Reģions: Vācija

Tierschutz - Änderung des Tierschutzgesetzes (Verbot der Tierschlachtung)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
84 Atbalstošs 84 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

84 Atbalstošs 84 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.10.2018 04:25

Pet 3-18-10-787-039587 Tierschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Änderung des Tierschutzgesetzes dahingehend, dass ein
Schlachten von Tieren zur Nahrungsgewinnung verboten wird.

Er führt aus, dass Tiere nicht ohne wichtigen Grund getötet werden dürften. Menschen
benötigten Fleisch jedoch nicht zum Leben. Daher liege kein wichtiger Grund vor.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 84 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung zu dem
Anliegen mitzuteilen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Nach § 17 Abs. 1 Tierschutzgesetz darf niemand ein Wirbeltier ohne vernünftigen
Grund töten. Eine Tötung von Tieren, die von einem vernünftigen Grund getragen wird,
ist daher erlaubt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich aus dem Gesamtbestand
der gesetzlichen oder gesellschaftlich anerkannten Normen ein vernünftiger Grund
ergibt. Der Petent vertritt die Auffassung, dass Menschen sich fleischlos ernähren
könnten und daher ein wichtiger Grund nicht gegeben sei. Gesellschaftlich anerkannt
ist jedoch die Tötung von Tieren zu Nutzungszwecken, insbesondere zur
Fleischgewinnung. Das mit der Petition geforderte Verbot ist daher nicht
mehrheitsfähig. Das Grundgesetz enthält eine Staatszielbestimmung des
Tierschutzes. Der Petitionsausschuss vertritt die Auffassung, dass den Regelungen
des Artikels 20 a Grundgesetz, der die Staatszielbestimmung zum Inhalt hat, in Bezug
auf die Schlachtung von Tieren durch das Tierschutzgesetz, die Verordnung EG (Nr.
1009/2009) zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sowie die Tierschutz-
Schlachtverordnung in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Durch diese
Regelungen wurde ein Ausgleich geschaffen, der sowohl die Belange derjenigen, die
Fleisch konsumieren wollen, als auch die Belange des Tierschutzes berücksichtigt.
Unabhängig von diesen Regelungen steht es jedem frei, sich zu entscheiden, ob er
Fleisch verzehren möchte oder bereit ist, darauf zu verzichten.

Das geforderte Verbot unterstützt der Petitionsausschuss nicht. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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