29.08.2017, 10:42
Pet 1-17-14-533-021880Unterhaltssicherungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte eine Änderung des § 13a Abs. 3 Unterhaltssicherungsgesetzes
dahingehend erreichen, dass die Entschädigung des selbstständigen Wehrpflichtigen
auf der Grundlage der für die Dauer des Wehrdienstes nachweislich entgehenden
Einnahmen berechnet wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass gerade die Einnahmen
des selbstständigen Soldaten ersetzt werden sollten, welche ihm tatsächlich
entgehen. Derzeit würde nur eine Mindestpauschale angesetzt werden. Wenn ein
Soldat während seiner Wehrdienstzeit aufgrund einer wirtschaftlich guten
Auftragslage mehr Gewinn erzielt hätte als zu Beginn seiner selbstständigen
Tätigkeit, könne er trotz allem nur die Mindestleistung erhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 18 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach § 13a Abs. 3 des
Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden
Einkünfte eine Entschädigung erhält, wenn eine Fortführung des Betriebs oder der
selbstständigen Tätigkeit aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat,
nicht möglich ist mit der Folge, dass die betriebliche oder selbstständige Tätigkeit
während des Wehrdienstes ruht. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der
Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid
ergibt, höchstens jedoch 307 Euro.
Im Unterschied zu Arbeitnehmern, die regelmäßig ein monatlich etwa gleichhohes
Arbeitsentgelt erhalten, bemerkt der Ausschuss, dass die Einkünfte von
Selbstständigen im Regelfall von der Auftragslage abhängen und von Monat zu
Monat schwanken können. Gleichwohl erkennt der Ausschuss, dass die im Jahr der
Wehrübung erzielten Einkünfte dieses Personenkreises, die auf den
Wehrübungszeitraum umgelegt werden können, sich zuverlässig erst aus dem im
Folgejahr erteilten Einkommensteuerbescheid für diesen Zeitraum ergeben.
Der Gesetzgeber wollte den Antragstellern allerdings nicht zumuten, so lange warten
zu müssen. Nach § 18 Abs. 2 USG werden die laufenden Leistungen zur
Unterhaltssicherung monatlich im Voraus gezahlt. Deswegen hat er, auch aus
Gründen der Verwaltungsökonomie, festgelegt, der Leistungsgewährung den letzten
Einkommensteuerbescheid zu Grunde zu legen, der dem Wehrpflichtigen bei
Antragstellung bereits erteilt wurde oder den er bis zum Abschluss der
Antragsbearbeitung vorlegen kann. Hierbei wird unterstellt, dass die Einkünfte von
Selbstständigen von Jahr zu Jahr etwa gleich hoch sind.
Sollte dies nicht der Fall sein und dadurch eine besondere Härte eintreten, so stellt
der Ausschuss fest, dass § 23 Abs. 1 USG einen Ausgleich zulässt. Dieser kann
dann im Nachhinein auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides aus dem
Jahr der Wehrübung gewährt werden.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss allerdings auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1974 (AZ: VIII C 90.73) hin, in
welcher folgende Erläuterung hierbei sinngemäß zu berücksichtigen ist:
„Die Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 13 Abs. 2 des
Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) ist keine Entschädigung für die infolge des
Wehrdienstes entfallenden Einkünfte des Wehrpflichtigen. Sie wird vielmehr ebenso
wie die übrigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz als Leistung zur
Unterhaltssicherung gewährt (§§ 1, 2 USG); als solche dient sie der Sicherung des
Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 USG). Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung
ist hiernach nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die
Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher auf den Einkünften
des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter
Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt
werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen.
Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und
Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht
schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den
anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat
damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des
Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben. Diese Entscheidung des
Gesetzgebers ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Bundesverfassungsgericht,
BVerfGE 36, 230 [235 f.]).“
Ferner bemerkt der Ausschuss, dass nach Nr. 13a.1 Abs. 2 in Verbindung mit
Nr. 13c.1 Abs. 3 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur
Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 12. September 2006 in den
Fällen, in denen die Leistungen nach § 13a dem Wehrpflichtigen nicht zu Beginn des
Wehrdienstes bzw. monatlich im Voraus gewährt werden können, von Amts wegen
eine Abschlagszahlung in Höhe der Mindestleistung nach § 13c Abs. 1 USG zu
zahlen ist. Auf besonderen Antrag des Wehrpflichtigen kann nach Nr. 18.33 der
Hinweise hiervon abweichend ein Abschlag nach pflichtgemäßem Ermessen der
Unterhaltssicherungsbehörde gewährt werden. Hierbei kommt es jedoch maßgeblich
auf die Glaubhaftmachung des Wehrpflichtigen der zu erwartenden Leistung an.
Aufgrund der vorangegangenen Erläuterungen erkennt der Petitionsausschuss
keinen Anlass zu einer Änderung der dargestellten Regelungen. Er hält die geltende
Rechtslage vielmehr für sachgerecht.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)