Alueella: Große Kreisstadt Schwetzingen
Kansalaisoikeudet

Werkstatt Wiedereröffnung, geschlossen durch Behördenwillkür Stadt Schwetzingen

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
1. Bürgermeister D. Elkemann
48 Tukeva

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

48 Tukeva

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

12.10.2018 klo 2.11

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06.05.2015 klo 13.39

S
S C H L E S I N G E R
R E C H T S A N W Ä L T E
Heinz H. Schlesinger
Rechtsanwalt
Marc O. Schlesinger
Rechtsanwalt
In Kooperation mit
Philipp C. Munzinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Carl-Theodor-Str. 7
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30.04.15
Az.: 86/13 HS01 am
D3/744-15
Naßhan / Stadt Schwetzingen
Sehr geehrter Herr Naßhan,
aus verschiedenen Äußerungen der Berichterstatterin und des Vorsitzenden im gestrigen Ter-min möchte ich schließen, dass das Verwaltungsgericht unserer Klage stattgeben wird. Ent-scheidend war schon der Einleitungssatz der Berichterstatterin, in dem sie bekanntgab, dass die Kammer die Rechtsauffassung des VGH in der von mir zitierten Entscheidung aus August 2014 teile. Bei ihrer Anhörung und später der Einvernahme des Zeugen Arnulf Wang ging es darum auszuloten, ob Herr Wang oder Sie durch Ihr tatsächliches Verhalten konkludent einen Verzicht auf die Rechte aus der Baugenehmigung erklärt hätten. In der rechtlichen Diskussion zu dieser Problematik nickte der Vorsitzende, als ich unter Bezug auf die Entscheidung des VGH, aber auch anderer oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ausgeführt habe, dass die Kriterien der Unmissverständlichkeit und Zweifelsfreiheit eines Verzichts auch bei einer konkludenten Erklärung vorliegen müssten. Dass Sie den Handwerksbetrieb in dem Objekt zu keiner Zeit aufgegeben haben – ich zitiere bewusst die Überschrift in der heutigen Presseerklä-rung -, konnten Sie überzeugend darstellen. Auch Herr Arnulf Wang hat, wenn auch manch-mal zur zeitlichen Einordnung nicht verlässlich, ausgesagt, dass auch er sporadisch in der Werkstätte Reparaturarbeiten durchgeführt, diese aber auch anderen, nicht nur Ihnen, für Arbeiten überlassen hätte.
Nach meinem Empfinden müsste die Kammer also Ihrer und der Aussage von Herrn Arnulf Wang Gewalt antun, wenn sie annehmen wollte, dass Sie beide oder nur einer von Ihnen durch Ihr Verhalten einen Verzichtswillen zum Ausdruck gebracht hätten.
mail
Herrn
Rolf Naßhan
Lindenstraße 38
68723 Schwetzingen
- 2 -
S C H L E S I N G E R
R E C H T S A N W Ä L T E
Mit seiner Andeutung schließlich, dass auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
nicht alle rechtlichen Hindernisse für den Fortbetrieb der Kfz-Werkstätte ausgeräumt seien, hat
der Vorsitzende eigentlich die für uns positive Entscheidung schon vorweggenommen. Bei
aller Euphorie müssen Sie sich deshalb auch bewusst sein, dass Sie stringente Auflagen des
Gewerbeamts bekommen könnten.
Bis zur Vorlage der schriftlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sollten Sie auf ein
„presseöffentliches Freudengeheul“ verzichten.
Sobald mir die Entscheidung vorliegt, melde ich mich bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
HEINZ H. SCHLESINGER
Rechtsanwalt



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