Wettbewerb/Regulierung - Verschärfung der Kriterien für die Sicherheitsbereitschaft (§ 13g Strommarktgesetz)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Unterstützende 25 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

25 Unterstützende 25 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

20.02.2019, 03:23

Pet 1-18-09-7517-029892 Wettbewerb/Regulierung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Verschärfung der Kriterien für die Sicherheitsbereitschaft in
§ 13g des Entwurfs des Strommarktgesetzes gefordert. Konkret wird eine
Verkürzung der Zeit für die Herstellung einer Betriebsbereitschaft der
Braunkohlekraftwerksblöcke auf 24 Stunden für einen vollen Vergütungsanspruch
gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 25 Mitzeichnungen und zwei Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ungeplante
Nichtverfügbarkeiten bislang durch den Börsenstromhandel ausgeglichen würden.
Die Sicherheitsbereitschaft solle einspringen, wenn es zu einer ungenügenden
Deckung komme. Dies sei dann gegeben, wenn das Angebot an verkauften
Strommengen zum Lieferzeitpunkt nicht ausreiche, um die Nachfrage zu decken. Bei
einem normalen Marktgeschehen könne eine solche Aussage frühestens am Vortag
mit Abschluss des sogenannten Day-Ahead-Handels getroffen werden. (Ein
wesentlicher Teil des Börsenhandels mit Strom findet auf dem Day-Ahead-Markt
statt. Dies bedeutet, dass jeweils Stromlieferungen für den folgenden Tag, basierend
auf aktuellen Verbrauchsprognosen, gehandelt werden.) Die Stromerzeuger können
also die Fahrpläne ihrer Kraftwerke für den nächsten Tag entsprechend planen. Erst
zu diesem Zeitpunkt seien den Übertragungsnetzbetreibern die Fahrpläne der
Kraftwerke verfügbar. Als Handlungsoption bliebe in diesem Falle lediglich die in
§ 13h Strommarktgesetz geregelte Netzreserve, nicht aber die in § 13g geregelte
Sicherheitsbereitschaft.

Um eine Wirkung als Instrument für die Versorgungssicherheit zu sein, müsse die
Sicherheitsbereitschaft jedoch an den tatsächlichen Planungshorizont der
Netzbetreiber angepasst werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit
gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss führt zunächst an, dass das Gesetz zur Weiterentwicklung
des Strommarktes (Strommarktgesetz) in der 18. Wahlperiode, am 30. Juli 2016, in
Kraft getreten ist.

Die im Strommarktgesetz in § 13g Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
geregelte Vorlaufzeit für die Kraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft ist aus Sicht
des Ausschusses gerechtfertigt, weil die Kraftwerksblöcke zusätzlich zu bestehenden
und neuen Instrumenten — wie der Kapazitätsreserve — als letzte Absicherung
(„ultima ratio") der Stromversorgung, z. B. bei extremen und längerfristig absehbaren
Wettersituationen, eingesetzt werden sollen. Darüber hinaus werden die
Kraftwerksblöcke mit Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zur Vermeidung von
Kohlendioxidemissionen und zusätzlicher Kosten in einen „konservierten" Zustand
versetzt. Im Falle eines Abrufes erfordert die Versetzung in den betriebsbereiten und
startfähigen Zustand von Braunkohlekraftwerksblöcken aus dem konservierten
Zustand entsprechende Vorlaufzeiten. Alternative technische Konzepte, wie z. B. die
Teilkonservierung der Blöcke oder das „Warmhalten" hätte zu zusätzlichen laufenden
Kosten sowie signifikanten Kohlendioxidemissionen geführt. Wie oben beschrieben
ist eine schnellere Anfahrt der Blöcke auch gar nicht erforderlich, da die
Kraftwerksblöcke in der Sicherheitsbereitschaft nur als „ultima ratio" und nach
Einsatz anderer Absicherungsinstrumente wie der Kapazitätsreserve eingesetzt
werden sollen.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern