14/05/2016 à 04:23
Pet 2-18-18-2770-023427
Artenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird ein Verbot von sogenannten Wespenfallen gefordert.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, in sogenannten
Wespenfallen verendeten nicht nur die "lästigen" Deutschen und Gemeinen Wespen,
sondern ebenso Hummeln, Bienen, Sächsische Wespen und ggf. auch Hornissen.
Daher seien die Wespenfallen entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz und der
Bundesartenschutzverordnung zu verbieten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 118 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
41 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass in der Bundesrepublik
Deutschland mehrere 100 Wespenarten leben. Die meisten Arten sind solitär lebend,
was bedeutet, dass das Weibchen seine Brut alleine versorgt und keine
Arbeiterinnen heranzieht. Lediglich acht Wespenarten sowie die Hornisse sind sozial
lebend. Sie bauen papierartige Nester und leben in Völkern, die zum Teil mehrere
Tausend Tiere umfassen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Letzteres
auch auf die Gemeine Wespe und die Deutsche Wespe zutrifft. Diese zwei Arten
werden von Süßspeisen, Fleisch und Wurst angezogen und daher im Spätsommer
häufig als lästig empfunden. Um dieser vermeintlichen Belästigung entgegen zu
wirken, werden von einigen Bürgern die in der Petition thematisierten Wespenfallen
aufgestellt. Der Ausschuss ergänzt, dass es grundsätzlich zwei Arten von
Wespenfalle gibt: elektrische und Lockfallen. Die elektrische Wespenfalle lockt die
Tiere mittels UV-Licht an, das für die Wespe mindestens ebenso interessant ist wie
etwa ein Pflaumenkuchen. Sobald eine Wespe die Falle berührt, wird sie durch einen
Stromschlag getötet. Andere Modelle funktionieren mit Klebeflächen, an denen die
Wespen haften bleiben. Verbreiteter sind jedoch die sogenannten Lockfallen. Hierbei
wird ein Köder in einem Behälter platziert, in den die angelockten Wespen leicht
hineinschlüpfen können, aus dem sie jedoch nicht mehr hinauskommen.
Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass aus artenschutzfachlicher Sicht ein
Verbot der Verwendung sogenannter Wespenfallen nicht notwendig ist, weil die
Gemeine Wespe und die Deutsche Wespe nicht gefährdet und keine besonders
geschützten Arten sind. Für die übrigen sechs sozial lebenden Wespenarten sowie
die Hornisse stellen Wespenfallen keine primäre Gefährdung dar, weil sie als
Insektenjäger üblicherweise nicht von Süßspeisen, Fleisch oder Wurst angezogen
werden und daher nur selten in die Nähe einer Wespenfalle fliegen. Hummeln und
Bienen werden ebenfalls nicht von den genannten Lebensmitteln angelockt, sodass
Wespenfallen auch für sie nur ein geringes Gefährdungspotential bieten.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung (pdf)