05/31/2016, 04:23
Pet 3-18-10-787-012992
Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin möchte ein Verbot der Käfighaltung bei der Kaninchenzucht und
Kaninchenmast erreichen.
Sie nimmt auf das Verbot der Käfighaltung bei Hühnern Bezug und fordert eine
vergleichbare gesetzliche Regelung, die die Vorschriften zur Haltung von Kaninchen
in Mastbetrieben zum Inhalt hat.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 250 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung dargestellten Aspekte
folgendes Ergebnis:
Für die erwerbsmäßig Zucht und Haltung von Kaninchen galten bisher lediglich die
allgemeinen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und des
Tierschutzgesetzes. Mit diesen Vorschriften konnte eine tierschutzgerechte
Kaninchenhaltung in der Praxis häufig nicht sichergestellt werden. Daher wurden nun
spezifische und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende rechtsverbindliche
Mindestanforderungen erlassen. Die Verordnung (Fünfte Verordnung zur Änderung
der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 4. Februar 2014) wurde am
10. Februar 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ist am 11. August 2014 in Kraft
getreten. Die Verordnung legt detaillierte Anforderungen an die Unterbringung und
Pflege von Kaninchen sowie das Ausüben arteigener Bedürfnisse fest. Die Vorgaben
orientieren sich eng an den Bedürfnissen der Tiere und berücksichtigen auch das
typische Bewegungsverhalten von Kaninchen, wie die so genannten Hoppel-Sprünge
und die aufgerichtete Haltung. Zudem wird typischen Verhaltensweisen wie Nagen
oder Scharren Rechnung getragen. Die Vorschriften umfassen beispielsweise
entsprechende Regelungen für die Mindestgröße, die Bodengestaltung oder die
Strukturierung von Haltungseinrichtungen für Zucht- und Mastkaninchen. Auch sind
klare Vorgaben zur Beleuchtung und Raumtemperatur sowie zum Angebot einer
erhöhten Ebene im Stall, die für ein möglichst hohes Wohlbefinden der Tiere sorgen
sollen, enthalten. Weiterhin gibt die Verordnung vor, dass die Tierhalter ihre Tiere
mindestens zweimal pro Tag in Augenschein nehmen müssen. Kaninchenhalter
müssen weiterhin Nachweise für ihre Sachkunde im Umgang mit Kaninchen vorweisen
können.
Für einige, besonders investitionsträchtige Anforderungen dieser Verordnung gelten
Übergangsfristen von fünf bis zehn Jahren.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – als
Material zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (pdf)