Reģions: Vācija

Tarifvertragsrecht - Tarifeinheit

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
48 Atbalstošs 48 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

48 Atbalstošs 48 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:57

Pet 4-18-11-8022-003745

Tarifvertragsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die im Koalitionsvertrag festgeschriebene
Absicht, die Tarifeinheit der Gewerkschaften in einem Unternehmen zu erreichen,
2014 Gesetzeskraft erhält.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die im Grundgesetz
festgeschriebene Tarifautonomie und das Streikrecht einer Minderheit keine
einseitigen Vorteile verschaffen dürften. Eine Tarifeinheit der Gewerkschaften in
einem Unternehmen müsse auch im Interesse aller Gewerkschaftsmitglieder und
Beschäftigten gewährleistet sein. Das Gesetz über die Tarifeinheit in einem
Unternehmen sei daher unbedingt zu realisieren.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 48 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 40 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss nach
§ 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeholt. Das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2010 (4 AZR 549/08),
den Grundsatz der Tarifeinheit aufzugeben, konnten für dieselbe
Beschäftigtengruppe unterschiedliche Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften
gleichzeitig zur Anwendung gelangen. Damit waren Tarifkollisionen möglich, die
geeignet sind, die im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe der Ordnung und
Befriedung des Arbeitslebens zu gefährden.
Um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern, haben sich die
Koalitionsfraktionen darauf geeinigt, den Grundsatz der Tarifeinheit unter Einbindung
der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich
festzuschreiben.
Mit dem am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetz wurde dieses
Vorhaben umgesetzt. Der Grundsatz der Tarifeinheit nach dem Mehrheitsprinzip
greift als Kollisionsregel nur subsidiär ein. Tarifkollisionen werden nach dem
Grundsatz der Tarifeinheit nur aufgelöst, wenn die Gewerkschaften die zwischen
ihnen bestehenden Interessenkonflikte autonom nicht zu einem Ausgleich bringen
können.
Den Belangen von Minderheitsgewerkschaften wird durch flankierende
Verfahrensregelungen Rechnung getragen.
Da das Gesetz am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, empfiehlt der
Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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