Regiune: Germania

Umsatzsteuer - Reduzierung des Steuersatzes für Soja-, Hafer- und Reismilch

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
471 471 in Germania

Petiția este respinsă.

471 471 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:12

Pet 2-17-08-6120-048685Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlosesn:
Das Petitionsverfahren abzuschließen; weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Mehrwertsteuer für Sojamilch, Hafermilch und
Reismilch von 19% auf 7% zu senken.
Zur Begründung wird ausgeführt, Sojamilch, Hafermilch und Reismilch seien für viele
Bürger normaler Bestandteil der Ernährung. Angesichts dessen sei es angemessen,
diese Produkte auch mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu besteuern. Vor
allem Menschen mit Laktose-Intoleranz und solche Menschen, die aus ethischen
Gründen bewusst einen Milchersatz erwählten, würden durch den bestehenden
Steuersatz auf die genannten Produkte diskriminiert.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen verwie-
sen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 471 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des Sachzu-
sammenhangs in die Beratung mit einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prü-

fung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Ge-
sichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4
und Nr. 35 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) die Lieferungen von Milch
und Milcherzeugnissen (aus Kapitel 4 des Zolltarifes) sowie die Lieferungen be-
stimmter Milchmischgetränke (aus Pos. 2202 des Zolltarifes) dem ermäßigten Um-
satzsteuersatz in Höhe von 7% unterliegen.
Er weist ferner darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Februar
2006 (V R 49/04 – BStBl. II S. 694) entschieden hat, dass Milchersatzprodukte
pflanzlichen Ursprungs (z. B. Sojamilch) nicht von den im Gesetz genannten Zoll-
tarifpositionen erfasst sind. Unter dem Begriff "Milch" ist in umsatzsteuerrechtlicher
Hinsicht ausschließlich "das Gemelk eines oder mehrerer Tiere" zu verstehen. Die
Lieferungen von pflanzlichen Milchersatzprodukten unterliegen daher dem allgemei-
nen Umsatzsteuersatz.
Die Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze mit Milch-
ersatzprodukten pflanzlichen Ursprungs wäre EU-rechtlich zulässig. Bei der Forde-
rung nach einer Absenkung der Umsatzsteuer wird jedoch regelmäßig verkannt,
dass seitens des Gesetzgebers nicht sichergestellt werden kann, dass eine Senkung
der Steuerlast tatsächlich und auf Dauer über niedrigere Preise an den Verbraucher
weitergegeben wird. In diesem Zusammenhang haben andere Faktoren wie etwa die
Wettbewerbsintensität eine deutlich höhere Bedeutung. Angesichts dessen ist nach
Überzeugung des Petitionsausschusses eine Ermäßigung der Umsatzsteuer kein
geeignetes Mittel, um zuverlässig eine Entlastung des Verbrauchers bei bestimmten
Produktgruppen herbeizuführen.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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