Zuzahlungen - Überarbeitung der Festbetragsregelungen für Arznei- und Verbandmittel

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
140 Unterstützende 140 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

140 Unterstützende 140 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 2-18-15-82713-010721Zuzahlungen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Absenkung der Festbeträge für Arzneimittel seit dem 1. Juli
2014 kritisiert.
Mit der Petition werden Mehrkosten beklagt, die bei einzelnen
Festbetragsarzneimitteln von gesetzlich Versicherten übernommen werden müssen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 140 Mitzeichnungen sowie 45
Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Festbeträgegibt es seit 25 Jahren. Sie sind für den Bereich der
Arzneimittelversorgung eine Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsprinzips, das für alle
Leistungsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt. Auf dem
deutschen Arzneimittelmarkt ist eine Vielzahl von Präparaten in vergleichbarer
Qualität, mit vergleichbarer Wirkung und zum Teil identischer Zusammensetzung zu
sehr unterschiedlichen Preisen verfügbar. Es wäre nicht mit dem Wirtschaft-
lichkeitsgebot vereinbar, die Beitragszahler mit den Kosten teurer Arzneimittel zu
belasten, wenn preisgünstigere und qualitativ gleichwertige Präparate zur Verfügung
stehen. Die Arzneimittel-Festbeträge begrenzen deshalb die Leistungspflicht der
Krankenkassen; sie stellen sicher, dass die Krankenkassen nicht mit zu hohen
Arzneimittelpreisen belastet werden. Sie stärken auch das Interesse von Ärzten und
Patienten an preisgünstigen Arzneimitteln; gleichzeitig wird der Preiswettbewerb
unter den Arzneimittelherstellern intensiviert, wenn die Patienten von teuren
Medikamenten hin zu preiswerteren aber gleichwertigen Arzneimitteln wechseln.
Festbetragsgruppenwerden ausschließlich für therapeutischvergleichbare
Arzneimittel, auch in Bezug auf die Nebenwirkungengebildet. Dies wird nach
Aussage der Bundesregierung auf Grundlage wissenschaftlicher Kriterien der
evidenzbasierten Medizingeprüft und in einem geregelten Verfahren durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in dem Ärzte, Sachverständige der
Krankenkassen und Vertreter einzelner Patientengruppen eingebunden sind,
entschieden. Vertragsärzte können sich darauf verlassen, dass eine ausreichende
Auswahl an Arzneimitteln mit therapeutisch vergleichbaren und gleichwertigen
Wirkstoffen zum Festbetrag verfügbar ist.
Die Höheder Festbeträge wird durch den GKV-Spitzenverband festgelegt.
Festbeträge werden regelmäßig an die aktuelleMarktentwicklung angepasst. Dabei
kann eine Festbetragssenkungimmer nurdann vorgenommen werden, wenn
verschiedene Anbieter ihre Produkte bereits zu einem deutlich günstigeren Preis
unter dem derzeit gültigen Festbetrag anbieten. Bei der Berechnung ist darauf zu
achten, dass mindestens 20 Prozent der Packungen und 20 Prozent der
Verordnungen zum Festbetrag erhältlich sind. Verringert sich das Angebot
preisgünstiger Arzneimittel, kommt es entsprechend zu einer Anhebungdes
Festbetrags.
Auf Grund des großen Arzneimittelangebotes zu Preisen unter dem Festbetrag
wurde zum 1. Juli 2014 für 13 Wirkstoffgruppen der Festbetrag neu berechnet. Die
Hersteller wurden darüber rechtzeitig informiert und hatten Gelegenheit, ihre Preise

entsprechend anzupassen. Die Preisgestaltung liegt in der Verantwortung des
Herstellers.
Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss
der Versicherte zusätzlich zur grundsätzlich zu zahlenden Selbstbeteiligung den
Differenzbetrag als Aufzahlung übernehmen. Ärztesind jedoch verpflichtet, Patienten
vorabauf die Kostenübernahme hinzuweisen und über therapeutische Alternativen
zu informieren (§ 73 Abs. 5 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V).Auf
diese Informations- und Mitwirkungspflicht hat im Übrigen auch der Beauftragte der
Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie
Bevollmächtigter für Pflege in seiner Pressemitteilung vom 18.07.2014 hingewiesen.
Dabei muss die Alternative nicht in einem wirkstoffgleichen Arzneimittel bestehen. Es
gibt innerhalb einer Festbetragsgruppe auch pharmakologisch-therapeutisch
vergleichbare Arzneimittel, die andere Wirkstoffe enthalten und nach Aussage der
Bundesregierung ebenso gut geeignet sein können.
Nach § 12 Abs. 2 SGB V erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht für
Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, mit dem Festbetrag. Daraus folgt,
dass die Krankenkasse eine Leistung, die vom Festbetrag nicht im vollen Umfang
gedeckt wird, in ihrem überschießenden Teil nicht erbringen darf. Das
Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben die
Rechtmäßigkeit der Festbetragsregelung und das Recht der Selbstverwaltung auf die
Bildung von Festbeträgen bestätigt.
Es besteht keine Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Mehrkosten für ein
Arzneimittel übernimmt, das teurer als der Festbetrag ist. Die Pflicht der
Versicherten, diese Mehrkosten zu übernehmen, trägt entscheidend dazu bei, dass
die Hersteller sich entscheiden, ihre Arzneimittel in der Regel nicht teurer als zum
Festbetrag anzubieten. Nur durch diese Mitwirkung ist der Versorgungsanteil von
Arzneimitteln mit Preisen über dem Festbetrag im Interesse der Versicherten sehr
gering.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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