01/12/2016 à 03:22
Pet 3-18-10-7125-018052
Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft – als Material zu überweisen.
Begründung
Der Petent fordert eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Inhaltsstoffe bei Tabak-
Feinschnitt.
Er führt aus, dass er nicht verstehe, weswegen Tabak-Feinschnitt ohne
Kennzeichnung vertrieben werden dürfe. Für fast alle Produkte bestehe eine
Kennzeichnungspflicht, selbst für Zigaretten. Die Gesundheit von Rauchern von
Tabak-Feinschnitt müsse durch die geforderte Kennzeichnung besser geschützt
werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 91 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
das im folgenden dargestellte Ergebnis:
Tabakerzeugnisse, die in Deutschland auf dem Markt sind, müssen die
tabakrechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören insbesondere das Vorläufige
Tabakgesetz sowie die Tabakprodukt-Verordnung und die Tabak-Verordnung.
Nach den Vorschriften der Tabakprodukt-Verordnung müssen die Hersteller und
Einführer von Tabakerzeugnissen – einschließlich Tabak-Feinschnitt – in einer nach
Markennamen und Art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen
Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe einschließlich der Mengen in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mitteilen. Der Inhalt dieser Liste wird
vom zuständigen Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Internet
veröffentlicht. Sie ist einzusehen unter: http//www.bmel.de/tabakzusatzstoffe.
Dennoch hält der Petitionsausschuss es nicht für nachvollziehbar, weshalb
ausgerechnet für Tabakprodukte eine sehr indirekte Information für die
Verbraucherinnen und Verbraucher über Inhaltsstoffe ausreichen soll, während jeder
Lebensmittelanbieter eine umfassende Kennzeichnungspflicht hat. Die Inhaltsstoffe
von Tabakprodukten werden auch über die Lunge in den Körper aufgenommen. Sie
müssen daher auch der für Lebensmittel geltenden Kennzeichnungspflicht
unterliegen. Eine Erleichterung von dieser Pflicht lässt sich nicht begründen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition dem BMEL als Material zu
überweisen, da zurzeit an der Verordnung zur Umsetzung der Tabakprodukt-Richtlinie
gearbeitet wird.
Begründung (PDF)