Test

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz, Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Gestartet 2024
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Neuigkeiten

06.02.2024, 12:19

Diese Petition war nur ein Test...


Neues Zeichnungsende: 04.05.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 0 (0 in Deutschland)


06.02.2024, 12:18

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Neuer Titel: Stoppen Sie gesetzliche Ungleichbehandlung von Mietern in Mehrfamilienhäusern mit GaszentralheizungTest

Neuer Petitionstext: Die gesetzliche Ungleichbehandlung bei den Energiepreisen von Mietern in Mehrfamilienhäusern mit hauszentraler Energieversorgung muß beendet werden.Eine Gesetzeslücke im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlaubt es den Energieversorgern, die Mieter in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung mit einem Vielfachen der Gaspreise zu belasten, die andere Haushaltskunden mit Gasetagenheizungen erhalten. Letztere dürfen in die sogenannten Grundversorgung, erstere nicht, weil in diesem Fall nicht die Mieter Vertragspartner der Energieversorger sind sondern deren Vermieter, die ihrerseits als gewerbliche Großkunden behandelt werden, denen die Energieversorger in schwierigem Markumfeld die aktuellen Marktpreise ohne Kündigungsfrist und Ankündigung zweimal pro Monat durchreichen dürfen.Das führte während der deutschen Gaspreiskrise ab Ende 2021 zu aberwitzigen Unterschieden bei den Energiepreisen für verschiedene Mieter mit gleichen Ausgangsbedingungen, die mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar sind.Obwohl alle privaten nicht gewerblichen Mieter dem Wesen nach auch Haushaltskunden sind und damit eigentlich Anrecht auf die im EnWG vorgeschriebene Grundversorgung hätten, wird dieser Umstand im hierfür maßgeblichen EnWG rechtlich nicht gewürdigt. Stattdessen findet man im EnWG seit 2005 ein Konstrukt aus Begrifflichkeiten, welches Mietern in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung faktisch die Eigenschaft des Haushaltskunden verwehrt und sie damit seit der Änderung des §38 im EnGW vom 29.Juli 2022 erheblich benachteiligtNach einer Studie des bdew von 2019 sind von dieser Ungleichbehandlung bis zu 37,5% aller Wohnungen in Deutschland betroffen, wobei offenbar Wohnungseigentümergesellschaften und Genossenschaften ausgenommen sind. Trotzdem bleibt ein erheblicher Anteil an der Gesamtbevölkerung, dem durch diese Fehlkonstruktion überproportional die Kosten von Energie-Engpässen aufgebürdet werden.Damit dies bei den nächsten Energiepreisschocks nicht wieder passiert, fordern wir eine Anpassung der §§3,36,38 EnWG dahingehend, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Energieabrechnung auch als letztverbrauchende Haushaltskunden anerkannt werden.

Neue Begründung:

