29.08.2017, 10:46
Pet 3-17-10-7125-027712Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – als Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird ein Verbot gefordert, Zigaretten Zusatzstoffe hinzuzufügen, die
zur Konsumförderung beitragen.
Der Petent kritisiert zum einen die Verwendung von schneller abbrennendem
Zigarettenpapier, da dies den Konsum von Tabak fördere. Zum anderen wird
beanstandet, dass dem ohnehin ungesunden Tabak eine Reihe von Zusatzstoffen
beigemischt würden. Man könne mittlerweile von einer Anzahl von über 600
registrierten Zusatzstoffen ausgehen. Die meisten Stoffe seien für sich genommen
unschädlich, jedoch würden durch die Hitze der Glut einer Zigarette (ungefähr
900 °C) viele komplexe chemische Reaktionen in Gang gesetzt. Dabei reagierten
auch die Additive des Tabaks bzw. des Zigarettenpapiers, und es entstünden viele
neue Verbindungen, die sucht- und krebserregend seien. Menthol erweitere
beispielsweise die Bronchien, so dass der Rauch besser und tiefer inhaliert werden
könne, und Stoffe wie Ammoniak beschleunigten die Aufnahme von Nikotin durch die
Lunge. Andere Stoffe milderten die empfundene Stärke und führten zu einem
süßlicheren Geruch des Rauches, was den Konsum für Jugendliche attraktiver
mache. Die Zugabe von Additiven zum Zwecke der Förderung des Konsums müsse
zum Schutze der Verbraucherinnen und Verbraucher unterbunden werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt wurde. Der Petition schlossen sich
611 Mitzeichnende an, und es gingen darüber hinaus 145 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter
Einbeziehung der Ausführungen des BMELV das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Tabakerzeugnisse, die in Deutschland auf dem Markt sind, müssen die
tabakrechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören insbesondere die im
Vorläufigen Tabakgesetz, der Tabakprodukt-Verordnung und der Tabakverordnung
normierten Bestimmungen.
Nicht nach den Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) zugelassene
Produkte unterliegen einem Verwendungsverbot. Zugelassen sind unter anderem
Rohtabak, Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, natürliche und
naturidentische Geruchs- und Geschmacksstoffe sowie so genannte
Verarbeitungshilfsstoffe. Demgemäß enthält die Tabakverordnung eine
abschließende Liste zugelassener Stoffe für die gewerbsmäßige Herstellung von
Tabakerzeugnissen und den Tabakerzeugnissen gleichgestellten Erzeugnissen
sowie eine Negativliste von verbotenen Geruchs- und Geschmacksstoffen.
Die Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV) legt – in Umsetzung von EU-Recht –
unter anderem Grenzwerte für Nikotin, Teer und Kohlenmonoxid in Zigaretten fest.
Die im Rauch gemessenen Gehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid müssen auf
der Zigarettenpackung angegeben werden. Ferner sind Hersteller und Einführer von
Tabakprodukten gemäß § 5 Abs. 1 TabProdV verpflichtet, der zuständigen Behörde
in einer nach Markennamen und -art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der
einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Funktion
in mengenmäßig absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mitzuteilen. Sie
müssen die ihnen vorliegenden toxikologischen Daten, insbesondere hinsichtlich der
Auswirkungen auf die Gesundheit und im Hinblick auf eine süchtig machende Wir-
kung, angeben. Der Inhalt dieser Listen wurde vom BMELV auf seiner Internetseite
unter www.bmelv.de/tabakzusatzstoffe eingestellt. Damit wurde § 5 Abs. 3
TabProdV Rechnung getragen, wonach das BMELV den Inhalt dieser Liste den
Verbraucherinnen und Verbrauchern bekannt zu geben hat.
Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen sind im Hinblick auf eine mögliche
gesundheitsschädigende und suchtfördernde Wirkung stark in die öffentliche
Diskussion geraten. Das BMELV misst der toxikologischen Bewertung von Stoffen,
die den Tabakerzeugnissen zugesetzt werden sollen, eine hohe Bedeutung bei. Die
Bewertung dieser Stoffe wird regelmäßig an den neuesten wissenschaftlichen
Kenntnisstand angepasst. Die in der Petition genannten Zusatzstoffe sind unter
Abwägung der mit ihnen verbundenen gesundheitlichen Risiken mit den Interessen
der Zigarettenkonsumenten und -hersteller für zulässig gehalten und erklärt worden.
Dies entspricht auch dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand.
Hinsichtlich des Beimischens so genannter Brennstoffe verweist der
Petitionsausschuss daher auf die vom BMELV auf seiner Internetseite veröffentlichte
Liste der Tabakzusatzstoffe. Die Zugabe von Brennstoffen zum Zigarettenpapier ist
üblich, um die Brennbarkeit des Papiers der des Tabaks anzugleichen.
Zigarettenpapier hat einen Füllstoffanteil von ca. 20 Prozent, um das Papier
glimmfähig zu machen. In der genannten Liste ist erkennbar, ob bei der Produktion
einer Zigarettenmarke Brennstoffe beigemischt wurden, und falls dies der Fall ist, um
wie viele und welche es sich handelt.
Wegen der möglichen Auswirkungen der Zusatzstoffe auf die Gesundheit der
Verbraucher empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition dem BMELV als Material
zu überweisen.
Begründung (PDF)