Visaangelegenheiten - Verfahrensänderungen zur Visaprüfung zum Familiennachzug von syrischen schutzbedürftigen Angehörigen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Ondersteunend 58 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

58 Ondersteunend 58 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-08-2018 04:23

Pet 3-18-05-005-031951 Visaangelegenheiten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin bittet um Änderungen der Verfahren zur Visaprüfung zum
Familiennachzug von syrischen schutzbedürftigen Angehörigen, insbesondere von der
Befreiung der Neubeschaffung syrischer Pässe.

Die Petentin führt insbesondere aus, dass angesichts der dramatischen Situation in
Syrien die Beschaffung von Pässen für die dort lebenden Menschen praktisch
unmöglich geworden sei. Eine funktionsfähige Verwaltung existiere in Syrien nicht
mehr. Daher schlägt sie vor, dass syrische Familien beim Familiennachzug von der
Neubeschaffung syrischer Pässe grundsätzlich befreit werden sollten. Sofern keine
geeigneten Dokumente zur Feststellung der Verwandtschaft vorlägen, sollte dann
generell ein DNA-Test durchgeführt werden, durch den die Identität der Flüchtlinge
eindeutig feststellbar wäre.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 110 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.

Auf Grund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt
werden.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Auswärtigen
Amtes (AA) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Nach den Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts kann ein Visum grundsätzlich
nur erteilt werden, wenn die Identität des Antragstellers zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Der offizielle syrische Reisepass wird bei der Prüfung der Identität von den deutschen
Behörden weiterhin als beweiskräftigster Identitätsnachweis anerkannt.

Ist die Beantragung eines syrischen Reisepasses für den Antragsteller praktisch
unmöglich oder unzumutbar, wird im Einzelfall von der Auslandsvertretung ein
Reiseausweis für Ausländer ausgestellt. Dieses Verfahren kann insbesondere dann
zur Anwendung kommen, wenn Angehörige der politischen Opposition oder ihre
Familienmitglieder den Nachzug beantragen.

Für die meisten anderen Antragsteller, die nicht mit Repressalien staatlicher Organe
rechnen müssen, gilt, dass Personenstandsdokumente grundsätzlich bei den
zuständigen syrischen Passbehörden beschafft werden können. Die Beschaffung
eines Reisepasses und von Personenstandsdokumenten kann auch durch eine
bevollmächtigte dritte Person, z.B. einen Verwandten oder Rechtsanwalt erfolgen, die
persönliche Vorsprache des Antragstellers bei den zuständigen Behörden in Syrien ist
dazu nicht erforderlich.

Für syrische Antragsteller wurden hierzu für das Visumverfahren Erleichterungen
geschaffen, indem die Unterschrift des Passinhabers während des Visumverfahrens
nachgeleistet werden kann.

DNA-Tests werden im Visumverfahren in Einzelfällen durchgeführt, um bei
begründeten Zweifeln die biologische Abstammung von minderjährigen Kindern zu
überprüfen, für die der Familiennachzug beantragt wurde. Dies ist mit erheblichem
Zeit- und Kostenaufwand verbunden, da für das Gutachten über die biologische
Abstammung üblicherweise ein rechtsmedizinisches Institut in Deutschland beauftragt
wird. Für die Abnahme und Übersendung der Proben, Untersuchung und Erstellung
des Gutachtens muss eine angemessene Zeitdauer (mind. 4-8 Wochen) einberechnet
werden, um die sich die weitere Bearbeitung des Visumsantrags verzögert.

Für die im Visumverfahren erforderliche Identitätsprüfung ist das DNA-Verfahren nur
beschränkt geeignet, da sich hieraus zwar die biologische Abstammung ergibt, aber
auf Grundlage des Ergebnisses keine Feststellung zur weiteren Identität, also Name,
Vorname, Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers getroffen
werden kann. Darüber hinaus lässt das Ergebnis des DNA-Tests keine belastbaren
Schlüsse auf die rechtliche Abstammung bzw. rechtliche Verwandtschaft der
Familienmitglieder zu. Zum Beleg einer gültigen Ehe kann das Verfahren nicht zur
Anwendung kommen, da dabei nicht die Verwandtschaft nachgewiesen werden muss.

Insgesamt kann ein DNA-Test mithin als ergänzender Nachweis für die
Familienzusammengehörigkeit herangezogen werden, ersetzt jedoch nicht die Pflicht
zum Identitätsnachweis mittels syrischer Passpapiere.

Der Petitionsausschuss hat die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft. Der
Petitionsausschuss erachtet die Einschätzungen in der Stellungnahme der
Bundesregierung für ausgewogen und sachgerecht.

Die von der Petentin geforderte generelle Befreiung von der Neubeschaffung syrischer
Pässe für syrische Familien beim Familiennachzug – ggf. ergänzt durch die
Feststellung der Verwandtschaft mittels DNA-Test durch deutsche Behörden – wird
vom Petitionsausschuss auf Grund der obigen Ausführungen nicht unterstützt. Er sieht
auf Grund der vorliegenden Eingabe daher keinen Anlass, im Zusammenhang mit dem
von den Petenten vorgetragene Anliegen tätig zu werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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