Hintergrund:TEST

Mieter in Mehrfamilienhäusern werden durch die Gesetzeslücke im EnWG degradiert zu sonstigen Abnehmern eines gewerblichen „Zwischen-Energieverteilers“ namens Vermieter. Er gilt selbst nicht als Letztverbraucher im Sinne des EnWG §3 Satz 25 (da er die Energie nicht für sich selbst verbraucht und auch gewerblich natürlich über 10000kWh/Jahr liegt). Erst recht gilt er nicht selbst als Haushaltskunde im Sinne des EnGW §3 Satz 22 (eine Sondergruppe der Letztverbraucher, mit Eigenverbrauch im privaten Haushalt und daher Recht auf Grundversorgung).Jahrelang bis zur Ende 2021 einsetzenden Energiepreiskrise hat kaum jemand von dieser Ungleichbehandlung Notiz genommen, da sich die Energieversorger im Preis für solche „sonstigen gewerblichen Verbraucher“ häufig mit gewissen Rabatt-Abschlägen an der „Ersatzversorgung für Haushaltskunden“ orientierten, auf die alle Haushaltskunden Anrecht haben, wenn sie z.B. von ihrem bisherigen Anbieter gekündigt worden und/oder gerade keinen Grundversorgungs-Liefervertrag haben.Die Ersatzversorgung für Haushaltskunden war ihrerseits preislich bis 29. Juli 2022 an die Grundversorgung für Haushaltskunden gekoppelt, so dass es abgesehen von schlechterer Preistransparenz, kurzen Kündigungsfristen und gewerblichem Vertragsgebaren keine Benachteiligung der angeblichen „Nicht-Haushaltskunden“ gab.Nachdem aber viele Energieversorger ab Ende 2021 mit einem extremen Preis-Splitting zwischen Bestands- und Neukunden letzteren einen bis zu 350%igen Aufschlag gegenüber den Altkunden präsentierten, wurde das EnWG am 29. Juli 2022 angepasst. Ein Teil dieser Korrektur war das Verbot von Preissplitting für Alt- und Neukunden (allerdings ausschließlich für Haushaltskunden in der Grundversorgung).  Gleichzeitig durfte aber nun die „Ersatzversorgung“ komplett im Preis von der Grundversorgung abweichen. Die Energieversorger wurden berechtigt, nun den Börsenpreis zweimal monatlich direkt an solche sonstigen "gewerblichen" Kunden weiterzugeben, wenn sie irgendwie ihre interne Preisberechnung darlegen konnten. Somit wurden die Mieter mit Gaszentralheizung - anders als ihre Nachbarn mit Gasetagen-/Fernheizung - direkt und ungefiltert den Kapriolen des Krisenmarktes für Gas ausgesetzt.Dieser Umstand führte dazu, dass z.B. die Heizbetriebskosten von Mietern mit effizienter hauszentraler Energieversorgung gegenüber solchen mit Fernwärme oder ineffizienter Gasetagenheizung für die Periode Ende 2021-Anfang 2023 teilweise mehr als doppelt so stark stiegen.Im September 2022 mussten beispielsweise bei der Berliner Gasag betroffene Mieter als Bestandskunden mit Gaszentralheizung im Mehrfamilienhaus für Gas zeitweise bis zu ca. 46ct/kWh (!!) zahlen, während Mieter im Nachbarhaus mit ineffizienterer Gasetagenheizung oder Genossenschafts- und Wohnungseigentümer für das gleiche Gas seit 1.5.2022 lediglich ca. 10ct/kWh zahlten.Für viele Haushalte in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizungen summierten sich diese durchgereichten Marktpreise von durchschnittlich 21ct/kWh zwischen Dezember 21 und März 23 zu einer erhebliche Mehrbelastung in Höhe von 2000-5000 Euro, während die grundversorgten Haushaltskunden im Sinne des bestehenden EnWG mit festgelegten Arbeitspreisen um die 11ct/kwH nur einen Bruchteil dieser Steigerungen verkraften mussten.Daher forderten im Herbst 2022 einige Verbände, Vereine und Medien von der Regierung dringend eine diesbezügliche Korrektur. Insbesondere an Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) wurde diese Forderung im November 2022 gerichtet von der Verbraucherzentrale-Bundesverband gemeinsam mit Deutschem Mieterbund, Haus & Grund Deutschland und dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.Zudem gab es eine dedizierte parlamentarische Anfrage von Petra Pau im Bundestag. Die Antwort auf Frau Pau (ab Seite 15 im Link) und auf die Forderungen der Verbände (siehe Link oben) spiegelten nur die Aussagen der Forderungen und verwiesen auf bestehende Strukturen, über die das angeblich nicht abgebildet werden könne.Seitdem ist anscheinend nichts passiert, um diese Lücke zu schließen und der nächste Energiepreisschock kommt bestimmt. Diese Ungleichbehandlung verstößt unserer Meinung nach gegen das Gebot der Gleichbehandlung im Grundgesetz und muss dringend gestoppt werden.Deshalb fordern wir konkret eineAnpassung der Begriffsdefinitionen des EnWG §3 Sätze 22 & 25 bezüglich Letztverbraucher und Haushaltskunden dahingehend, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern auch Letztverbraucher und Haushaltskunden sind, unabhängig davon, ob sie Energie allein oder über zwischengeschaltete Vermieter beziehen. Es muss festgestellt werden, dass Vermieter weder gewerbliche Energieversorger entsprechend EnWG §3 Satz 18 sind noch gewerbliche Energieverbraucher, da sie die Energie weder selbst gewerblich verbrauchen, noch sie technisch weiter veräußern.

Neues Zeichnungsende: 04.05.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 0 (0 in Deutschland)


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