29.08.2017, 10:50
Pet 4-17-07-44-030992Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit der missbräuchliche Einsatz von Abmahnungen angesprochen wird,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Massenklagen sowie Auktionen von
Abmahnungen in Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht
mehr möglich sein sollen.
Zur Begründung wird angeführt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die
Möglichkeit zum illegalen Download urheberrechtlich geschützter Werke über Peer-
to-Peer-Tauschbörsen von Unternehmen missbraucht würde, die zunächst derartige
Inhalte ohne Genehmigung ins Internet einstellten, um anschließend in kollusivem
Zusammenwirken mit Rechtsanwälten das Institut der Abmahnung für eigene
finanzielle Interessen zu missbrauchen.
Der Petent fordert zudem, dass Rechtinhaber eigenständig dafür Sorge tragen
müssen, mittels der Nutzung von Kopierschutzeinrichtungen die illegale
Vervielfältigung ihrer Werke zu verhindern. Die sogenannten Tauschbörsen sollen
als Anbieter von illegalen Downloads überwacht und gegebenenfalls gesperrt
werden. Weiterhin sollen die Provider als Verantwortliche herangezogen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 1.850 Mitzeichnungen sowie
34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Dem Urheber geistiger und kreativer Leistungen steht es zu, über die wirtschaftliche
Nutzung des von ihm geschaffenen Werkes selbst zu bestimmen. Bei Verletzung
seines Ausschließlichkeitsrechts steht ihm ein Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1
Urheberrechtsgesetz (UrhG) bzw. bei schuldhafter Verletzung ein
Schadensersatzanspruch zu (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Das Herunterladen und
Anbieten von Musik- oder Filmdateien im Rahmen sogenannter Tauschbörsen ist
regelmäßig rechtswidrig, da die Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
zugänglich gemacht werden. Um kostenintensive und langwierige gerichtliche
Auseinandersetzungen zu vermeiden, hat sich das Rechtsinstitut der Abmahnung
entwickelt und bewährt.
Dem Petitionsausschuss ist bekannt, dass sich einige Rechtsanwälte darauf
spezialisiert haben, mithilfe von Abmahnungen, insbesondere aus dem Bereich der
Urheberrechtsverletzungen, fortlaufende Einkünfte zu erzielen. Auf diese
Entwicklung hat die Bundesregierung bereits reagiert und einen Referentenentwurf
eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgelegt, der innerhalb der
Regierung weiter abgestimmt und dann mit Verbänden und den Bundesländern
erörtert wird. Die darin vorgesehene Streitwertbegrenzung hat zur Folge, dass sich
die anwaltlichen Vergütungen voraussichtlich erheblich verringern werden. Des
Weiteren können zu Unrecht Abgemahnte künftig Ersatz der für die
Rechtverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Insgesamt werden
missbräuchliche Abmahnungen dadurch unattraktiv.
Die vom Petenten geforderte Verpflichtung zur Nutzung von
Kopierschutzeinrichtungen durch die Rechteinhaber selbst hält der
Petitionsausschuss nicht für zielführend. Bereits nach geltender Gesetzeslage ist es
nach §§ 95a ff. UrhG der Einsatz von Kopierschutzeinrichtungen erlaubt, jedoch nicht
verpflichtend. Hinsichtlich solcher Werke, die zu einem Zeitpunkt veröffentlicht
wurden, als entsprechende Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik noch
nicht möglich waren, bestünden andernfalls erhebliche Schutzlücken.
Auch der Forderung zur Überwachung und gegebenenfalls Sperrung von
Tauschbörsen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte zum illegalen Download
anbieten, kann nicht entsprochen werden. Zum einen können derartige Sperren
einfach umgangen werden und würden darüber hinaus einen gravierenden Eingriff in
die Kommunikationsfreiheit und die Freiheit des Internets darstellen.
Die geforderte Inanspruchnahme der Provider entspricht bereits der geltenden
Gesetzeslage. Nach § 10 Telemediengesetz (TMG) kann ein Provider bei positiver
Kenntnis der rechtswidrigen Handlung auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch
genommen werden. Eine weitergehende Verantwortlichkeit ist nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit europäischem Recht
unvereinbar, welche auch den deutschen Gesetzgeber bindet (vgl. EuGH, Urteil vom
24.11.2011, Az. C-70/10 und Urteil vom 16.02.2012, Rechtssache C-360/10).
Soweit sich der Petent gegen die Veräußerung offener Forderungen aus
Abmahnungen aufgrund illegaler Nutzung von sogenannten Peer-to-Peer-
Tauschbörsen wendet, sieht der Petitionsausschuss keinen weiteren
Handlungsbedarf. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind
schuldrechtliche Forderungen abtretbar. In diesem Fall ist der Schuldner jedoch
besonders geschützt. Sollte ein Rechtsanwalt an der Verwirklichung einer Forderung
mitwirken, obwohl er weiß oder wissen muss, dass diese tatsächlich nicht besteht, ist
sein Verhalten berufsrechtswidrig und gibt Anlass für ein Einschreiten der
aufsichtführenden Rechtsanwaltskammer (§ 73 Abs. 2 Nr.4 BRAO). Darüber hinaus
ist das Verhalten unter Umständen auch strafrechtlich relevant.
Soweit die vorliegende Petition den missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen
betrifft, hält der Petitionsausschuss sie für geeignet, in die anstehenden
Gesetzesberatungen mit einbezogen zu werden. Der Ausschuss empfiehlt daher, die
Eingabe der Bundesregierung – dem BMJ – als Material zuzuleiten, damit sie in die
bevorstehenden gesetzgeberischen Überlegungen mit einbezogen wird, und die
Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie
als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Im Übrigen
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)