Regione: Vokietija

Wasserwirtschaft - Aufstellung kostenloser Wasserspender in Städten

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Deutschen Bundestag
232 Palaikantis 232 in Vokietija

Peticija pabaigta

232 Palaikantis 232 in Vokietija

Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2012
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2015-11-18 16:16

Pet 2-17-15-753-042748Wasserwirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
2. das Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass ähnlich wie in den Niederlanden
in den Städten kostenlose Wasserspender aufgestellt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 232 Mitzeichnungen sowie
46 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die Intention der
Eingabe aus gesundheitlicher Sicht ausdrücklich begrüßt wird. Hygienisch
betriebene, sorgsam und fachmännisch gewartete und gereinigte
Trinkwasserspender, die so konstruiert sind, dass eine Kontamination des
Trinkwasserhahnes nicht zu besorgen ist, können den Verbraucherinnen und
Verbrauchern die Eignung des "Wassers aus dem Hahn" zum Trinken wirksam
vermitteln. Gleichzeitig könnte damit ein Beitrag geleistet werden, den Aufwand für
den Transport und die Entsorgung von Flaschen zu reduzieren.
Der Petitionsausschuss weist indes darauf hin, dass aufgrund der föderalen Struktur
der Bundesrepublik Deutschland die oben genannten Sachverhalte nicht auf
Bundesebene entschieden werden können. Für alle Fragen im Zusammenhang mit

Trinkwasser liegt die Zuständigkeit (Gesetzgebungs- und/oder
Verwaltungszuständigkeit) bei den Bundesländern.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Petitionsausschuss es daher für
angezeigt, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten und das
Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen.Begründung (pdf)


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