Zulassung zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnispflicht und Haftpflichtversicherung für am Straßenverkehr teilnehmende Radfahrer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

38 Unterstützende 38 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:24

Pet 1-18-12-9210-033646 Zulassung zum Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden eine Fahrerlaubnispflicht und eine Haftpflichtversicherung für
Radfahrer gefordert, die am Straßenverkehr teilnehmen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 38 Mitzeichnungen und 43 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass an Autofahrer
immer höhere Anforderungen gestellt würden. Fahrradfahrer nähmen genauso am
öffentlichen Straßenverkehr teil und stellten oftmals ein höheres Risiko als Autofahrer
dar. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass Fahrradfahrer keine Fahrerlaubnis und
keine Haftpflichtversicherung benötigten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Der Ausschuss hält zunächst fest, dass die Systematik des deutschen
Fahrerlaubnisrechts nicht dafür geeignet ist, eine Fahrerlaubnis für Fahrradfahrer
einzuführen. Dies begründet sich mit der Tatsache, dass für das Führen von
Fahrrädern kein Mindestalter vorgeschrieben ist.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das mangelhafte Verhalten einiger
Radfahrer bei der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften häufig nicht auf
mangelnder Kenntnis der Vorschriften oder nicht vorhandenen
Fahrerlaubnisprüfungen basiert, sondern auf fehlender Bereitschaft zur Einhaltung der
Normen. Für einen sicheren Straßenverkehr sind aber sowohl Regelkenntnis als auch
Regelakzeptanz bei allen, die am Straßenverkehr teilnehmen, eine zentrale
Voraussetzung. Neben den Autofahrern haben auch die Radfahrer hier eine große
Verantwortung. Um dem in § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verankerten
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wieder zu mehr Geltung zu verhelfen,
kommt es darauf an, Regelkenntnis und –akzeptanz aller Verkehrsteilnehmer zu
verbessern und für defensives und vorausschauendes Verhalten im Straßenverkehr
zu werben. Neben entsprechenden Kommunikationskampagnen, wie beispielsweise
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) geförderten
Kampagne „Rücksicht im Straßenverkehr“, ist die Verkehrserziehung besonders
wichtig. Hier leisten die Schulen einen wichtigen Beitrag. Dort werden bereits die
jungen Schüler durch entsprechenden Unterricht an eine sichere Teilnahme im
Straßenverkehr herangeführt.

Darüber hinaus wird die nötige Kontrolle und Erziehung zu verkehrstreuem Verhalten
von Fahrradfahrern im öffentlichen Straßenverkehr durch die Vollziehung
regelmäßiger polizeilicher Verkehrskontrollen gewährleistet, bei denen Fahrradfahrer
angehalten und Verstöße beispielsweise mit Bußgeldern geahndet werden. Die
Fahrerlaubnisbehörde hat zudem gemäß § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung die
Möglichkeit, jemandem das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr zu
untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn
der/die Betreffende sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierfür erweist.
Außerdem können nach § 48 StVO Verkehrsteilnehmer, die die Verkehrsvorschriften
nicht beachten, zu einem Verkehrsunterricht vorgeladen werden. Die Vorladungen
haben die örtlichen Straßenverkehrsbehörden vorzunehmen. Letztlich müssen sich
aber alle am Verkehr Teilnehmenden gleichermaßen aufgefordert fühlen, die
Verkehrsregeln einzuhalten und durch angepasstes Verhalten zur Risikovermeidung
beizutragen.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die Einführung einer verpflichtenden
Haftpflichtversicherung für Fahrradfahrer unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nur dann zu rechtfertigen wäre, wenn durch deren Teilnahme am
Straßenverkehr für die Allgemeinheit oder wenigstens eine erhebliche Zahl von
Menschen eine Gefahr entstünde, die über das allgemeine, von jedermann in Kauf zu
nehmende Lebensrisiko erheblich hinausgeht und der sich die potentiell geschädigten
Personen nicht entziehen können. Die gegenwärtig bekannten Unfallstatistiken
belegen eine solche außergewöhnliche, von Fahrradfahrern verursachte Gefahr nicht.
Fahrräder benötigen nach den §§ 1 bis 4 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung weder
eine Betriebserlaubnis noch eine Zulassung. Sie müssen jedoch den Bau- und
Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Das
heißt, sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb
niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.
Der Ausschuss hebt hervor, dass eine Pflichtversicherung unabhängig davon nur
eingeführt werden kann, wenn bei einem erheblichen Teil der zu erwartenden
Schadensfälle das Risiko bestünde, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Schädigers nicht ausreicht, um die geschuldete Ersatzleistung aufzubringen. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Fahrradfahrern
typischerweise zur Schadensregulierung nicht ausreichen würde.

Der Ausschuss macht abschließend darauf aufmerksam, dass die Einhaltung einer
solchen gesetzlichen Versicherungspflicht auch kontrollierbar sein muss, was kaum
möglich erscheint bzw. zumindest mit einem ganz erheblichen, angesichts der Zahl
der Schadensfälle kaum zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobenen Forderungen nicht zu unterstützen. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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