Regija: Njemačka

Urheberrecht - Aufhebung der sogenannten GEMA-Vermutung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
62.842 Potpora 62.842 u Njemačka

Peticija je zaključena.

62.842 Potpora 62.842 u Njemačka

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  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:14

Pet 4-17-07-44-041870Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um eine zukünftige Anpassung der Rechtslage an den sich verän-
dernden Musikmarkt geht;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die sogenannte GEMA-Vermutung (§ 13c UrhWG)
aufzuheben und somit die Umkehr der Beweislast als unzulässig zu erklären.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, infolge der Umkehr der
Beweislast müssten Internetdienste, Konzertveranstalter sowie Inhaber von Clubs
und Bars die GEMA-Vermutung widerlegen. Dies erfordere einen enormen zeitlichen
und wirtschaftlichen Aufwand, da für jedes genutzte Musikwerk alle beteiligten
Urheber benannt und nachgewiesen werden müsse, dass diese nicht Mitglied der
GEMA seien, die GEMA folglich nicht Rechteinhaberin sei. Die GEMA vertrete auch
nur einen geringen Bruchteil internationaler und im Internet vertretener Künstler.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 62.842 Mitzeichnungen und
596 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Ferner hat der Ausschuss der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die GEMA-Vermutung ist im Wesentlichen durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung entwickelt worden; sie wurde darüber hinaus später in
§ 13c Absatz 1 und 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) für bestimmte
Bereiche (Auskunfts- und diverse Vergütungsansprüche) für alle
Verwertungsgesellschaften gesetzlich verankert.
Die GEMA nimmt als derzeit einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische
Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und
Auslandsrepertoire wahr. Deshalb spricht eine tatsächliche, von der Rechtsprechung
entwickelte Vermutung dafür, dass zugunsten der GEMA die
Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und für die sogenannten
mechanischen Rechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik
besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 17, 376, 378 - Betriebsfeiern; BGH
GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim; BGH GRUR 1974, 35, 39 - Musikautomat).
Die Vermutung erstreckt sich zudem darauf,dassdiese Werke urheberrechtlich
geschützt sind (vgl. BGH GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung I). Im Übrigen ist
die Umkehr der Beweislast auch für andere Bereiche des (Zivil-)Prozessrechts
anerkannt und für sich genommen kein Sonderrecht für die GEMA.
Die Einschätzung des Petenten, Musiknutzer müssten aufgrund der GEMA-
Vermutung darlegen und beweisen, dass Musikwerke nicht dem Repertoire der
GEMA entstammen, trifft zwar zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die GEMA-
Vermutung maßgebend auf Folgendem beruht:
Die GEMA hat einen nahezu lückenlosen Bestand an Rechten hinsichtlich des
internationalen Repertoires an Tanz- und Unterhaltungsmusik, weil sie als einzige
zur Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der Musik für Deutschland
zuständige Verwertungsgesellschaft über ein System von Gegenseitigkeitsverträgen
mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer

Musikurheber wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund ist das vom Petenten gegen die
GEMA-Vermutung ins Feld geführte Argument unzutreffend, die GEMA vertrete
lediglich 57.000 (nationale) Urheber direkt über Wahrnehmungsverträge. Richtig ist
vielmehr, dass die GEMA über das System der Gegenseitigkeitsverträge Inhaberin
der Rechte auch ausländischer Musikurheber, und damit Inhaberin der Rechte an
einem nahezu umfassenden internationalen Musikrepertoire, ist.
Ohne die GEMA-Vermutung könnten sich Rechtsverletzer letztlich mit der
pauschalen Behauptung einer Vergütungspflicht und Rechtsdurchsetzung entziehen,
dass sie lediglich gemein- bzw. GEMA-freie Werke gespielt haben. Die GEMA
müsste dann für jeden Einzelfall ihre Rechtsinhaberschaft darlegen und beweisen.
Angesichts der großen Anzahl der wahrgenommenen Werke von einer Vielzahl von
Urhebern und der komplexen Rechtsübertragungsketten würde dies einen so hohen
Aufwand bedeuten, dass die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlich in Frage gestellt
wäre. Urheber müssten befürchten, dass die GEMA nicht mehr effektiv und
umfänglich ihre Rechte wahrnehmen könnte. Außerdem würden in einem solchen
Fall Bürokratie und Verwaltungskosten der GEMA in einem erheblichen Maße
steigen und die Ausschüttungen an die Urheber entsprechend zurückgehen.
Die durch die Vermutung bewirkte Umkehr der Beweislast wirkt im Interesse der
Urheber diesen erheblichen Nachteilen entgegen. Dies entspricht dem
Grundgedanken der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Rechtsposition der
Urheber in der Auseinandersetzung um die Nutzung ihrer Rechte zu stärken.
Demgegenüber ist es einzelnen Nutzern (insbesondere Veranstaltern) durchaus
zumutbar, entsprechende Nachweise zu führen. Im Diskussionsforum zu dieser
Eingabe wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es vorgefertigte Listen für
Veranstalter gebe und der Zeitaufwand für sie keineswegs groß sei.
Aus den genannten Gründen vermag der Petitionsausschuss der Forderung, die
sogenannte GEMA-Vermutung komplett abzuschaffen, nicht zu entsprechen.
Allerdings verkennt der Petitionsausschuss nicht, dass sich der Musikmarkt seit
einigen Jahren in einem erheblichen Umbruch befindet, der ggf. auch Auswirkungen
auf den Fortbestand der sogenannten GEMA-Vermutung haben könnte. Dies gilt
insbesondere für Veränderungen, die durch die Nutzung des Internets verursacht
werden.
Zum einen ist festzustellen, dass die GEMA zwar nach wie vor einen sehr
umfangreichen internationalen Katalog an Musikrechten vertritt. Im Bereich von

