29.08.2017, 10:39
Pet 1-17-12-9210-014239 Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Aufnahme einer Verpflichtung in die Straßenverkehrs-Ord-
nung gefordert, abnehmbare Anhängerkupplungen während der Fahrt abzunehmen,
wenn kein Anhänger hinter dem Fahrzeug gezogen wird. Außerdem solle in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine Regelung aufgenommen werden, die es
verbietet, Pkw‘s mit einer nichtabnehmbaren Anhängerkupplung neu zuzulassen.
In der öffentlichen Petition, zu der 163 Mitzeichnungen vorliegen, wird zur Begrün-
dung dieses Anliegens im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Eine Anhängerkupplung an einem Pkw, der nicht mit einem Anhänger versehen sei,
bedeute für alle anderen Verkehrsteilnehmer eine unnötige Gefährdung. Durch eine
entsprechende Ergänzung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) könne dieses Ge-
fahrenmoment minimiert werden.
Der Fahrzeugführer sollte daher dazu verpflichtet werden, eine abnehmbare Anhän-
gerkupplung abzunehmen, sobald das Fahrzeug nicht im Anhängerbetrieb sei. Um
langfristig die nicht genutzten oder gefährlichen Anhängerkupplungen zu beseitigen,
solle in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine Ergänzung vorgenommen
werden, nach der neu zugelassene Pkws nur mit einer abnehmbaren Anhängerkupp-
lung ausgeliefert werden dürfen. In diesem Zusammenhang sei auf § 1 StVO zu ver-
weisen, wonach alle Teilnehmer sich so zu verhalten hätten, dass Andere nicht ge-
schädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar sei, behindert
oder belästigt werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:
Mit der Petition wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich nach § 1 Abs. 2 StVO
jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefähr-
det oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wer gegen diese Norm verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geld-
buße geahndet werden kann. Für den Tatbestand der Gefährdung sieht die Buß-
geldkatalog-Verordnung eine Regelgeldbuße von 30 Euro vor.
Diese Vorschrift trägt den Bedenken des Petenten bereits Rechnung, so dass Fahr-
zeuge, die mit einer abnehmbaren Anhängerkupplung, aber ohne Anhänger unter-
wegs sind, im Einzelfall schon heute zur Verantwortung gezogen werden können.
Außerdem kann dies bei der zivilrechtlichen Abwicklung von Unfallschäden eine Rol-
le spielen.
Ein darüber hinaus gehendes Verbot in der Straßenverkehrs-Ordnung ausdrücklich
festzuschreiben, wird vom Petitionsausschuss vor diesem Hintergrund nicht als not-
wendig erachtet; ein solches würde vielmehr eine Übermaßregelung darstellen.
Die infrage stehenden Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten (hier:
Anhängerkupplung) werden in der Regel mit einer Typgenehmigung nach der Richt-
linie 94/20/EWG oder der UNECE-Regelung Nr. 55 in den Verkehr gebracht. Zur Er-
langung einer Typgenehmigung müssen umfangreiche international abgestimmte
Vorschriften erfüllt werden, die von zuständigen Technischen Diensten begutachtet
und bestätigt werden. Nach Erteilung der Typgenehmigung sind alle Anwenderstaa-
ten der EU oder der UNECE verpflichtet, diese Genehmigung anzuerkennen und die
Fahrzeuge mit den genehmigten Kupplungen zum Straßenverkehr zuzulassen. Eine
nationale Vorschrift, die nur abnehmbare Verbindungseinrichtungen zulassen würde,
ist somit ausgeschlossen.
Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass für parlamentari-
sche Initiativen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (PDF)