschwerpunkten aufgestellt seien und daher Navigationsgeräte, die diese
anzeigen, dem Fahrer helfen würden, Gefahrenstellen zu identifizieren. So könne ein
Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet werden. Außerdem würden auch
„Blitzerwarnungen" im Radio toleriert bzw. zum Teil sogar von der Polizei selbst
Warnungen veröffentlicht.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es dem Führer eines Kraftfahrzeuges gemäß
§ 23 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt ist, ein technisches
Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt
insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen
(Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Dieses Verbot gilt nach der amtlichen
Begründung (Verkehrsblatt 2002, Seite 140 ff) auch für die Verknüpfung der
Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen
Zielführungssystemen („Navis“). Verstöße gegen den § 23 Abs. 1b StVO sind
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die
Bußgeldkatalog-Verordnung sieht für solche Verstöße eine Regelgeldbuße von
75 Euro vor.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist die Vorschrift erforderlich, um die
Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften effektiv überwachen zu können. Sie soll
insbesondere verhindern, dass sich Kraftfahrer durch technische Vorrichtungen im
Kraftfahrzeug Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung entziehen können.
Zwar ist richtig, dass viele Rundfunkanstalten, neben den privaten auch öffentlich-
rechtliche, Informationen über die in ihrem Sendegebiet bekannten Standorte der
Geschwindigkeitsüberwachung senden. Dabei ist zwischen den Informationen, die
sie von der Polizei erhalten und solchen von Hörern zu unterscheiden. Der
Petitionsausschuss kann die Verbreitung von Hinweisen durch Radiohörer nicht
unterstützen. Aber es besteht keine rechtliche Handhabe dagegen vorzugehen, weil
damit in die durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Rundfunkfreiheit
eingegriffen würde. Dies wäre nur bei nachweisbarer Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit zu rechtfertigen. Das ist aber nicht nachweisbar. Anders als bei
den Radarwarngeräten, mit deren Verwendung die Erwartung verknüpft ist, sich
Verkehrskontrollen wirksam zu entziehen, sind die bekannt gegebenen Standorte
angesichts ihrer Vielzahl selbst regional kaum noch überschaubar. Außerdem haben
die Informationen allenfalls zeitlich begrenzten Wert, weil die Polizei vielfach die
Messstellen wechselt.
Zu den von der Polizei selbst veranlassten Veröffentlichungen, auf die in der Petition
hingewiesen wird, erläutert der Petitionsausschuss, dass sich einige Länder davon
eine Verbesserung der Verkehrsdisziplin versprechen. Es wird dabei aber nur ein
bestimmter Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der geplanten
Verkehrskontrollen angekündigt. Die Mehrzahl der Kontrollen wird weiterhin ohne
vorherige Information durchgeführt. Bei den Kraftfahrern soll auf diese Weise das
Bewusstsein dafür gestärkt werden, dass sie ständig mit der Präsenz der
Verkehrsüberwachungsbehörden rechnen müssen. Ob dies ein „regelkonformes"
Verhalten tatsächlich spürbar fördert, beurteilen die Länder unterschiedlich. Viele
örtliche Behörden sind inzwischen dazu übergegangen, nur noch sachlich-inhaltliche
Überwachungsschwerpunkte, etwa die verstärkte Kontrolle an Schulen, Kindergärten
und Ähnlichem, zu publizieren.
Der Ausschuss hält die Regelung des § 23 Abs. 1b StVO vor diesem Hintergrund für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.
Begründung (PDF)