Internet-Downloads in Europa hat sie jedoch größere Teile des bedeutsamen anglo-
amerikanischen Katalogs inzwischen an Mitbewerber verloren.
Schwerwiegender erscheint noch, dass mittlerweile eine zunehmende Zahl jüngerer
Urheber in Deutschland ihre Werke bewusst GEMA-frei veröffentlichen. Hintergrund
ist vor allem, dass die GEMA sich bislang in der Regel Alleinvertretungsrechte
übertragen lässt und moderne, flexiblere Modelle wie die Lizenzen von Creative
Commons (CC-Lizenzen) nicht zulässt. Mit den CC-Lizenzen kann ein Urheber die
Nutzung in sehr unterschiedlicher Weise gestatten. Einige CC-Lizenzen schränken
beispielsweise die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafür, dass
einzelne Werke teilweise oder ganz kostenfrei genutzt werden dürfen.
Inzwischen wird von unbekannten Urhebern in erheblichem Umfang online Musik
veröffentlicht, die keinem Wahrnehmungsvertrag der GEMA unterliegt. Die Annahme
einer GEMA-Vermutung führt somit in dieser stark steigenden Zahl von Fällen zu
einer unberechtigten Wahrnehmung durch die GEMA.
Wenn man die Entwicklung der letzten Jahre betrachtet, ist davon auszugehen, dass
in den nächsten Jahren diese Tendenz noch erheblich zunehmen wird, da gerade
Nachwuchsurheber das Internet und die flexiblen Möglichkeiten der CC-Lizenzen für
ihre Selbstvermarktung nutzen möchten. Dies ist ihnen – wie erwähnt – zurzeit mit
dem Beitritt zur GEMA verwehrt.
Nicht zuletzt befindet sich mit der „Cultural Commons Collecting Society“ (c3s)
derzeit eine neue Verwertungsgesellschaft in Deutschland in der Gründungsphase,
die gleichfalls die Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der Musik anbieten
will. Die c3s will dabei ausdrücklich CC-Lizenzen akzeptieren und fördern. Sollte die
Gründung erfolgreich sein, wird dies voraussichtlich mehrere Folgen haben:
Eine größere Anzahl von – vor allem jüngeren – Urhebern, die Wert auf CC-Lizenzen
legen, dürften der c3s beitreten. Die GEMA-Vermutung wäre in bisheriger Form nicht
länger anwendbar; vielmehr müsste ein Einvernehmen beider
Verwertungsgesellschaften gemäß § 13c Absatz 2 Satz 2 UrhWG hergestellt werden:
„Sind mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs
berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten
Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.“ In der Praxis dürfte
dies im Hinblick auf die variablen CC-Lizenzen, die dem GEMA-System
widersprechen, erhebliche Schwierigkeiten nach sich ziehen.

Vor diesem Hintergrund sollte in näherer Zukunft vom Gesetzgeber überprüft
worden, ob die GEMA-Vermutung bzw. die Regelung in § 13c Absatz 2 UrhWG in
bisheriger Form weiter Bestand haben können oder Anpassungen an die sich
verändernde Realität im Musikgeschäft erforderlich sind.
Soweit es um eine zukünftige Anpassung der Rechtslage an den sich verändernden
Musikmarkt geht, empfiehlt der Ausschuss daher, die Eingabe der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material
zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit
einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
erscheint. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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