12/15/2018, 03:25
Pet 4-18-11-819-039235 Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (§ 26 Absatz 2b) in
geeigneter Weise zu modifizieren, so dass die Versicherungspflicht auch für
Pflegepersonen ermöglicht wird, die unmittelbar vor der Pflegetätigkeit nicht in der
Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren oder Leistungen nach diesem
Gesetz bezogen hatten, jedoch lange Jahre ehrenamtliche Pflege geleistet haben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein gesellschaftliches
Interesse daran bestehe, auch Personen, die vor Aufnahme ihrer Pflegetätigkeit nicht
versichert waren, im Falle der Arbeitslosigkeit abzusichern. Dabei sei vor allem die
Bedeutung und Nützlichkeit der Pflegetätigkeit zu beachten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 67 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Nach geltendem Recht sind Personen, die als Pflegeperson eine Pflegebedürftige oder
einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegen,
versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung
(zur Arbeitslosenversicherung), wenn die Pflege mindestens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, umfasst.
Weitere Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die Pflegeperson
unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur
Arbeitslosenversicherung war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen hat (§ 26 Absatz 2b SGB III).
Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
weiterer Vorschriften (Zweites-Pflegestärkungsgesetz - PSG II) wurde die soziale
Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2017
auf der Grundlage einer weitreichenden Versicherungspflicht neu geregelt. Mit der
Neuregelung wurde der versicherungspflichtige Personenkreis deutlich erweitert.
Grundgedanke der Versicherungspflicht von Pflegepersonen bleibt jedoch nach wie
vor, dass sich die Regelung nur auf Personen erstreckt, die bereits vor Aufnahme der
Pflegetätigkeit zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis
gehört haben. Ziel ist es, Nachteile im Versicherungsschutz für diejenigen
Pflegepersonen zu vermeiden, die beispielsweise eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld wegen der Pflegetätigkeit
unterbrochen haben. Die Regelung gewährleistet, dass ein vor Pflegebeginn
bestehender Versicherungsschutz während der Pflegetätigkeit aufrechterhalten wird,
und dass die Betroffenen damit nach Beendigung der Pflegetätigkeit - bei Rückkehr
auf den Arbeitsmarkt - in das Leistungssystem der Arbeitsförderung und
Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.
Es ist demgegenüber nicht Ziel der Regelung, eine Versicherungspflicht für Personen
zu begründen, die vor Pflegebeginn nicht zum Kreis der Versichertengemeinschaft
gehört haben. Eine insoweit voraussetzungslose Einbeziehung von Pflegepersonen in
die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung würde den vorgenannten
Grundgedanken der Regelung widersprechen und durch die in der Folge
möglicherweise entstehenden Leistungsansprüche zu einer zusätzlichen Belastung
der Solidargemeinschaft, also insbesondere der Beitrag zahlenden Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, führen.
Der Vorschlag des Petenten kann deshalb - auch vor dem Hintergrund der damit
einhergehenden finanziellen Belastungen für die übrigen Beitragszahler - nicht
befürwortet werden.
Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)